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BGH Urteil vom 02.10.1963 – 2 StR 315/63

2. Strafsenat

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nd

StR 315/63

2123 008 :

nNamen des Volkes

1

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Heinz 5 EEE :.: (USER EB: :ort geboren m ED 1929, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bunäesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteilltr,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Bonn vom 1. April 19653 wird ver-

worfen

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitie?s zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Er macht insbesondere geltend, daß die Strafkamner-

die noch nicht verbüßten Strafen aus zwei früheren Urteilen in die Gesamtstrafe habe einbeziehen müssen. Das Rechts-

mittel hat keinen Erfolg.

Es ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die festgesetzten Einzelstrafen richtet. Auch der Gesamtstrafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die früheren Strafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen; denn die Voraussetzungen des § 79 StGB sind nicht gegeten.

Der Angeklagte ist verurteilt worden

1.) am 2. Juni 1961 vom Amtsgericht in Köln wegen Untreue

zu drei Monaten Gefängnis und 300 DM Geiästrafe,

2,) am 14. Dezember 1961 vom Landgericht in Wuppertal durch Verwerfung seiner Berufung gegen ä des Schöffengerichts in Wuppertal vom 12. Oktober 1961 wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit anderen Straftaten, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis; die Taten vurden begangen von Septemter 1960 bis März 1961.

Beide Freiheitsstrafen waren bei Erlaß des angefochtenen

Urteils noch nicht verbüßt. Das hat die Strafkammer Tür

die Gesamtstrafe zu 2) ausdrücklich festgestellt und cr-

gibt sich für die Strafe zu 1) aus dem Urteilszusanmenhans

in Verbindung mit dem Vorbringen der Revision.

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Taten

sind begangen

a) der Diebstahl am 23. November 1961,

b) der fortgesetzte Betrug vom 25. November 1961 bis Januar 1962, |

c) der weitere Betrug im Februar 1962.

Da § 79 StGB die Verurteilung wegen einer Handlung voraussetzt, die vor der früheren Verurteilung begangen war

-— bei dem fortgesetzten Betrug ist die Tatzeit der letzten Einzelhandlung maßgebend (RGSt 59, 168; BGHSt 9, 370, 383) -; schieden die Taten zu b) und c) von vornherein für eine Gesamtstrafenbilädung mit den früher abgeurteilten Taten aus. Damit ist allerdings nicht, wie die Strafkamner anzunehmen scheint, ohne weiteres auch die Bildung einer Gesamtstrafe aus der Binzelstrafe für den Viebstahl und den früheren Strafen ausgeschlossen (vgl. RGSt 4, 53; BGH GA 1955, 244). Diese Möglichkeit entfällt indessen deshalt, weil di® Zen Urteil vom 14. Dezember 1961 zugrunde liegerden Taten vement: in die Zeit vor dem 2. Juni 1961 fallen. Für die Frage, inwieweit eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, folgt

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hieraus, daß die Sachlage so zu beurteilen ist, als ot diese Taten schon durch das Urteil vom 2. Juni 1961 nitabgeurteilt worden wEren (RGSt 18, 333; BGH GA 1956, 50). Da der Diebstahl erst nach diesem Zeitpunkt begangen worden ist, durfte er mithin für eine Gesamtstrafenbildung nicht herangezogen werden. Eine solche war vielmehr nur zwischen den (Einzel-)Strafen aus den Urteilen vom 2. Juni 1961 und vom 14. Dezember 1961 durch eine nachträgliche Entscheidung nach § 460 StPO möglich. |

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Heyer Henning