Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 23.04.1964 – 5 StR 376/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_376/64 (alt: 5 StR 550/63)
BÜNDESGERICHTSHÖF 2279 99, 1
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Erich B ED , ohne festen Wohnsitz, geboren am EENEEEEED 1936 ir rag,
zur Zeit in Strafhaft,
wegen Rückfalldiebstahls ‚_
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.April 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet.
Allerdings ist ein freiwilliger Rücktritt vom Diebstahl des Kraftwagens selbst nicht auszuschließen. Die Strafkammer hat dei der Darlegung, daß die Wegnahme der Gegenstände aus dem aufgebrochenen Kraftwagen nur einfacher Diebstahl ist, ausgeführt: "Der Unrechtsgehalt dieses vollendeten einfachen Diebstahls, in dem der Versuch, den ganzen Wagen zu stehlen, aufgeht, ist jedoch nicht geringer" (UA S.14). Selbst wenn die Strafkammer damit den von dem Angeklagten aufggegebenen Versuch, den Kraftwagen zu entwenden, bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen hätte, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug ‚gewaltsam :;geöffnet hatte, bleibt auf jeden Fall bestehen, also auch bei einem freiwilligen Rücktritt. In diesem Falle hat der Angeklagte den von ihm selbst in diebischer Absicht geschaffenen Zustand zur Entwendung der Sachen aus dem Inneren des Wagens ausgenutzt. Die Strafkammer war deshalb nicht gehindert, strafschärfend zu verwerten, daß das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen einen erheblichen Umfang angenommen hat. Sie konnte auch in Betracht ziehen, daß für den Geschädigten die Folgen die gleichen sind, mag nun der Täter den ganzen Wagen oder dessen Inhalt haben stehlen wollen. War schließlich der Versuch als solcher auch straflos, so zeigt die spätere Wegnahme anderer Sachen aus dem Inneren des Wagens doch, daß der Angeklagte seine verbrecherische Absicht nicht etwa gänzlich aufgegeben, sondern - ebenso wie später bei dem Versuch, den Kraftwagen des Zeugen Lgpzu stehlen -— alsbald auf einen anderen Gegenstand gerichtet hatte. Die Erörterungen der Strafkammer
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zur Strafzumessung sind hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting