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BGH Entscheidung vom 04.12.1963 – 2 StR 309/63

2. Strafsenat

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2_ StR 309/63

2122 049.

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Karin Lisbeth W SEE geborene WI, zus I, geboren am EEE 1541 in SE Ost: ,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WD in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 15. Februar 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden auch die der Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte hat ihr 16 Monate altes eheliches Kind in einer Zornesaufwallung mit der Hand so in das Gesicht und an den Kopf geschlagen, daß es an den dabei erlittenen Verletzungen starb. Das Schwurgericht hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge hauptsächlich die Ansicht des Schwurgerichts bekämpft, daß das öffentliche Interesse nicht die Vollstreckung der Strafe erfordere, und insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet. |

Die Strafzumessung als solche ist frei von Rechtsfehlern. Die Revision bringt insoweit keine Einzelausführungen.

- 3.

Die Entscheidung über die Strafausseteung hat das Schwurgericht allerdings nur mit den Worten des Gesetzes begründet. Das ist der Revision zuzugeben. Indessen lassen die sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen, die bei der rechtlichen Nachprüfung einer Entscheidung nach % 23 StGB mitheranzuziehen sind, nach Ansicht des Senats keinen begründeten Zweifel, daß das Schwurgericht alle für und gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommenden Gesichtspunkte tatsächlich bedacht und auch gegeneinander abgewogeit: hat (siche BGH MDR 1957, 369; LM Nr. 17 zu § 25 StGB). Im Urteil sind viele in der Person der Angeklagten liegende Gründe dargelegt, die die Erwartung des Schwurgerichts als gerechtfertigt. erscheinen lassen, daß die Angeklagte in Zukunft ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben führen werde und daß zur Sühne und zu ihrer Abschreckung die Strafvollstreckung nicht erforderlich sei: Die Angeklagte war bis zur Tat ihrem Kinde eine gute Mutter gewesen; sie liebte es.

Die Tat hat sie in einer Zornesaufwallung begangen. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, daß dabei ihre Fähigkeit, der Einsicht in das Unrechtmäßige der Tat gemäß zu handeln, erheblich vermindert war. Nach seiner erkennbaren Überzeugung war die Tat der Angeklagten nicht Ausdruck einer lieblosen, hartherzigen oder rechtsfeindlichen Gesinnung, sondern eine durch jugendliche Unreife und mangelnde innere Festigkeit bedingte Affekthandlung.

Wenn das Schwurgericht angesichts dieser Besonderheiten auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Strafvollstreckung verneint hat, so hat es sich im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens gehalten. Bei der Frage, ob das öffentliche Interesse die

Strafvollstreckung erfordert, steht zwar die Rücksicht auf das Opfer der Tat, auf den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung und auf das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Sühne und Genugtuung im Vordergrund, sie ist jedoch nicht ausschlioßlich nach diesen Gesichtspunkten

zu beantworten. Auch insoweit können in der Person

des Täters liegende Umstände von Bedeutung sein

(BGH IM Nr. 17 zu § 23 StGB). Wenn diese ganz überwiegend für die Strafaussetzung sprechen, dann muß demgegenüber der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung zurücktreten; denn es wäre ungerecht,das abschreckende Beispiel an einem Täter vorzuführen, der dies seiner persönlichen Schuld nach nicht verdient. Diese Erwägung liegt ersichtlich der Entscheidung des Schwurgerichts zugrunde. Auch die Rücksicht auf das Rechtsbewußtsein

der Allgemeinheit gebot hier nicht zwingend die Versagung der Strafaussetzung. Einzelne erregte Äußerungen über Tat und Täter auf Grund von Pressemeldungen

sind kein geeigneter Maßstab für die Anwendung des

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§ 23 StGB. Im Ergebnis kann daher der Senat die Entscheidung des Schwurgerichts nicht beanstanden.

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning