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BGH Entscheidung vom 03.12.1963 – 5 StR 239/63

5. Strafsenat

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5 StR 239/63 2185 008

I m Nam en des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Henryk M (EEE

aus Dog» geboren am EEE 1915 :: ame,

- Sachbezeichnung: KBu.a. - wegen gewerbsmäßiser Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr is als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WEHEN

wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Dezember 1962, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben, .

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In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

" Die Revision des Angeklagten VE hat Erfolg,

Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand des § 259 StGB fehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 17.August 1960 bis zum 17.0ktober 1961 gestohlenes Kupfer und Blei für rund 6000 DM von den früheren Mitangeklagten KÜEB zexauft. Nicht ausreichend sind aber - abgesehen von den Ausführungen zu den ersten drei Lieferungen, die dem Angeklagten noch nicht "verdächtig

‚erschienen sein mögen" -— die Feststellungen zum inneren

Tatbestand. Eine Bestrafung nach § 259 StGB setzt, was den

‘inneren Tatbestand angeht, voraus, daß entweder Vorsatz

- sei es unbedingter oder bedingter -— unmittelbar festgestellt, oder daß von der gesetzlichen Beweisregel Ge-

brauch gemacht wird, das heißt Umstände festgestellt

werden, nach denen der Täter den strafbaren Vorerwerb annehmen mußte. Nach den Ausführungen der Strafkammer (UA S.43) "mußte der Angeklagte den Umständen nach annehmen”, daß

das von ihm angekaufte Material nicht auf rechtmäßige

Weise erlangt war, und er "nahm das an". Nach den weiteren Ausführungen auf UA S.44 "mußte" sich angesichts der hohen Mengen und Werte des angelieferten Buntmetalls dem Angeklagten "die Überzeugung aufgedrängt haben, daß dieses Material unmöglich auf rechtmäßige Weise erlangt sein konnte". Gerade dieser letzte Satz könnte darauf hindeuten, daß die

. Strafkammer von der Bewetisregel Gebrauch machen wollte.

Dagegen spricht dafür, daß die Strafkammer den Vorsatz unmittelbar feststellen will, dal sie an mehreren Stellen sagt, daß der Angeklagte den strafbaren Erwerb angenommen habe, Es könnte darauf hindeuten, daß die Strafkammer die mitgeteilten Unstände nicht als solche angesehen hat, welche

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die Anwendung der Beweisregel rechtfertigen, sondern als Beweisanzeichen, aus denen sich ergab, daß sich der Angeklagte des strafbaren Vorerwerbs auch wirklich bewußt war. Dagegen spricht aber wieder - worauf der Verteidiger in der Verhandluns vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat -, daß die Strafkamrer ausdrücklich in ein und demselben Satz gegenüterstellt, der frühere Mitangeklagte HB habe gewußt, das Material sei nicht auf rechtmäßige Weise erlangt worden, während der Angeklagte VÜÜEEEND es den Umständen nach "annehmen mußte und annahm". Selbst wenn man annehmen sollte, das Landgericht habe den Vorsatz unmittelbar feststellen wollen, wäre hiernach nicht klar, wie dieser Vorsatz beschaffen sein sollte. Anscheinend. soll er sich vun dem - unbedingten - Vorsatz HEEEB> unterschieden haben, so daß nur von einem bedingten Vorsatz die Rede sein könnte. Ein solcher würde aber voraussetzen, daß der Angeklagte den unredlichen Vorerwerb als möglich erkannt hatte und diesen Srfol; tilligte. Hierüber enthält das angefochtene Urteil nichts.

Wegen der aufgezeigten Unklarheiten zum inneren Tatbestand (im einzelnen verweist der Senat deshalb noch auf RGSt 55,204 ff) mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 StGB verweist der Senat auf die Ausführungen zu IV 2 b in dem am 27.August 1963 in dieser Sache ergangenen Urteil.

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Der Senat hat die Sache gemäß } 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Kanmer des Landgerickis Berlin zurückverwiesen,

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten SEE zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting