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BGH Entscheidung vom 28.01.1964 – 1 StR 529/63

1. Strafsenat

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de

1 StR 529/63 2117 07€

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schreiner Franz Seraph 0 EEE au: Na, dort geboren am EEE :331, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ed als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem

22. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Gründe§

Das Landgericht hat den von Österreich zur Strafverfolgung ausgelieferten Angeklagten wegen schweren Dicebstahlo, Diebstahls in drei Fällen, Unterschlagung und Vorbereitung eines Münzverbrechens (§ 151 StGB) zu insgesamt zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Auslieferungsund Untersuchungshaft verurteilt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch verstößt nicht gegen das Auslieferungsrecht. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Unterschlagung und Vorbereitung eines Münzverbrechens,

Entgegen der Meinung der Revision erstreckt sich die Auslieferungsbewilligung in beiden Fällen auf das der Verurteilung zugrunde gelegte Tatgeschehen. Die Strafkammer hat dieselbe Handlung, die im Auslieferungsverfahren als Diebstahl eines Volkswagens gewertet worden ist, als

Unterschlagung gewürdigt. Der Vorbereitung eines Münzverbrechens ist der Angeklagte schuldig befunden worden,

weil er ein Prägestempelpaar und eine Anzahl FPrägematrizen angefertigt hat, um Geldmünzen nachzumachen und sie als echt in Verkehr zu bringen, Der Auslieferungshaftbefehl legte den Angeklagten zur Last, er habe "nach längerer Zeit von Versuchen mit dem Gießverfahren, dem Prägeverfahren und der gelvanotechnischen Methode" Münzen in der Absicht hergestellt, sie als ocht in Verkehr zu bringen

(§ 146 StGB). Die Auslieferungsbewilligung nimmt auf den Inhalt des Auslieferungshaftbefehls Bezug; sie erwähnt ebenfalls nicht ausdrücklich, wie der Angeklagte sich die Prägewerkzeuge verschafft hat. Das hinderte jedoch die Verurteilung wegen Vorbereitung eines Münzverbrechens

(§ 151 StGB) nicht, nachdem erst die Hauptverhandlung ergeben hatte, daß der Angeklagte vom Versuch des ihm zur Last gelegten Münzverbrechens freiwillig zurückgetreten ist. Art. 16 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom 22, September 1958, BGB1 1960 II 1342, 2319, teschrünkt die Strafverfolgung gegen den Ausgelieferten auf Handlungen, deretwegen die Auslieferung bewilligt worden ist. Handlung ist auch hier gleichbedeutend mit dem Begriff der Det im Sinne des § 264 StPO und bezeichnet einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang (BGH GA 1955, 149, 150; RGSt 65, 106). Dieser schloß die Herstellung der Prägewerkzeuge cin»

Die Strafkammer durfte die Zueignung des Volkswagens und die Vorbereitung des Münzverbrechens rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren würdigen. Art. 17 des Auslieferungsvertrages läßt eine abweichende rechtliche Beurteilung zu, soweit der Sachverhalt auch unter den neuen

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rechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten würde. Insbesondere muß daher die Tat auch bei der neuen rechtlichen Beurteilung nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sein (Art. 2 Abs. 1). Für die Unterschlagung des Volkswagens folgt die Strafbarkeit nach Österreichischen Recht aus § 201 c österr. StG& in Verbindung mit §§ 202, 203 österr, StG} Danach wird wegen eines Vergehens der Fundunterschlagung bestraft, wer gefundene Sachen im Werte von mehr als 1.500.-- Schilling (§ 200 Abs. 1 österr, StG) geflissentlich verhehlt und sich zueignet. Die Tat ist als Verbrechen mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bedroht, wenn der Sachwert 10.000.-—- Schilling übersteigt (§ 203 österr, StG). Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften sind den Feststellungen des Landgerichts zveifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte nahm den Volkswagen in Werte von 4.600,-- DM weg, um ihn zu behalten, nachden er am Tage zuvor beobachtet hatte, daß er von einem Unbekannten beim Herannahen eines Polizeifahrzeuges zurückgelassen worden war. Deshalb und weil im Zündschloß ein Schraubenzicher steckte, wußte der Angeklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts, daß der Dieb das Pahrzcug an einer dem Eigentümer unbekannten Stelle endgültig aufgegeben hatte.

Die Auslieferungsfähigkeit des Vergehens der Vorbereitung eines Münzverbrechens nach § 151 StGB hängt nicht davon ab, ob § 118 d österr, StG auch auf den Täter anzuwenden ist, der für sich selbst Werkzeuge zur Falschmünzung herbeischafft (bejahend: Entscheidung des k.k. Kassationshofes vom 30. Oktober 1882, Band V Nr. 492 der Sammlung, veröffentlicht von der Redaktion der Allgemeinen

Ba

Österreichischen Gerichtszeitung; verneinend Rittler, Lehrbuch des Österreichischen Strafrechts, 2. Aufl.;

II. Band, S. 457 Anm. 17 mit weiteren Nachweisen). Bei

der Auslieferung wegen Münzstraftaten gelten die besonderen Bestimmungen des Genfer Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, RGB1l 1933 II 913. Dieses von Deutschland und Österreich unterzeichnete Abkommen ist seit dem 1. Januar 1954 zwischen beiden Staaten wieder anzuwenden (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 5. Oktober 1955, BGB1 1955

II 906). Art. 3 Nr. 5 des Abkommens bestimmt, daß nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts bestraft werden soll, wer betrügerisch (d.h. in der Absicht, Geld nachzumachen und als echt in Verkehr zu bringen): Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfülschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft. Nach Art. 10 Abs, 1 des Abkommens sind die in Art. 3 bezeichneten Handlungen "ohne weiteres" als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Ausliefcrungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragsschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

“Y, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allge-

meinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Fischer