Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 18.12.1963 – 2 StR 452/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 011
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Leboranten Hubert O EEE zu: "AD CE, zur: 2 EEE 1934 ir
wegen Unzucht nach § 176 StGB
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvel t We in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr m bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter:
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 29. Juli 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworien.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strufkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, Ist zun Teil begründet.
1.) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat mit Gewalt der Bürogehilfin Tee von oben in ihren Mantel sowie in den Ausschnitt des Kleides gelangt, ihr in die Brüste gekniffen und dadurch blutunterlaufene Stellen und Kratzwunden beigebracht. Demnach ist der äußere Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 223 StGB erfüllt. Straiantrag ist rechtzeitig gestellt.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt. Sie hat keinen Zweifel über den Sachverhalt. Auf Grund der Bekundung von frau
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TED vn !rau Xgpin Verkindung mit der Einlassung und dem sonstigen Verhalten des Angeklagten hat sie die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer an 3. Februar 1963 gegen 5,15 Uhr vor der Wohnung der Zeuginnen die Tat begangen hat. Daß die entgegenstehende Aussage der Zeugin SB, einer Schwester des Angeklagten, unrichtig ist, steht für das Landgericht fest. Die vorhandenen Zweifel, ob Frau Si sich vei der Ernittlung des angeblichen Zeitpunktes geirrt oder nur allgemeine Rückschlüsse gezogen hatte, sind für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung.
2.) Auch die zum inneren Tatbestand von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Der Angeklagte kannte nach den Feststellungen alle Tatbestanäsmerkmale und war sich seines Unrechts bewußt, Ein Irrtum über eine Einwilligung der Frau TED scheidet aus. Zwar ist im Urteil, worauf die Revision hinweist, nicht ausdrücklich erörtert, daß Frau Tesch vorher im Auto dem Angeklagteuf versprochen hatte, ihm zu geben, was er haben wolle, Ssotalä sio in Berrenrath, ihrem Wohnort, angekommen seien. Das gefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei seinen unzüchtigen Handlungen auf der Fahrt vom Grubengelände nach Berrenrath noch keine Gewalt angewendet habe und anschließend in der Nähe der Kirche dem Angeklagten bis zum Losreißen der Zeugin das Bewußtsein gefehlt habe, Gewalt anzuwenden (UA S 10/11). Letzteres hat er dagegen bei seinen Unzuchtshandlungen vor der Wohnung der Frau Tg» gehabt. Die Überzeugung davon hat die Strafkammer daraus gewonnen, daß Frau N] sich bei der Umarmung und den Küssen des Angeklagten in der Nähe der Kirche mit Gewalt Josriß und sich unter Zurücklassen ihrer Handtasche ent-Ternte. Selbst wenn der Angeklagte bis dahin - etwa wegen des genannten Versprechens - mit deren Einwilligung ge-
rechnet hatte, hat er nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststeilungen von diesen Augenblick ab gewußt, daß Frau TWwricht einverstanden war und er nur mit Gewalt die unzüchtigen Handlungen vornehmen
konnte.
3.) Dagegen nält der Strafausspruch der Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß aus dem Leugnen des Angeklagten nicht auf seine Uneinsichtigkeit gegenüber der Tat geschlossen werden könne. Dann aber durfte nicht straferschwerend berücksichtigt werden, daß er in der Hauptverhandlung nicht den Mut fand, für die Verfehlung einzustehen (vgl. BGHSt 1, 1035 1, 105).
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Mayr