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BGH Entscheidung vom 20.12.1963 – 5 StR 532/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 532/63 2185 019
ImNamen des Volkes
In Jer Strafsache sezen
1. die Kindernestleiterin Eildesard MED aus zUWEED,
dort geboren am WW : 320,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Industrieschneiderin Gertrud s EEE
geborene NEED aus Sun geboren am ED 325 ir EEE Kreis CD,
zur Zeit in Untersuchungshalt, wegen gemeinschaftlicher Kindesmißhandlung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1963, arı der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt ” als Vorsitzender, Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle
für Recht erkanntz
Die Revisionen der Anzeklagten Hildegard
“ED una Gertruä S EEE sen Gas Urteil
des Landgerichts in Berlin vom 5.dJuni 1963 werden verworfen.
- 2 o-
Jede Beschwerleführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Jeder Beschwerdeführerin wird die nach dem 5.Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
3.
Gründe3
"A. Revision der Anzektagten Mg
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, sich in den Gründen seines Urteils mit den Aussagen der von ihm gehörten Zeugen auseinanderzuset.en. Der Umstand, daß das Urteil den Inhalt einer Zeugenaussage (hier Aussage der Zeugin DEP) nur teilweise mitteilt, beweist daher nicht, daß der Tatrichter den nichterwähnten Teil der Aussage bei seiner Entscheidung über das Beweisergebnis nicht beachtet hätte. Auf den Grad der Bedeutung dieses Aussageteils kommt es hierbei grunäsätzlich nicht an. .
‚Inwiefern dadurch, daß das Urteil einen Teil der Bekun- ' dungen der Zeugin DW nicht mitteilt, den Angeklagten das rechtliche Gehör versagt worden sein soll, ist unerfindlich.
2. Die Aufklärungsrügen (Verstöße gegen § 244 Abs.2 StPO) sind unbegründet.
a) Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Zeugin Angelika NW daraufhin zu untersuchen, ob ihr Gesicht noch S»uren der Schramme aufweist, die sie erlitt, als die Angeklagte SW sie mit einer Latte oder einem Schrubberstiel, aus der oder dem ein Nagel herausstand, in das Gesicht schlug. Zwischen dem Vorfall, der sich nach den Feststellungen auf S.23 UA Anfang Februar 1960 ereignet hat, und der Hauptverhandlung vor der Strafkammer waren mehr als drei Jahre verstrichen, Bei dieser Sachlage kam es für die Entscheidung darüber, ob die Aussage der Zeugin Angelika N über den Vorfall wahr oder unwahr ist, auf das Vorhandensein oder Fehlen von Spuren nicht mehr an.
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b) Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob bei dem auf S.28 bis 32 UA festgestellten Vorfall, bei dem die Angeklagte Milpin der Küche wiederholt alle Gashähne öffnete, in dumjenigen Zeitpunkte, in dem die Zeugin Dora Ag (Mutter der Angeklagten Mg) erschien, der Gasgeruch so schwach gewesen sein kann, daß Dora Am ihn nicht wahrnahm (vgl.5.50 UA). Die Strafkammer konnte und ‘ durfte diese Frage aus eigener Sachkunde beantworten, zumal da sie die Küche in Augenschein.genommen hatte (vgl.5.40 UA), ihr die räumlichen Verhältnisse also bekannt waren.
II. -Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung im einzelnen vorträgt, ist unbegründet,
1. Die Darlegungen auf S.45/46 UA ergeben, daß die
- „Aussagen, welche die Zeugin Ansclika NW in der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer gemacht hat, im wesentlichen mit den Aussagen übereinstimmen, die sie ungefähr 1 1/2 Jahre zuvor bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 3. und 4. Oktober 1961 gemacht hatte. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, daß die von der Zeugin bekundeten Ereignisse Erlebnisse waren, die sich unauslöschlich in ihr Gedächtnis
“und ihre Seele eingegraben hatten.
Zu Unrecht meint die Acvision, dem widersprächen die weiteren Darlegungen auf Seite 46 UA, nach denen die Zeugin in der Zwischenzeit, nämlich am 5.September 1962, vor dem Schöffengericht Tiergarten Aussagen gemacht hatte, die von ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Vernehmung am 3.0ktober 1961 teilweise abwichen. Das Urteil erklärt diese Abweichungen auf Seite 47 damit, daß die Zeugin nach ihren eigenen Angaben bei ihrer Vernehmung äurch das Schöffengericht am 5.September 1962 sehr erregt war, daß ihr schon nach kurzer Vornehmung alles durcheinander ging und daß sis die un sie zerichteten Fragen nicht mehr
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verstand. Abweichungen in Jen Aussugen eines Zeugen, die auf solchen Umständen beruhen, schließen nicht aus, daß die Ereignisse, über die der Zeuge ausgesagt hat, Erlebnisse waren, die sich unauslöschlich in sein Gedächtnis und seine Seele eingegraben haben.
2..Das Urteil stellt auf S.12 und 5.70 UA fest, daß die Angeklagte MW, wenn Angelika N von den Schlägen - gemeint sind die zuvor erwähnten Schläge’ mit Ausklopfer, Rohrstock, Schirm oder Kleiderbügel - deutlich sichtbare Flecken und Striemen an Armen oder Beinen davontrug, die möglicherweise insbesondere beim Turnunterricht hätten auffallen können, Angelika am nächsten Tag nicht zur Schule gehen ließ.
Zu Unrecht meint die Revision, das widerspreche den Feststellungen auf S.23 UA. Diese ergeben zwar, daß Angelika NED Anfang Februar 1960 zur Schule ging, obwohl sie von. der Angeklagten SW nit siner Latte oder einem Schrubberstiel derart ins Gesicht geschlagen worden war, daß ein herausstehender Nagel eine 10cm lange Schramme auf.der Wange verursacht hatte. Dies schiießt ber Jie obenerwähnte Feststellung richt aus, weil die Schranme auf der Wange, nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise wie die deutlich, sichtbaren Flecken und Stricomen an Armen und Beinen auf Schläge mit Gegenständen der obenerwähnten Art .hinwiesen, die das Mädchen von den Angeklagten erhalten hatte. Die Schramme konnte im Gegensatz zu den Flecken und Striemen glaubhaft auch auf andere Ursachen, z.B. auf eine Verletzung im Streit mit anderen Kindern zurückgeführt werden.
“ an diesen Ergebnis ändert auch nichts, daß die Schramme auf der Wange nach'’den Darlezungen auf S.70 UA die Lehrerin Beil veranlaste, Angelika dem Schularzt vorzuführen, für die Angeklagte aber kein Grund war, sie zu dem Hausarzt Dr.I@EEB zu schicken.
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3. Es gibt keinen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz, der besagt, daß der Gäsgsruch in einer etwa 10qm großen Küche, in welcher die Gashähne so oft und so lange unter solchen Umständen geöffn.t worden sind, wie es das Urteil auf 3.28/30 und 45/50 UA fuststellt, nicht so schwach gewesen sein kann, daß jemand, “er die Küche ca. 2 Minuten nach dem letzten Schlie3en ü.r'Jashähne betritt, ihn deswegen nicht wahrnimmt.
Ebensowenig gibt es einen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz des Inhalts, daß man für den Hin- und Rückweg zwischen einer Küche un. einer Flurtür, der über einen kleinen Korridor, ein großes Wohnzimmer und einen kleinen Vorraum führt, nicht 2 Hinuten benötigt.
Die Strafkammer hat in üiusem Zusammenhang auch nicht gegen den Grundsatz verstcßen, Jaß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifcln im Bureiche des Tatsächlichen
zu Gunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo).
Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der Aussagen, welche die Zeugin Angelika NW zu den auf 5.28/32 und S.49/50 UA festgestellten Vorgängen in der Küche gemacht hat, voll überzeugt war. In dieser Überzeugung ist sie ausweislich der Urteilsgründe darin bestärkt worden, daß die Angeklagte Mg sclbst der Zuugin Dora Aherzählt hat, sie, die Angeklaste AB, hab. die Gashähne geöffnet, damit Angelika über den Vırbleib von 2,-- DM die Wahrheit sage (S.61 unten/62 oben UA).
Daß auf S.50 oben.UA gesagt wird, der Gasgeruch könne beim Erscheinen der Zeugin Dora AD so schwach gewesen sein, daß diese ihn nicht wahrgsnommen hat, bedeutet .nicht, daß die Strafkammer in Wahrheit doch noch Zweifel an der Richtigkeit der obsnerwähnten Feststellungen gehabt hätte. Das Urteil begründet mit jenen Worten nur, warum die Überzeugung der Strafkammer ven Aur Richtigkeit der erwähnten Feststellungen nicht durch deu Uustand erschüttert worden
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ist, daß die Zeugin Dora AlW nach ihren Angaben keinen
Gasgeruch wahrgenommen hat (S.49 unten/50 oben UA). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der schlechthin ausschließt, daß der Arzt ein Kind, das zu Hause gequält und mißhandelt wird, wie dies nach den Feststellungen des Urteils bei Angelika NE der Fıı1l war, bei 20 Hausbesuchen, die er während eines Zeitraumes von ungefähr 2 1/4 Jahren macht, stets lustig und vergnüst vorfindet (S.70 UA).
5. Ohne Rechtsfehler ist die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagte WB - teils allein, teils zusammen mit der Angeklagten SW - Angelika Ne, die bei Beginn ‘ der Tat 8 Jahre alt war, in der Zeit von 1954 bis April 1961
im Sinne des $' 225° b StGB gequält und roh mißhandelt hat (8.81 UA).
Hierbei braucht der Senat nicht wu entscheiden, ob, wie die Revision meint, die Überlastung eines (8 bis 14 Jahre alten) Määchens mit Haushaltsarbeiten für sich gesehen kein "Quälen" ist.
Die Angeklagte hat Anselika WW nicht nur mit Haushaltsarbeiten derart überlastet, daß diese von 1954 bis zum 31 „August 1959 fast keine und von 1.September 1959 bis zum April 1961 überhaupt keine Freizeit hatte. Beide Angeklagte haben bei Ausgängen stets nur äüas Pflegekind der Angeklagten MB mitgenommen, während Angelika NEW zu Hause bleiben und Haushaltsarbeiten verrichten mußte. Die Angeklagte Me» belegte Angelika fast täglich mit im Urteil näher bezeichneten Schimpfworten, Außeriem wurde Angelika wiederholt aus meistens geringfügigen Anlässen in grausamer Weise körperlich gezüchtigt. Dabei schlug die Angeklagte MB - allein oder im Zusammenwirken mit der Angeklagten SE - ziel-und wahllos teils mit einem Rohrstock, Ausklopfer, Schirm, Gummischlauch oder anderen harten Gegenständen, teils mit der bloßen Hand derart heftig auf Angelika ein, daß diese blaue Flecke und Striemen an Armen, Beinen und auf dem Gesäß davontrug und mehrfach auch Nasen-und Zähnebluten bekam.
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Daß die Angeklagte Ngipien Mädchen mit dieser Behandlung länger dauernde, sich wiederholende, erhebliche Leiden und Schmerzen körperlicher und seelischer Art zugefügt, es also "gequält" hat, liegt auf der Hand. Daß sie das’ Mädchen außerdem auch "roh mißhandelt" hat, braucht bei dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt nicht weiter erörtert zu werden.
6. Erfolgslos ist ıuch der Einwand, die Strafkammer habe das Verhalten der Angeklaxten N rechtsirrig als eine fortgesetzte Straftat beurteilt. - Bu
Der räumliche Zusammenhan; zwischen den Einzelakten ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß die einzelnen Quälereien und Miöhsndlungen in (oder unmittelbar vor) den Wohnungen verübt wurden, die die Angeklagten zusammen mit dem Opfer der Tat bewohnten. |
Auch der zeitliche Zusammenhang ist gegeben. Es trifft zwar zu, daß das Urteil für Jen Zeitraum 1955 bis Anfang 1961 keine Quälereien oder Nißhandlungen mit ausdrücklichen Zeitangaben feststellt. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber als Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte ihr strafbares Verhalten auch während dieses Zeitraumes fortgesetzt hat. Die Überlastung des Mädchens mit Haushaltsarbeiten war ein "Zustand" (S.8 UA), der ungefähr im Sommer 1954 in der Wohnung in der BMI Straße @ begann (3.7 UA) und sich nach der am 1.September 1959 erfolgten Eröffnung des Kindernestes in der Wohnung Mes
noch verschlimmerte (S.18/19 UA). Das Kindernest bestand noch,
als Angelika NW Ostern 1961 di= Wohnung verließ (3.33 und 38 UA). Die Beschimpfungen fanien nach den 'Feststellungen auf $.8 und 22 UA "fast täglich" statt. Zu den körperlichen Züchtigungen sagt das Urteil, daß Angelika von ihrem 12.Lebensjahr ab nicht mehr auf das "nacktet
Gesäß geschlagen wurde. Die übrigen körperlichen Züchtigungen
wurden also auch nocl: nach diesem Zeitpunkte fortgesetzt.
Tue drehe
Veen a. seta ar
vorm var an,
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Das Urteil sagt auf 3.21 unten/22 UA wörtlich "Die Angeklagten schlugen heftig..., s’Aaß Angelika fast täglich ‚ vor Kummer und Schmerzen weinte,"
Daß die Einzelakte teilweise das Merkmal "quälen" und teilweise das Merkual "grob wißhandeln" erfüllten, schließt eine fortgesetzte Straftat nicht aus.
Die Einzelakte richteten sich auch gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche und seelische Unversehrtheit ein und desselben Mäüchens und waren jedenfalls, soweit es sich um die Überlastung mit Haushaltsarbeiten, die Beschimpfungen und die körperlichen Züchtigungen handelt, "im Tathergang wenn auch nicht völlig gleich, so doch in wesentlichen gleichartig. Dies folgt aus dem Umstande, daß sie alle in derselben Weise bestinut und geeignet waren, ein und demselben Kind wiederhclt Leiden und Schmerzen körperlicher und seelischer Art zuzufügen. Ob das auch für das Aufärehen der Gashähue und den anschließenden Entzug des Essens (S.28/33 UA) gelten kann, mag zweifelhaft sein. Die Angeklagte MB ist indessen nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer auch diesen Vorfall in die fortgesetzte Straftat einbezogen hat, statt die Angeklagte insoweit wegen einer weiteren selbständigen Straftat zu verurteilen. Der Vorfall hat sich nach den Feststellungen in den Oster-. ferien 1961 ereignet. Die Strafverfolgung ist daher auch ‘ dann nicht verjährt, wenn er keinen Einzelakt der fortgesetzten Straftat darstellt.
Das Urteil ergibt auch, dad die Angeklagte NW von Anfang an den Gesamtvorsatz hatte, den der Rechtebegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt.
Es trifft zwar zu, daß der bloße allgemeine Entschlus, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten bestimmter Art zu begeben, hierfür nicht genügt und daß das Urteil auf S.90 UA insoweit nur sagt, die Angeklagte MB habe von vornherein den äntschluß gefaßt, Angelika NEW pei jeder
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sich bietenden Gelegerheit zu quälen und roh zu mißhandeln.
Letzteres war äber bei dem im übrigen festgestellten Sach-
verhalt mehr als der bloße allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftuten bestimmter Art zu begehen, Der Gesamterfolg, den die Angeklagte MW sich vorstellte und den sie wollte, wur die Verletzung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der ängelika NW durch wiederholte Quälereien und rohe Mißhandlungen. Dabei hatte sie auch hinreichende bestinumte Vorstellungen über die stückweise Verwirklichung dieses Gesamterfolges, insbesondere über Ort, Zeit und Art der Einzelakte. Sie ergeben sich ohne weiteres aus der ihr bewußten Tatsache, daß sie Haushaltungsvorstand des Haushaltes war, dem das damals 8 Jahre alte Mädchen ungehörte, sowie aus den Gelegenheiten zu Maßregelungen, die sich erfchrungszenäß bei solchen Verhältnissen immer wieder ergebsn und die sie ihrer gefühllosen und grausamen Art entsprechend zu Quälereien und rohen Mißhandlungen mißbrauchen wollte.
B. Revision der Anseklagten Sg.
Die Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Der Senat hat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Dabei sind keine sachlichrechtlichen Mängel zutage getreten, die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten.
zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen verwiesen, die oben zur Sachrüge der Angeklagten N gemacht worden sind. Sie gelten entsprechend auch hier.
Es mag unentschieden blciben, ob die Strafkammer bei der Angeklagten SEE Einzelakte positiven Tuns und Einzelakte pflichtwidriger Unterlassung als eine einheitliche fortgesetzte Straftat beurteilen durfte (vgl.
RGSt 68,315,317; BGH 4 StR 516/54 vom 25.November 1954).
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Es beschwert die Anseklazate jcdenfalls nicht, daß die Strafkammer sie nur wegen einer ei.sigen fortgesetzten Straftat statt wegen zweier sel»aständiger, in sich fortgesetzter Straftaten verurteilt hat, von denen die eine nur durch Einzelakte positiven Tuns, die andere nur durch solche pflichtwidriger Unterlassung kegungen wurden. Die Feststellungen ergeben, da3 die Ansehlagte Einzelakte beider Arten noch in nicht rechtsverjähriger Zeit verübt hat.
Sarstedt Schnidt Siemer
Schmitt Börker