Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 04.12.1963 – 2 StR 426/63

2. Strafsenat

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in en am -

InName.n des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlosser Verner George TED :.: >, geboren ar ED 1539 ir a / cs:

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEB: der Verhandlung, Staatsanwalt Dr gi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschafi,

Justizangestellter um

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

23, Juli 1963

l.. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinhcit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftflahrzeuges in Qateinheit mit Fahren ohne Führerschcein verurteilt wird,

2.) im Sirafausspruch aufgehoben hinsichtlich der wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesprochenen Einzelstrafen, außerdem im Gesamistrafausspruch.

Im Uminnge der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Kevision wird verworfen»

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Hotzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eincs Kraftiahrzeugss und wegen Fahrens ohnc Führerschein zu ciner Gesamtstrafe von zehn ilonaten Gefängnis verurteilt,

Außerdem hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine ncue Fahrerlaubnis zu erteilen, wobei die Sperrfristen aus den Urteilen vom 22. Juni und 5: Oktober 1962 nicht mit cinzurechnen seien. Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend nimmt die Strafkanner auch an, der Angeklagte habe sich der Vergehen des uubsfugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges nach § 248 b StGB und des Fahrens ohne Führerschein nach § 24 StVG schuldig gemacht. Der für die Strafverfolgung des Vergehens nach § 248 b StGB erforderliche Strafantrag ist nach den beige- »ogenen Akten von dem Berechtigten, wolfgang Brendlein,

am 27. April 1965, also Tschvzeitig, gestellt worden.

Zvischen dem unbefugten Gebrauch des Kraftwagens und dem Fahren ohne Führerschein besteht indessen Tateinheit: denn der Angeklagte hat durch eine Tat, die Yahrt mit dem Kraftwagen, beide Strafgesetze verletzt, Der Sconat kann den Urteilsspruch insoweit selbst ändern. Dics hat jedoch zur Folge, daß die Einzelstrafen hinsichtlich dieser beiden Taten wegfallen; die Strafkammer hat nun hierfür eine Strafe festzusetzen. Auf die für die versuchte Notzucht, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ausgesprochene Einzelstrafe hat dic Änderung nach der Sachlage keinen Zinfluß. Dagegen ist die Gesamtstrafe aufzuhcben; damit entfäilt auch die angcordnete Maßrcgel nach § 42 m StGB (BGHSt 14, 581).

-k-

Die Strafkammer hatte zutreffend nicht auf die Intzichung der Fahrerlaubnis erkannt, da eine solche dem Angeklagten durch die früheren Urteile noch entzogen war, Sie war aber nicht gehindert, eine weitere Sperrfrist zusätzlich festzusetzen (BGHSt 10, 94).

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning