Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 22.01.1964 – 2 StR 509/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bäcker Wolfgang Gustav. M a, ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren. an GB 103: in SEE: zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft, u wegen senrazen nie in naeze un. |
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 22. Januar 1964, on der teilgenonnen | haben; u u
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Senarpenseol Bundesrichter Kirchhof
_ Bundesrichter Mayr 00.000. un Bundeszichter Henning. BLEI
als Urkundeboantor der Genchäftanteile,
für Recht erkamnti
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. August 1963,
soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er der versuchten Nötigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rochtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Rörleidn wird verworfen.
. Von Rechts wegen.
Die Strafkanmer hat den. Angeklagten - unter Freiopre-. ‚chung im übrigen - wegen schweren Rückfalldiebstahle in fünf Fällen, wegen. versuchten sehweren Diebstahls im Rückfalle sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen » wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Saohbeaahweräe; die teilweise, Erfolg. hat.
1.) Die Verurteilung des benahwardeftnkere wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Annahme der Strafkammer, daß zwischen diesen Taten kein Yortsetzungszusammenhang bestehe. Es fehlt, wie sie zu-
treffend dargelegt hat, an dem dafür erforderlichen Gesamtvorsatz. Der allgemeine Entschluß des Angeklagten, sich fortlaufend und immer wieder durch Begehung strafbarer Handlungen von der Umwelt unabhängig zu machen, um in Freiheit weiter leben zu können, erfüllt. nicht die Voraussetzungen, die
nach der. ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und
des Bundesgerichtshofs für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes gegeben sein müssen.
2.) Hingegen wird die Verurteilung wegen. v ollen a eter Nötigung nicht von ‘den Feststellungen des Urteils getragen. ‚Danach hat sich der Angeklagte, als er von dem Wohnungsinhaber überrascht wurde, ‚entschlossen, ‚diesen
mit der - zuvor entwendeten - Pistole einzuschüchtern und dann durch die Tür zu entfliehen. Den Entschluß hat er
zwar insofern auch in die Tat umgesetzt, als er. dem Wohnungsinhaber "Hände hoch!" zurief und die Pistole auf ihn richtete; ‚jedoch haben der Zuruf und das Hochheben der Pistole nicht die von dem Angeklagten gewollte Wirkung gehabt, wie aus der weiteren Schilderung des. Urteils hervorgeht, wonach es zwischen ‚dem Wohnungsinhaber und dem. Angeklagten zu. einem Handgemenge gekommen ist, in dessen. Verlauf es diesem. ‚zu fliehen. gelang. Der Beschwerdeführer nat ‚2150 nicht erreicht, wozu er ‚ sich. entschlossen ‚hatte, näm-Sein Vorhaben ist somit. nicht vollendet worden, sondern. im. Versuch stäcken geblieben, \ “
Der. ‚Angeklagte hat sich demnach insoweit - nur - der - versuchten Nötigung nach: § 240 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht.. Dies kann von hier aus durch eine entsprechende
„Ahderung des Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht
werden. Allerdings ist der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung nicht hingewiesen worden. Indessen. ist das Unterbleiben des an sich nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlichen Hinweises hier ohne Bedeutung, weil. die Feststellungen auf dem glaubhaften Geständnis des "Angeklagten beruhen, ‚und: weil daher auszuschließen ist, gaß er sich gegenüber dem Vorwurf des Nö- . tigungsversuches anders verteidigt hätte, als er es gegenüber dem Vorwurf. der vollendeten Bötlgung getan hate
Auf die nunmehr wegen versuchter Nötigung. festzusetzonde Einzelstrafe muß der Tatrichter- erkennen, | 30: daß die wegen oo “vollendeter Nötigung ausgespröchene Einzelstrafe und damit zugleich die Gesamtstrafe aufzuheben sind. Die “übrigen, “wegen der Diebstähle verhängten Einzelstrafen bleiben hiervon unberührt, weil sie in. ihrer Höhe durch die ‚aufgehobene Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten | erkennbar nicht beeinflußt sind. | Zu
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