Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 20.12.1963 – 5 StR 523/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
2185 002
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Kurt WED zus zB geboren am EEE 1937 in KU (Ostpreusen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 15.August 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 15.August 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes3
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Was zunächst die Ausführungen in der Revisionsbegründung unter I- betrifft, so sind diese durchweg unzulässig, weil sie sich nicht auf: rechtlichen, sondern auf tatsächlichem Gebiet bewegen. Als zulässig kann nur Jie am Schlusse dieses Absatzes erhobene Rüge angesehen werden, das Landgericht hätte die Umstände näher aufklären müssen, die den Angeklagten veranlaßt hatten, im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abzulegen; es hätten daher von Amts wegen die Kriminalbeamten vernommen werden müssen, die im Vorverfahren den Angeklagten vernommen hatten.
Diese Rüge, mit der eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO behauptet wird, ist jedoch unbegründet. Da der Angeklagte und sein Verteidiger keine Anträge zu diesem Punkte gestellt hatten, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Kriminalbeamten zu vernehmen, weil der Angeklagte nicht bestritten hat, das Geständnis abgegeben zu haben, und das Gericht auf Grund anderer Beweise von dessen Richtigkeit überzeugt war.
II.
"Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft; hierbei haben sich auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision keine durchgreifenden Rechtsirrtümer zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt zunächst im Hinblick auf den Schuldspruch.
1. Soweit der Angeklagte der schweren Kuppelei für schuldig befunden worden ist, sagt die Revision selbst, die Feststellungen des Landgerichts - diese "einmal als richtig unterstellt" - ergäben keinen Anlaß zu Beanstandungen. Dem ist nichts hinzuzusetzen.
3.
2. Dagegen hat die Ruvision Einzelangriffe gegen die gleichzeitige Verurteilung als Zuhälter vorgetragen. Auch sie sind jedoch unbegründet.
Die Strafkammer hat in Bezug auf den Angeklagten den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei abgelehnt, dagegen bejaht, daß sich der Angeklagte der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht hat, und zwar, weil er sowohl aus Eigennutz als auch gewohnheitsmäßig seiner Ehefrau in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat oder sonst förderlich gewesen ist. Das ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu bemerken, daß hier eine Jerartige persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner der Gewerbsunzucht nachgehenden Frau bestand, wie sis nach Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für eine Bestrafung aus § 181a StGB vorhanden sein muß (vgl. RGSt 72,126,1275 BGH MDR 1955,307).
Die Urteilsgründe ergeben auch entgegen der Behauptung der Revision, daß der Angeklagte nicht nur "allenfalls bei Beginn des unzüchtigen Gewerbes" das Tun seiner Ehefrau gefördert hat. Er hat sich allerdings nur bei den ersten Malen zu ihrem Schutz in der Nähe aufgehalten. Die Revision verschweigt aber, das der Angeklagte seine Frau mehrfach mit seinem Wagen nach Bremen geschafft hat und ihr sein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt und den Wohnungsschlüssel hierzu übergeben hat,
Die Angriffe der Revision gehen auch insbesondere dahin, der Angeklagte habe weder aus Eigennutz noch gewohnheitsmäßig gehandelt. Was sie hierzu vorbringt, kann ihr jedoch nicht zum Ziele verhelfen.
a) Richtig ist allerdings, daß nicht hat festgestellt werden können, was der Angeklagte mit dem seiner Ehefrau abgenommenen Geld gemacht hat (UA S.18), also "offen geblieben ist, ob er ez zur Verbesserung seines eigenen Lebensunterhalts, zur Bezehlunr s.iner Schulden, zum Kauf
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seines Personenkraftwagens oder sonstwie verwendet hat". Das steht jedoch der Fcststellung, er habe eigemnützig gehandelt, nicht entgegen. Selbst wenn er, wie die Revision erwägt, das Geld zur Schuldentilgung im Interesse seiner Familie verwendet hat, geschah das aus Eigennutz, weil er (jedenfalls neben seiner Frau) für diese Schulden aufkommen mußte.
....b) Soweit die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal der Gewohriheitsmäßigkeit bejaht hat, heißt es bei der rechtlichen Würdigung nur, der Angeklagte habe gewohhheitsmäßig gehandelt, "weil sein Ver.ulten „in.m eingewurzelten Hang zur wiederholten Vornahme seiner Handlungen entsprach".- Selbst. wenn man diese Ausführungen nur als formelhaft ansehen sollte, so lassen die Feststellungen keinen Zweifel, daß ‘der Angeklagte jedenfalls nach der ersten Zeit in dem Sinne gewohriheitsmäßig gehandelt hat, wie es der Bundesgeri,chtshof in BGHSt 15,377,379 näher dargelegt hat. Der Urteilszusamnmenhang ergibt klar, daß sich der Angeklagte an sein Tun, die Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht, so gewöhnt hatte, daß ihm bei jedem weiteren Förderungsakt keinerlei Hemmungen, keine sittlichen Bedenken kamen, mit denen er sich ausein-.
" andersetzen mußte. Das zeigt sich insbesondere darin, daß er
' seine’Frau ohne weiteres mit seinem Wagen abholte, falls sie “einmal zu Haus in Eydelstedt geblieben war und nicht in Bremen ihrem unzüchtigen Gewerbe nachging. Schließlich ist in "dieser Beziehung auch bezeichnend, daß der Angeklagte an seine Ehefrau noch im März 1963 erneut das Ansinnen stellte, eine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen und wieder in Bremen der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen.
‚Richtig ist, daß die Gewohnhuitsmäßigkeit nicht (allein) - damit 'begründet werden kann, daß der Angeklagte Beziehungen zu einem Fräulein ı 7 vbenfalls einer Dirne, auf-. genommen hat. Nimmt man, was das Landgericht an anderer Stelle festgestellt hat, jedoch hinzu, daß der Angeklagte auch in diesem Falle Geld angeuommen hat, das aus dem
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unzüchtigen Gewerbe stamite, so konnte - auch wenn sich der Angeklagte insoweit nicht als Zuhälter betätigt hatte - die Strafkammer dennoch hierdurch in ihrer Auffassung bestärkt werden, daß der Angeklagte keinerlei Hemmungen
in sittlicher Bezichung mehr aufbringen konnte.
III.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe dringen nicht durch.
1. Die Revision will anscheinend zunächst darlegen, die Strafkammer habe unzulässigerweise ein Straftatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet. Sie meint nämlich, "die Tätigkeit des Kupplers und Zuhältcers an seiner eigenen Ehefrau bedinge, daß sich jemand an seiner Ehefrau schwer versündige". Abgesehen davon, daß § 181a StGB,anders als § 181 Abs.1 Nr.2 StGB,nicht voraussetzt, daß der Täter der Zuhälter seiner Ehefrau ist, übersieht die Revision, daß dem Angeklagten strafschärfend vorgeworfen wird, er habe sich an seiner "Ehefrau und seinen Kindern", also an seiner Familie schwer versündigt,. Das ist nicht zu beanstanden. Auch durfte das Landgericht in diesem Zusammenhange zu Lasten des Angeklagten betonen, daß seine drei kinder mehrere Monate lang nashts ohne Betreuung der Mutter blieben, die der Angeklagte zur Ausübung der gewerblichen Unzucht bestimmt hatte. Daß die Kinder nachts von einer Nachbarin nötigenfalls betreut wurden, vermag den besonderen Schaden, den der Angeklagte bewußt anrichtete, nicht zu beseitigen,
2. Auch das übrige Vorbringen zu den Strafzumessungsgründen ist, soweit es sich nicht in unzulässig Weise gegen das Ermessen der Strafkammer als solches richtet, unbegründet. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorangehen oder ihr nachfolgen oder auch sich gleichzeitig ereignen, bei dur Strafzumessung zu berücksichtigen, sofern sie mit dı.r Straftat zusammenhängen und
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Schlüsse auf deren Unrechtsgcehalt zulassen oder einen Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren. Das darf nur nicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, Jie mit der Straftat in keinerlei Beziehung steht (vgl. &L.. StPO § 257 Abs.3 Nr.24). Das will die Revision anscheinend dartun. Sie kann hiermit aber keinen Erfolg haben.
Was zunächst das Verhältnis des Angeklagten zu Fräulein Heil angcht, so bedarf es keiner besonderen Erörterung. Daß es mit dem "Tatkomplex" nichts zu tun hätte, ist schon deshälb nicht richtig, weil der Angeklagte (s. UA S.7) bci seinen Versuchen, seine Ehefrau zur gewerbsmäßigen Unzucht zu bewegen, ihr Fräulein He als Beispiel vorgehalten hatte. Außerdem ist die Ausgestaltung des Verhältnisses, wie schon anläßlich der Ausführungen über die Gewohnheitsmäßigkeit dargelegt worden ist, für die innere Einstellung des Angeklagten von Bedeutung.
Das Landgericht führt zu Ungunsten des Angeklagten an, er habe seiner Ehefrau die mit der Hühnerhaltung verbundenen Lasten aufgebürdet, "während er die Einnahmen für sich beanspruchte". Schon diese Ausführungen zeigen, daß die Strafkammer dum Angeklasten nicht zu seinem Nachteil nur angerechnet hat, daß cr die Hühnerhaltung seiner Ehefrau überließ. Damit war si. allerdings einverstanden gewesen. Es wird ihm aber - und das ist wieder bezeichnend für die Einstellung des Angeklagten -— vorgeworfen, er habe ohne eigene Arbeit den Nutzen für sich allein beansprucht,
Schließlich ist us auch nicht zu beanstanden, wenn es am Schluß der Strafzumessungsgründe heißt, der Angeklagte habe sich, "auch soweit er sein schändliches Verhalten ... eingustchen mußte, winsichtslos und ohne
jegliches Gefühl der Reue!' guzeigt. Hiermit will das Landgericht nur wivderhöl.n, was vs in den vorhergehenden Sätzen sagt, nämlich, das Verhalten dcs Angeklagten in der Hauptverhandlung habe gezeigt. daß "das Strafverfahren auf den Angeklagten bishur ohne tieferen Eindruck geblieben sei". Das ist nicht zu beanstanden (vgl.
dazu BGH IM StPO § 267 Abss3 \r.37).
Die Entscheidung untspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker