Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.01.1964 – 5 StR 501/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
”, Im Namen des TWolkes<7o,
In der Strufsache gegen.
1. den Buchdruckerkaufmann Hans-Werner T EB aus ven, : | dort geboren am EB 1313,
2. den Gastwirt August Weile zus ve, geboren | am mm 1901 in Sci .
3. den Gastwirt August 2 EEE 2 ML _ 7) )7
geboren am EB 905 in zen wegen Kuppelei
hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ii» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Die Revisionen der Angeklagten Dei» und WB gegen das Urteil des Landgerichts in
Oldenburg vom 21.Juni 1963 werden verworfen.
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Jeder dieser Ängeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision des Angeklagten Tg
wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, .
soweit es diesen Angeklagten verurteilt...
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -— 000. Fi
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- 3.
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten Bein» erhebt nur die Sachrüge. Sie ist unbegründet. Zutreffend stellt die Strafkammer fest, daß der ACEB ein bordell-
-artiges Unternehmen war, und daß der Angeklagte dieses
Unternehmen betrieben hat.
Über die bloße Wohnw.gsgewährung hinaus hat der An-
. geklagte die Wirtschafterin Ks angestellt, die, wie der
Angeklagte nach seiner: eigenen Einlassung (UA S.13), die
die Strafkammer ihm offensichtlich geglaubt hat, wußte, ‚die Freier in Empfäng nahm, wenn alle Dirnen bereits einen
Besucher hatten. Er. hat überdies den 'Dirnen im Hause
‚Alkohol verkauft, den sie für ihre "Gäste" benötigten, _ 2erner hat er ihnen Schutzmittel verkauft. Schon diese Umstände genügen zur Erfüllung des Tatbestandes des
§ 180 Abs.1 und. Abs.2 StGB, ohne daß die Ausnahmevorschrift
des § 180 Abs,3 StGB zum Zuge käme.: Dazu kommt die
besondere. Ausstattung der Zimmer und die Zusammenfassung
der Dirnen zu. einer Gemeinschaft dadurch, daß der Angeklagte
ihnen einen gemeinschaftlichen Eß- und Aufenthaltsraum
zur Verfügung stellte und sie verpflegte,
Daß ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten unentschuläbar. war, hat die Strafkamer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, daß die Strafkamner die- Milderungsmöglichkeit nach '§ 44 StGB bei
unentschuldigtem Verbotsirrtum oder die Vorschrift des
§ 27b StGB übersehen | haben könnte.
‚II. Die Revision des kngeklägten. >
ist ebenfalls unbegründet. \ | 1. Verfahrensrüge
Die Revision trägt selbst nicht vor, daß die geladenen Zeuginnen Marion We@e und Christa Ib während
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der Hauptverhandlung, wenn äuch verspätet, erschienen wären. Ihre Nichtvernehmung enthält daher keinen Verstoß gegen § 245 StPO. Da die Revision nicht angibt, über welches Beweisthema die Zeuginnen hätten vernommen werden sollen, ist die Rüge als Aufklärungsrüge nach § 244
Abs.2 StPO unzulässig.
2. Sachrüge
a) Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind im Revisionsrechtszug unzulässig. Dus gilt auch von der. Behauptung, der Strafkammer sei hinsichtlich des Jahres, in dem der AB am 25.Februar äurch die Angeklagten und ihre Verteidiger besichtigt wurde, ein Irrtum unterlaufen, diese Besichtigung habe nicht 1962, sondern 1963 stattgefunden. Der sonstige Urteilsinhalt ergibt nicht, daß es sich insoweit um einen Schreibfehler handeln muß.
b) Zu Unrecht sieht allerdings die Strafkammer eine Kuppelei des WWW darin, daß dieser es unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß DB nichts Gesetzwiädriges tat, Es besteht keine strafrechtliche Garantenpflicht des Pächters dafür, daß sein Unterpächter das verpachtete Grundstück nicht gesetzwidrig benutzt. Indessen liegt die Kuppelei durch positive Handlung darin, daß Wege den Unterpachtvertrag mit DEEEEB geschlossen hat, obgleich er "sofort" wußte, daß Dei dic Pacht nur zahlen konnte, wenn er sich durch Alkoholverkauf im: ACEEEEB zusätzliche Einnahmen verschaffte. Diese Feststellung beruht auf der eigenen Einlassung des WB», ist also durch den von den Revisionen mit Recht gerügten Rechenfehler bei Ermittlung der günstigstenfalls von SEE Surch Miete und Verpflegung zu erzielenden Einnahmen nicht beeinträchtigt. Die Strafkamner geht mit Recht davon aus, daß schon der Alkoholverkauf im Hause an die Dirmen, damit diese ihre Gäste "bewirten" konnten,
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eine zusätzliche Leistung war, die die Unzucht förderte und nicht durch § 180 Abs.3 StGB gedeckt war. Inden Tg» in Kenntnis der Tatsache, daB DB an Dirnen vermieten und ihnen Alkohol verabreichen würde, den Unterpachtvertrag mit ihm schloß und ihm die Räume. überließ, förderte er auch seinerseits über den in $. 180 Abs.5 StGB gezogenen Rahmen hinaus die Uizucht und beging Kuppelei.
Hinsichtlich des Verbotsirrtums und des § 27b StGB gilt das gleiche wie bei DEE - Die Revision irrt, wein siö meint, die Strafkammer habe die Frage des u Verbotsirrtums nicht geprüft. Es heißt ausdrücklich im Urteil, er hätte sich bei der zuständigen Stelle er-:. kundigen müssen, in welcher Weise eine Dirnenunterkunft betrieben werden dürfe.
III. Revision des Angcklagten Te»
1. Die Rüge, die getroffenen Feststellungen seien sachlich unrichtig, ist unzulässig. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zur Revision Wege II 2 a verwiesen.
2. Daß die Strafkammer sich mit bestimmten, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden im Urteil nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist kein Rechtsfehler; § 267 StPO verpflichtet den Tatrichter hierzu nicht.
3, Hingegen drinst die Sachrüge dieses Angeklagten durch. Die Strafkammer sicht dic Kuppelei bei ihm nur darin, daß er nicht gegen das gesetzwidrige Handeln DB einschritt. Wie bereits zur Revision We dargelegt, hat aber der Verypächter keine strafrechtliche Garantenpflicht, strafbare Handlungen seines Pächters oder gar dessen Unterpächters auf dem verpachteten Grundstück zu verhindern. Es kommt deshalb darauf an,
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ob in der Verpachtung an Sie bereits eine Kuppeleihandlung lag, weil Te bei Abschluß des Pachtvertrages mit Wege wußte oder mindestens damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß Di über den durch § 180 Abs.3 StGB hinaus gezogenen Rahmen die Unzucht der Dirnen fördern würde. Da es in dieser Bezishung an tatsächlichen Feststellungen fehlt, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricnt den Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Kersting