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BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 4 StR 516/54
4. Strafsenat
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# StR 516/54 2273073 %
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Christine A gun zet- FEB aus m geboren am MED 1910 in HD,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in äer Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Essen vom 25. Juni 1954
im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, -auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Kechts wegen
- 2.
Gründe: \
Der minderjährige Bergmann HB (zeb. ar EEE
1935) war mit der minderjährigen Tochter Resi (geb. am GERD 1933) der Angeklagten befreundet. Er zog als Kostgänger zu deren Eltern und schlief zunächst in der Küche der Wohnung, später in dem Zimmer seiner Verlobten. Diese wurde von ihm geschwängert.
Das Lanägericht hat die Eltern des Mädchens wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB) verurteilt, weil sie den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter in der Wohnung vor wie nach der Verlobung geduldet haben. Hiergegen wendet sich die Revision der angeklagten Mutter mit der Sachbeschwerde.
Das strafwürdige Verhalten der Angeklagten könnte darin liegen, dsss sie ihren Ehemann im November 1953 bestimmte, HB in Hause zu belassen, nachdem er die intimen 3eziehungen der jungen Leute entdeckt hatte, und dass sie im Januar 1954 nach der Verlobung "gestattete", dass HB im Zimmer der Resi nächtigte. Ob sie diese Erlaubnis ausdrücklich erteilte oder ob sie sich darauf beschränkte, gegen die neue Art der Nächtigung nicht einzuschreiten, ist der Sachdarstellung nicht zu entnehmen. Das Landgericht ist offenbar von einem Unterlassen ausgegangen, wie die Rechtsausführungen erkennen lassen. Da zwischen einer Tatbestandsverwirklichung durch ein Tun und einer solchen durch Unterlassen kein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann (RGSt 68, 315, 317 BGH in Lindenmaier-Möhring Nr 4 zu § 73 StGB), die Einwirkung auf den Ehemann aber vor dem Stichtag des § 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegt, könnte diese Straftat nicht mehr abgeurteilt werden. Das hat das Landgericht
auch nicht getan.
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Die fortgesetzte Unterlassung erstreckt sich dagegen über den 1. Dezember 1953 hinaus und wird daher von dem Straffreiheitsgesetz nicht betroffen.
Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat (BGHSt 6, 46 ff), fördert eine Mutter eine gegen die geschlechtliche Zucht verstossende Handlung, wenn sie den Geschlechtsverkehr Verlobter entgegen ihrer Rechtspflicht zur Gegenwirkung duldet; das gilt auch gegenüber einem volljährigen Kinde {BGHSt 5, 185). Ein vom Grossen Senat in jener Entscheidung ins Auge gefasster Ausnahmefall einer eheähnlichen Gemeinschaft (BGHSt 6, 54, 55) lag offensichtlich nicht vor. Die rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des angefochtenen Urteils über die mangelnde Ernstlichkeit des Verlöbnisses braucht der Senat nicht zu erörtern; selbst wenn die lüinderjährigen ernsthaft zur Ehe entschlossen waren, war das Verhalten der Angeklagten pflichtwidrig. Geprüft und bejaht hat der Tatrichter auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Einschreiten zum Schutze ihrer sittlich anfälligen Tochter möglich und zumutbar gewesen wäre.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen, die sich mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit befassen. Zwar hat die Strafkammer einen rechtlich erheblichen, d.h. unverschuldeten Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Unterlassung ersichtlich ausschliessen wollen. Die Gründe ergeben jedoch nicht zweifelsfrei, ob die Beschwerdeführerin, die als eine primitive Persönlichkeit bezeichnet wird, jenes Bewusstsein hatte oder bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens hätte haben können. Beide Wendungen finden sich im Urteil. Hätte sich die Angeklagte aber in einem (verschuldeten) Verbotsirrtum befunden, so hätte der
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Tatrichter die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 Abs 2 und 3 StGB mildern können. Der Strafausspruch war deshalb
aufzuheben:
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin
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