Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 13.11.1963 – 2 StR 398/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2122 041

ImName a des Volkes

In der Strafsache

gegen

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Strafhalt,

wegen Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Kirchhof

Mayr

Meyer

Henning als beisitzende Richter,

taatsanwalt Dr. MW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WW vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

5» Ss Fb

die Revision des Angeklagten wird das Urteil Lanägerichts in Yuppertal vom 2. Juli 1963

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1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur des einfachen Raubes nach § 249 StGB schuldig ist,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung -und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkanmmer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte ebenfalls auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision ficht er das Urteil dem ganzen Umfange nach an; er beanstandet das Verfahren und rügt sachlichrechtlich insbesondere die unrichtige Anwendung des § 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, da nach den Feststellungen einfacher Raub (§ 249 StGB) vorliegt. Daher brauchen die Verfahrensteschwerden, die nur den Erschwerungsgrund betreffen, nicht erörtert zu werden.

Der Fußweg, auf dem der Angeklagte den Raub 4 - 5 Schritte von der Kölner Straße entfernt beging, ist nach den Urteilsfeststellungen kein öffentlicher Yeg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB,

Er führt zunächst von der Kölner Straße in Erästufen 8 m weit eine Böschung hinauf, geht entlang dem Haus Nr, 38 der Kölner Straße in eine Holztreppe über und endet hinter dem Haus in einem Podest, von wo aus man über eine Geröllstrecke zur Bahnhofstraße gelangen konnte. Das Ende des Podests ist jetzt durch eine Holztür verschlossen. An der Treppe war schon zur Tatzeit ein Sperrschild angebracht. Jugendliche, insbesondere Schulkinder kenützten den Weg trotzdem in beiden Richtungen.

Diese Art der Benutzung machte ihn nicht zu einem öffentlichen Weg, wie die Strafkammer an sich nicht verkannt hat. Dazu hätte er durch den Verfügungsberechtigten - die Stadt Wuppertal - für den allgemeinen Verkehr freigegeben scin müssen. Dies könnte zwar auch dadurch geschehen sein, daß die Stadt die tatsächliche Benutzung nicht nur kurzfristig duldete. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Berechtigte seinen entgegenstehenden Willen deutlich erkennbar macht (vgl. EGHSt 17, 159). Dies ist hier durch das Sperrschild geschehen. Dadurch wurde der Veg für den Publikumsverkehr gerade verboten. Daß das Verbotsschild nicht schon am Beginn des Wegs bei der Kölner Straße angebracht war, kann daran nichts ändern. Eine Freigabe des kurzen Anfangsstücks liegt darin nicht; denn für das Publikum wäre eine solche Freigabe sinnlos gewesen. "Tenn den Bewohnern des Hauses Nr. 38 der Zugang über den Weg gestattet werden sollte, wäre das keine Freigabe für den allgemeinen Verkehr.

Der Angeklagte hat demnach den Raub, dessen Merkmale im übrigen bedenkenfrei dargetan sind, nicht auf einem öffentlichen Weg begangen. Die Feststellungen ergeben auch, daß der Angeklagte mit der Gewalt gegen sein Opfer erst auf den Erdstufen, nicht schon auf der Kölner Straße begonnen hat.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Aufzuheben ist der Strafausspruch.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning