Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 16.10.1963 – 2 StR 342/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR_342/63

2122 026

ImNamen des Volkes

wegen Unzucht

den kaufmännischen Direktor

Ernst S aus geboren am 1918 in Sw-

In der Strafsache

gegen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1963 in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. gu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

für Recht erkannt:

3 EEE ....-- der Geschäftsstelle,

al

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bonn vom 3. April 1965 mit

den Teststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Rp und Tg verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier vollendeter Verbrechen (Fälle RE una Kı EEE) ui wegen 'sines versuchten Verbrechens (Fall WW) der Verführung Minderjähriger zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen:

1.) Die Revision macht geltend, über die Nichtvereidigung des Sachverständigen Dr. Gierlich sei nicht entschieden worden. Die Rüge ist unbegründet. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält folgenden Vermerk: "

"Der Sachverständige erstattete sein Gutachten. Anträge zur Beeidigung wurden nicht gestellt. Der Sach-

verständige blieb unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen."

Dieser Vermerk bedeutet, daß der Vorsitzende ausdrücklich erklärt hat, der Sachverständige solle unvereidigt bleiben. Da sich gegen diese vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden kein Widerspruch erhob, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden (BGH NJW 1952, 233;

RGSt 68, 394).

2.) Auf die Rüge, die Strafkammer oder ihr Vorsitzender habe nach der wiederholten Vernehmung des Zeugen RE nicht nochmals über die Frage der Vereidigung entschieden, kommt es nicht an. Als Tatbeteiligter (§ 175 StGB) durfte der Zeuge RP nach 5 60 Nr. 3 StPO keinesfalls vereidigt werden. Er ist also im Ergebnis zu Recht unvereidigt geblieben.

[4

II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurtei-

lung in den Fällen Rp ur: vg

1.) Im Fall RfleHat das Landgericht eine fortgesetzte Tat angenommen; es hat jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür, insbesondere einen alle Einzelhandlungen umfassenden Gesamtvorsatz, nicht festgestellt. Durch die möglicherweise unzutreffende Beurteilung als fortgesetzte Tat kann der Angeklagte beschwert sein. Die Einzelhandlungen erstrecken sich über den Zeitraum von Ende 1953 bis 1956. Nur die drei ersten sind nach den Feststellungen Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, die übrigen sind nur Vergehen nach § 175 StGB. Sind diese rechtlich als - selbständige Taten zu beurteilen, so ist die Strafverfolgung mindestens zum Teil verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB). Die Verjährung kann frühestens durch

die Verfügung des Gerichtsassessors Schmitz beim Amtsgericht in Bonn vom 25. Juli 1960 unterbrochen worden sein, mit der er die Anzeige des RilBan den Oberstaatsanwalt weitergeleitet hat. Ob diese Verfügung Unterbrechungswirkung gehabt hat, kann der Senat nicht beurteilen, weil ihre näheren Umstände nicht feststehen.

Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war dann erst die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 25. April 1961, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde.

2.) Im Fall WW 1assen die Feststellungen schon Zweifel offen, ob der Angeklagte den Vorsatz hatte, Wagner zur Unzucht zu verführen, das heißt, den Widerstrebenden durch Erregung von sinnlicher Begierde, Neugierde oder durch sonstige Willensbeeinflussung zur Unzucht geneigt zu machen. Das Vorgehen des Angeklagten, das Vorzeigen unzüchtiger. Bilder und der Versuch, die Hose des Jungen zu öffnen, 1äßt zwar diesen Schluß zu. Es ist aber auch möglich, daß der Angeklagte den Jungen nicht verführen, sondern nur prüfen wollte, ob’er vielleicht von sich aus bereit war, Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Im allgemeinen mögen die näheren Umstände des Einzelfalls eine solche Deutung ausschließen. Hier 1äßt sie sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen, weil der Angeklagte sofort und endgültig von Wr abließ, als er dessen Widerstand bemerkte.

Sollte das Landgefiicht wiederum Verführungsvorsatz feststellen, so wird es erneut die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch prüfen müssen. Im allgemeinen ist zwar der Rücktritt vom unbeendeten Versuch schon dann nicht mehr freiwillig, wenn äußere Umstände, wie etwa die Gegenwehr des Opfers oder seine nachhaltige und ent-

schiedene Ablehnung dem Täter die Fortsetzung des Versuchs zwecklos erscheinen lassen (siehe BGHSt 9, 48, 51). Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Seine Annahme, der Angeklagte habe die Fortsetzung des Versuchs für zwecklos gehalten, weil er eingesehen habe, auf die vorgesehene Weise nicht zum Ziele kommen zu können, ist jedoch mit den Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Gegen sie sprechen vor allem das wenig intensive Vorgehen des Angeklagten sowie die Tatsache, daß er von

dem Jungen sofort abließ, als dieser die Hände des Angeklagten "seitlich zurückdrückte". Jedenfalls 1äßt sich aus den Feststellungen nicht erklären, warum diese erste und einzige und ebenfalls nicht intensive Reaktion des Jugendlichen den Angeklagten zu der Überzeugung gebracht haben soll, jeder weitere Verführungsversuch sei schlecht-

hin zwecklos.

3.) Mit den Schuldsprüchen in den Fällen FÜ una "WED sind auch der Gesamtstrafausspruch sowie der Straf-

ausspruch im Fall Kıl aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist,: daß dieser von den aufgehobenen

Schuldsprüchen beeinflußt ist.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning