Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.01.1964 – 5 StR 566/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 566/63
ImNamen des Velkes I, Co In der Strafsache “ gegen
den Mechaniker Wilhelm > EEE
ohne festen Wohnsitz,
geboren am BB 19:6 in vw xreis og
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter Nötigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’ der Sitzung vom 14.Januar 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof . Dr GE,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13.September 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
... Die Revision des freigesprochenen Angeklagten wendet sich vergeblich dagegen, daß die Strafkammer abgelehnt hat, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
1. Unzutreffend ist die (nicht näher begründete)
Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen erwiesener
- Unschuld freigesprochen worden. Das Urteil hebt wiederholt (UA S.6,8/9) hervor, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, daß er den Zeugen Tem zu einer unrichtigen Aussage veranlassen wollte ("unwiderlegte Einlassung"; "nicht zu widerlegen, daß es dem Angeklagten lediglich darum ging, nunmehr die Wahrheit herauszubekommen").
Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe erübrigten sich auch weitere ausdrückliche Darlegungen darüber, weshalb gegen den Angeklagten bis zuletzt begründeter Tatverdacht bestanden hatte,
2. Mit Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus Billigkeitsgründen keine Veranlassung gesehen hat, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Einer weiteren Begründung bedurfte es im vorliegenden Falle nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, Mindestens in einem solchen Falle braucht aus dem Urteil nur hervorzugehen, daß der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (BGH 5 StR 342/63 vom 1.Oktober 1963).
Entgegen der Meinung des Rechtsmittels sind im vorliegenden Falle nicht deshalb strengere Anforderungen an eine solche Begründung zu stellen, weil die Verteidigung
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nach § 140 Abs.2 StPO notwendig war und ihre Kosten der Landeskasse zur Last gefallen wären, wenn dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden wäre. Denn "es ist weder vorgeschrieben noch dem Gesetz als Grundsatz
zu entnehmen, daß in solchen Fällen die Auslagen des freigesprochenen Angeklagten für einen Wahlverteidiger regelmäßig- ‚der Landeskasse aufzuerlegen seien" (BGH aa0).
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war ‚die 'Revision daher zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting