Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.01.1964 – 5 StR 550/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanmen des Volkes 794 00 | 7
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Erich 2 (em ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1935 ir: Haiim.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ie als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.September 1963 nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
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1. soweit der Angeklagte im Falle EB wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, .
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
= Von Rechts wegen. -
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Gründe§
1. Soweit der Angeklagte die Verfahrensrüge erhebt,
. ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es keine Tatsachen
angibt, aus denen sich die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren ergibt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge ist teilweise begründet.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß im Falle TEE aus den tatsächiichen Feststellungen des Urteils nichts über die Art des diebischen Vorsatzes des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Seine Verteidigung, daß er in
‚Wandsbek einen Personenwagen mißbräuchlich in Benutzung
habe nehmen wollen, um damit nach Gelsenkirchen zu fahren, legt es nahe, daß er es auch schon im Falle TB zunächst
auf den Wagen selbst abgesehen, nach Aufschneiden des Verdecks von diesem Vorhaben aber aus irgendwelchen Gründen
Abstand genommen. und dann erst die lose im Wagen liegenden Sachen weggenommen hat. Bei einer solchen Sachlage würde nur ein vollendeter einfacher Diebstahl vorliegen (BGH
NIW 1952,1184°'). Dies hätte im Zweifel ebenso wie im Falle Ig@ zu seinen Gunsten angenommen werden müssen. Daß der Beschwerdeführer in diesem Fall einen Diebstahl überhaupt bestritten hat, steht dem nicht entgegen.
Da der Schuldspruch insoweit schon aus diesen Gründen keinen Bestand hat, kommt es auf das weitere Vorbringen der Revision im Falle T@w nicht mehr an. Dies gilt auch von den Einwendungen gegen den Strafausspruch, der mit der Aufhebung des Schuldspruchs ohnehin entfällt.
3. Im Falle I@®, in dem die Revision sich auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Strafkammer, die in der Beweiswürdigung ausdrücklich feststellt, daß der Angeklagte wegen des unmittelbar bevorstehenden Pfingstfestes keine Möglichkeit sah, vor Ablauf der Feiertage Arbeit im Hafen zu finden (UA S.5), hat den Milderungsgründen des Falles besonders in der Zubilligung mildernder Umstände ausreichend Rechnung getragen. Die augenblickliche Notlage des
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Beschwerdeführers war nicht so schwer, daß er zu ihrer Behebung einen Kraftwagen hätte entwenden müssen. Es ist ausgeschlossen, daß die Verurteilung im Falle TB den Strafausspruch im Falle I zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt hat. Die gleiche Höhe der beiden Strafen 1äßt vielmehr erkennen, daß für den Tatrichter der Unrechtsgehalt der beiden Straftaten unabhängig von ihrer rechtlichen Würdigung der gleiche war.
Wegen der Aufhebung der Verurteilung im Falle Tim muß dagegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. . u
Die Entscheidung: entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts:;
Es empfiehlt sich, in dem neuen Verfahren. äle Pest-. stellungen‘ über den ruchtskräftigen Schuld-. und Strafausspruch ‘zu verlesen. Sie müssen. im Urteil nicht wieder“ holt, sondern köhnien als ‚bekannt, vorausgesetzt werden.
ie Sarstedt 2 Koffke . ..Siemer .. - =. Schmitt . ‚Kersting