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BGH Entscheidung vom 20.12.1963 – 5 StR 383/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 383/63 In Namen _ der YoLkes 2185 017

In der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Hans 2 ED : u: HOEEEEED Kreis: Tim geboren an EEE 152 in cup,

2. die Ehefrau Ingeborg Dip zeborene Hu eus Hr reis DE,

dort geboren am MB 1926,

wegen Betruges, Untreue und betrüserischen Bankrotts

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Kkichter, Oberstaatsanwalt beim Zurscosgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 14.Februar 1963 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen, die sie den beiden Änpeklagten verursacht hat, werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Revisicn der St..atsanwaltschaft bekämpft mit der Sachrüge die Frei sprechung des Angeklagten Hans Bes in den Fällen Nr.I, II und VI 1-5, 7’und 9 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel wird von leneralbundesanwalt im Ergebnis vertreten, ausgenommen den Fall VI,7. Es bleibt jedoch im vollen Umfunge erfolglos.

I

Im Falle Nr.I (Betrug ir Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Firma Frunz NW) will die Staatsanwaltschaft andere tatsächliche Schlüsse als das Landgericht ziehen. Sie beruft sich dabei auf die Lebenserfahrung und .die Logik. In Wahrheit entfernt sie sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt,

Der Generalbundesanwalt, der dies zugibt, meint, der Angeklagte Hans SW habe zwar die Diskonterlöse nicht vor der Einlösung der Wechsel an die Firma Franz Mg» abzuführen brauchen, hätte aber in der Zwischenzeit nicht mit diesen fremden Geldern arbeiten dürfen, sondern sie auf einem besonderen Bankkonto oder in anderer Weise ständig bereithalten müssen.

Dem kann der Senat nicht zustimmen. Er tritt vielmehr dem Landgericht darin bei, daß der Angeklagte seine Treupflichten als Inkassobevollmächtigter schon objektiv nicht verletzt hat. Denn er hatte, wie das Landgericht als mindestens unwiderlegt bezeichnet, mit dem Inhaber Heinrich PB oder dem Prokuristen iD ser Firma Franz vg besprochen, daß er selbst, um ihre Geschäfte mit der FRD-WEEB-Koiserven-Fabrik in BB 'aufrecht zu erhalten, deren Wechselakzepte für Franz Win Zahlung nahm und mit seinen eigenen Firmen als Wechselaussteller und Girant auftrat (UA S.15, 21-24). Für die Firma Franz Me war also erkennbar, daß die Kaufselder in der Form von

- 3.

Diskonterlösen zunächst in die Hand des Angeklagten kamen. Dieser war ohne ausdrückliche Aufforderung nicht verpflichtet, das Geld gegen alle kaufmännischen Gepflogenheiten drei Monate lang ungenutzt auf sinem bes-nderen Bankkonto stehen zu lassen. Er durfte vielmshr mit ihm arbeiten, weil die Liquidität seiner Firmen dumals, d.h. im ersten Vierteljahr des Jahres 1958, noch gut war. Im Urteil steht, daß der Angeklagte zu dieser Zeit nicht "darauf angewiesen war, sich auf diesem lege flüssige llittel zu verschaffen"

(UA S.24). Es ist ferner f:risestellt, daß über seine Konten bei seiner Hausbank Tilhelm An KEEP jährlich Millionenumsätze liefen. 3is zum 14.Juni 1958 wurden Schecks, die er der Bank zur Gutschrift einreichte, "regelmäßig eingelöst, so daß diese Schecks wie Bargeld behandelt wurden und der Angeklagte über ihren Gegenwert bei Bedarf sogleich verfügen konnte" (UA S.34).

Il

Im Falle Nr.II verneint das Landgericht mit Recht eine Untreue des Anzeklagten Zans Berkes zum Nachteil der Kreissparkasse PB in Tateinheit mit einem Betruge gegenüber der AWB-3unı.

1. Die Revision beschäftigt sich nur mit dem Vorwurfe der Untreue. Entgegen ihren Ausführungen genügt es aber für das Merkmal des Vermögensnachteils nicht schon, wenn der Angeklagte seine Verpflichtung, von Zeit zu Zeit neue Forderungen abzutreten, nicht oder nicht vollständig erfüllte. Für den Tatbestand der Untreue kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, auf welche - unter Umständen übermäßigen - Sicherungen sich die Sparkasse einen vertraglichen Anspruch hatte einräumen lassen; entscheidend ist vielmehr, ob etwa eine Gefahr für die Geldforderungen der Sparkasse aus dem Kreditverhältnis entstand, d.h. ob diese Forderungen infolge einer Verminderung der Sicherheiten nicht mehr ihren vollen wirtschaftlichen Wert hatten. Der Sparkasse diente zur Sicherung

“" ihrer Ansprüche, die sich elimihlich auf rund 27.000 IM ermäßigten, auch die Grundschuld von 120.000 IM, auf die sie ursprünglich ein Darlekn in gleicher Höhe gewährt hatte

(UA S.27). Unter diesen Umständen hat sich die Strafkammer

außerstande gesehen, eine wertmindernde Gefährdung der

Kreditforderung festzustellen. Diese Beurteilung ist im

wesentlichen tatsächlicher Art und rechtlich nicht zu

beanstanden. —

2. Was den Betrug zum Nachteil des Bankhauses

. Wilhelm AU detrifft, so weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Bank die Restforderungen der Kreissparkasse ablöste, "um einen möglichen Prozeß wegen der Doppelabtretungen und des Vorranges zu vermeiden" (UA S.31,32). Der Generalbundesanwalt meint, wegen der Gefahr eines Rechtsstreits seien die an die Mill Hank abgetretenen Forderungen keine vollwertige Sicherheit für den Kredit gewesen. Er beruft rich auf die Entscheidung RGSt 74,129,131. ie ee dcrt hei?t, "sind Sicherheiten, bei denen der Darlehnsgeher, ım sein Geld zu erhalten, Z2.B. einen Rechtsstreit führen oder erheblichere Kosten aufwenden muß, in der Regel auch dann keine vollwertige Sicherung der an sich minderwertisen Forderungen des Darlehnsgebers, wenn deren Befriedigung &aus den Sicherheiten schließlich zu erwarten steht",

Das Landgericht sagt aber nicht, daß die Ahlmann-Bank, wenn sie die Kreissparkasse nicht abgefunden hätte, einen Rechtsstreit mit ihr hätte beginnen müssen, daß dieser also unvermeidlich gewesen wäre. Es spricht. vielmehr von einem "möglichen Prozeß" (UA 5.32). Nicht jeder bloß mögliche Rechtsstreit über eine Sicherheit mindert stets 'den Wert der Forderung. Das hängt nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich er ist, sondern auch davon, wie er voraussichtlich ausgehen würde. Dabei kommt es hier nur darauf an, wie gerade die Doppelabtretungen des Angeklagten und nicht etwaige andere, mit ihnen nicht zusammenhängende

und von der Bank selbst zu vertretende Mängel des Sicherungsvertrages das Prozeßergebnis hätten beeinflussen können.

Wie das Landgericht zu den Drppelabtretungen zutreffenderweise sagt, erwarb das Bankhaus die Forderungen schon sofort mit ihrem Entstehen, während sie an die Sparkasse erst nachträglich durch besondere Erklärungen des Angeklagten abgetreten werden srllten. Zugunsten der Sparkasse bestand nur eine Abtretungsverpflichtunse. Diese konnte die Rechte der Bank nicht berühren (UA S.%2). Das lag nicht nur in rechtlicher, sondern, da alle wesentlichen Tatsachen urkundlich feststanden, auch in tıtsächlicher Beziehung von Anfang an auf der Hand. Darum beeinträchtigte die Möglichkeit eines Rechtsstreits, soweit dessen Ausgang von den Abtretungen an die Kreissparkasse abhing, nicht die Sicherheiten der Bank in ihrem erte. Daß etwa der Angeklagte

eine solche Wertminderung irrigerweise angenommen, sich

also eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben könnte, liegt nach dem festgestsilten Sachverhalt ganz fern und brauchte daher von der Strafkammer nicht ausdrücklich

verneint zu werden.

III Schließlich wird dem Angeklagten Hans BB betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO und der

Angeklagten Ingeborg BB Beihilfe dazu in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung nach § 242 KO vorgeworfen.

l. Zu den Fällen Nr.VI 1-5 und 9 der Urteilsgründe beanstandet der Generalbundesanwalt den auch von der Revision bemängelten Satz des Urteils (UA S.57), es sei nebensächlich, woher die Angeklagte Ingeborg Dyiiip das Geld gehabt habe, um die Sachen für ihre Firma "Wirtschafts-Interessen-Vertretungen" zu erwerben. Der Generalbundesanwalt sagt, wenn dieses Geld vom Angeklagten Hans Be gestammt haben sollte, könne dieser es durch die Aushändigung an die Mitangeklagte im Sinne des § 239 Abs.l Nr.1 KO beiseite geschafft haben,

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Daß die Strafkammer dies etwa nicht gewußt haben sollte, läßt sich ihr:m mitreteilten Satze nicht entnehmen. Er hat gar nicht dın unbzwiesenen und nach der erkennbaren Auffassunr des Landserichts unbeweisbaren Fall im Auge, daß das Jeld etwa vom Angeklagten Hans BEE aus seinem Vermögen oder dem seiner Firmen genommen worden sei. Wie dies bewiesen werden sollte, kann die Staatsanwaltschäft, die keine Aufklärungsrüge erhebt, selbst nicht angeben.

Der Generalbundesanmwalt v.rmißt ferner im Urteil eine Prüfung, ob die Geschäfts der "Wirtschafts-Interessen-Vertretungun" in "Tshrheit solche des Angeklagten Hans BB, Ci. Gerinu. also Teile seiner Konkursmasse gewesen und im Sinne des § 239 Abs.1 Nr.1 Kö verheimlicht worden seien.

Für die Annahme, die "Äfirtschafts-Interessen-Vertretungen" hätten d=m Ang:klapten Hans BB dazu gedient, unter diesem Deckmant.l scheinbar fremde, in Wahrheit eigene Geschäft. zu betreiben, so daß er der wahre Inhaber dss Untsrnehmens gewesen sei, reicht es aber nicht aus, daß er diesem sein. Arbeitskraft und seine kaufmännischen Erfahrungen und Beziehungen widmete. Von einer setarnten Fortsetzung eines alten Erwerbsgeschäfts unter cinen fremden Namen kann in aller Regel nur dann die Rede sein, wenn der Schuldner eigenes Geld oder sonstig& Vermögenswerte in das neue Unternehmen zinbringt. Gerade das hat hier aber nicht festgestellt werden können.

2. Die übrigen, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Fust: t2llungen entfernen.

Dem Senat erscheint ce unsenessen, die notwendigen Auslagen, die den Änsekla;st.n durch die Revision entstanden sind, nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlsgen.

Sarstedt Schnidt Siemer Schmitt Dr.Börker