Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 31.10.1963 – 2 StR 367/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 361/63 2122 070
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Im Wamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Journalisten Kurt S (EEE =: CD: geboren arı ED 1909 in CB vestor.,
wiegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. Oktober 1963 in der Sitzung vom 31. Oktober 1963, an denen teilgenonnen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach den §§ 175 a Nr. 3, 73 StGB verurtcilt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschvcerde; sie ist begründet.
I. Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten unzureichend sind. Die Strafkamnmer hat hierzu den Sachverständigen Dr. Degkwitz, Oberarzt an der Universitäts-Nervenklinik in Frankfurt/Main, gehört. Sie gibt aber den Inhalt des Gutachtens nicht wieder, sondern erklärt nur, daß sie sich ihm anschließt, Dies genügt nicht; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkanner die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu Recht bejaht, obwohl infolge seiner langjährigen Gefangenschaft sich schwere gesundheitliche Störungen bei ihn einstellten, er in einen früheren Verfahren im Jahre 1958 für straf-
zechilicaı nieht verantwortlich erklärt worden und gegen ihn auch in diesem Verfahren ein Unterbringungsbefchl ergangen war (BGHSt 7, 238).
II. 1.) Die Strafkammer nimmt erkennbar nur an, daß der Angeklagte in zwei Fällen mit dem 15 Jahre alten Peter IE Unzucht getrieben hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Angeklagte dem Jungen sein entblößtes Geschlechtsteil, auf das er ein Präservativ gestülpt hatte, zeigte und an einem anderen Tage in dessen Gegenwart onanierte (BGHSt 7, 48; 8, 1}. Ein Unzuchttreiben kann jedoch nicht, wie die Strafkammer meint, auch darin gefunden werden, daß ‘’er dem Jungen ein künstliches Geschlechtsteil zeigte, das wie eine Nase aussah, oder daß er, wic es später bci der rechtlichen Würdigung heißt, einen Gegenstand vorführte, der die Nachbildung eines männlichen Gliedes hätte sein können. Eine derartige unsichere Feststellung ist unzulänglich. Die Strafkammer übersieht zudem, daß das Zeigen eines künstlichen Geschlechtsteils sich nur an das Vorstellungsvermögen oder das Empfindungsleben des Jungen wendete, daß dadurch aber nicht der Körper eincs der Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der Wollust benützt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen wurde (BGHSt 15, 118; 16, 87).
2.) Bedenken bestehen weiter gegen die Annahme einer Verführung.
a) Als Verführungshandlung schildert die Strafkammer nur das Vorzeigen von unzüchtigen Bildern. Daß der Angeklagte auch später noch auf den Jungen eingewirkt hat,
um ihn zum Besuche in seiner Wohnung und zum Unzuchttreiben mit ihm zu veranlassen, stellt das Urteil nicht fest. Welche Zeit zwischen dem Zeigen der Bilder und den Unzuchttaten; verflossen war, ist nicht ersichtlich. Es hätte daher einer Erörterung bedurft, daß das Vorführen der Bilder den Jungen auch zu den späteren, möglicherweise nach längerer Zeit stattgefundenen Besuchen und zum Unzuchttreiben mit dem Angeklagten bestimmt hat.
db) Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Verführung voraus, daß der Volljährige auf den Willen des !linderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die Geschlechtsunerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausnutzt. Eine Verführung ist daher nicht gegeben, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit ist und sich ohne weiteres dazu hereibt (RGSt 70, 199). Die Strafkammer geht davon aus, der Junge habe zum Betrachten der unzüchtigen Vorgänge erst noch geneigt gemacht werden müssen, da der Angeklagte auf Befragen erklärte, der Junge sei anständig gewesen. Damit ist aber die Feststellung kaum vereinbar, daß der Jugendliche in einem von "Homosexuellen frequentierten" Lokal verkehrte, zumindest Kenntnis von dem Treiben der Homosexuellen hatte und daß er möglicherweise bereits gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen nicht mit dem Angeklagten, wie er cinmal behauptete, sondern mit einem anderen Mann erlcbt hatte,und zwar Unzuchtshandlungen ungleich schwerere: Art, als sie hier Testgestellt sind.
Die Verführbarkeit eines Jugendlichen wird zwar nicht ohne weiteres dadureh ausgeschlossen, daß er nit
gleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlichen Verkehr hatte oder daß er den Einfluß des Erwachsenen keinen Widerstand leistete (BGHSt 13, 228). Angesichts der besonderen Umstände des Falles hätte es aber hier einer eingehenden Prüfung bedurft, ob er nicht bereits sittlich verdorben und ohne weiteres zu dem Unzuchttreiben mit
dem Angeklagten bereit war. Hierbei wird die Strafkamnmer auch zu prüfen haben, falls sie eine Verführung bei
der ersten Tat bejaht, ob eine solche bei der zweiten
Tat erneut nachweisbar ist (RGSt 71, 111). Die Verneinung einer Verführung hinderte allerdings nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Versuchs, wenn er glaubte,
der Minderjährige sci nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und wenn er deshalb auf ihn cinwirkte (RGSt 70, 199, 200; BGHSt 8, 1).
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dottervweich Mayr
Meyer Henning