Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.11.1963 – 5 StR 484/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR_484/63 2187
ImNamen des Volkes: 006
In der Strafisache gesen
den früheren Rendanten Heinrich W ip zus EEE, geboren am NEED 1903 in EEE Kreis nu,
wegen genossenschaftlicher Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof ,Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 18.Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgsricht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
gründes
Die Strafkammer hät den Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue (§ 146 Genossenschafts@) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (3 267 StGB) verurteilt.
Die Revision des ingeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Anwendung des § 267 StGB findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze, weil diese einen (für das Revisionsgericht unlösbaren) Widerspruch enthalten.
Die Strafkammer hat iie (nach ihrer Ansicht) von dem Angeklagten und dem Bauunternehmer KB gemeinschaftlich verübte Urkundenfälschung darin gesehen, daß KB in Einverständnis und unter Mitwirkung des Angeklagten vier (angebliche) Schreiben an die Spar- und Darlehnskasse Adelebsen eGmbH vom 14.September 1961, 20.September 1961, 10.0ktober 1961 und 1.November 1961 snfertigte, welche die Deutsche Bau- und Bodenbank AG in TED 215 Ausstellerin auswiesen. Die Mitwirkung des Angeklagten hat sie darin gefunden, daß er ZB die "Schreiben der Spar- und Darlehnskasse'" zuspielte und ihn so instand setzte, die Fälschungen mit korrespondierenden Aktenzeichen und Inhalt herzustellen (UA S.54).-
Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, um welche einzelnen Schriftstücke es sich bei den "Schreiben der Spar- und Darlehnskasse AED’ handelt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, daß nur die auf Seite 30 bis 31 UA mitgeteilten (angeblichen) Schreiben der Spar- und Darlehnskasse eGmbH an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG in TED von 11.Ssentember 1961 und 23,September 1961 gemeint sein können, die der Angeklagte zusammen mit einem Aktenvermerk, der Durchschrift eines (angeblichen) Schreibens der Spar- und Darlehnskasse eGmbH an die Deutsche: Bau- und Bodenbank-AG vom 7.Juli 1961 und
- 3.
der Abschrift eines (angeblichen) Schreibens der Deutschen Bau- und Bodenbank AG an die Spar- und Darlehnskasse eGmbH vom 11. Juli 1961 teils bei seiner richterlichen Vernehmung am 14.Februar 1962, teils bei der Kriminalpolizei am 19.März 1962 in Durchschrift überreicht hat. Die Schreiben vom 11.September 1961 und 23.September 1961 sind nach Aktenzeichen und Inhalt korrespoudierende Schriftstücke zu den ersten beiden der von KW sefälschten Schreiben.
Die Feststellung, daß der Angeklagte die (angeblichen) Schreiben der Spar- und Darlehnskasse eGmbH AED von 11.September 1961 und 23.September 1961 KEEEEEED vor dcr Herstellung der (angeblichen) Schreiben der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in TED von 14.September 1961, 20.September 1961, 10.0ktober 1961 und 1.November 1961 zugespielt hat, ist mit anderen Feststellungen des Urteils nicht vereinbar.
Das Urteil teilt nämlich auf Seite 45 UA als Überzeugung der Strafkammer mit, daß der Angeklagte die nachträglich eingereichten Schreiben vom 7.Juli 1961, 11.Juli 1961, 11.September 1961 unä 23,.Suptember 1961 erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens angefertigt hat. Dies betrifft, soweit es sich um die hier in Betracht kommenden Schreiben vom 11,Scptember 1961 und 23.September 1961 handelt, nicht nur die vom Angeklagten überreichten Durchschriften, sondern außerdem auch etwa vorhandene oder vorhanden gewesene Urschriften. Das folgt aus dem Umstand, daß das Urteil die oben erwähnte Überzeugung der Strafkammer u.a. auf Seite 46 UA damit begründet, daß keins dieser Schreiben bei der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in TOD angekommen ist.
Hat der Angeklagte die (angeblichen) Schreiben der Spar- und Darlehnskasse eGmoH AP von 11.September 1961 und 23.September 1961 erst im Laufe des Ermittliungsverfahrens ängefertigt, dann kann er sie nicht EB
-4-
vor Herstellung der (angeblichen) Schreiben der Deutschen Bau- und Bodenbank AG durch diesen zugespielt haben. Denn KW ist nach den Feststeilungen des Urteils am 25.November 1961 gestorben (UA S.25), und das Ermittlungsverfahren ist erst durch eine Anzeige in Lauf gesetzt worden, die der Angeklagte am 29.Noveuber 1961 bei der Polizei in Uslar erstattet hat (UA 8.25 und 28 Mitte).
Der dargelegte Mangel zwingt dazu, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben, weil die Strafkammer (ohne Rechtsirrtum) Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und genossenschaftlicher Untreue als gegeben angesehen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker