Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 02.10.1963 – 2 StR 314/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2123 009
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Kaufmann Saul S aus TED: seboren am ww 1318 in S Rumänien,
wegen Abgabenhinterziehung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Wertersatzstrafe und auf Einziehung erkannt worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründesz
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung zu zwei Monaten Gefängnis, zu 400 DM Geldstrafe und zu 6 580 DM Wertersatz verurteilt; außerdem hat sie 38 goldene Armbänder eingezogen. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet und die restliche Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat bezüglich der Wertersatzstrafe und der 3inziehung Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht begründet,
Die Feststellung, der Kaufmann Pi üer über den Diemantenhändler I und den Vertreter Rlweinen
Teil der vom Angeklagten geschmuggelten Goldmünzen gekauft hatte, habe von verschiedenen Lieferanten echte und unechte Goldmünzen bezogen, kann auf der Bekundung des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Zolloberinspektors SEE verunen. Ebenso kann Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein, daß die beiden echten Goldstücke, die oo 7] SC zushänäigte, nicht aus dem Schmuggelgut des Angeklagten herrührten, ohne daß FB dazu als Zeuge gehört zu werden brauchte, Eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit ist demnach nicht er-
wiesen»
Auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch. Die Vernehmung FB iränste sich der Strafkammer nach der Sachlage nicht auf, zumal da bei den an Schramm ausgehändigten Münzen teilweise eine Verwechslung unterlaufen sein konnte, angesichts des Zwischenerwerbs von IC un: ZB sowie der anderweiten lieferbeziehungen des Pe sosar nahelag.
Der Schuldspruch wegen vollenäeter Abgabenhinterziehung läßt keine Rechtsfehler erkennen. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkammer davon, daß der Angeklagte 200 nachgeprägte und damit zollpflichtige 20-Markstücke aus Belgien nach Deutschland geschmuggelt hat. Sie war nach den Urteilsgründen auch davon überzeugt, daß die beiden echten Goldmünzen von PB richt aus diesem Bestand stammten. Damit stehen nicht in Widerspruch ihre zum Wertersatz gemachten Ausführungen über einen etwaigen Versuch einer Abgabenhinterziehung bei echten, aber vom Täter für unecht gehaltenen Goldstücken: darin sollte ersichtlich nicht etwa ein Zweifel an den bisherigen FTest-
stellungen ausgesprochen, sondern nur eine - unschüdliche. wenn auch überflüssige - Hilfserwägung angestellt werden.
Auch der Ausspruch der Gefängnisstrafe und der Gelüstrafe ist nicht zu beanstanden.
Hingegen können die Anordnung über die Einziehung der Armbänder und die Verurteilung zu Wertersatz gemäß §§ 354 a StPO nicht bestehenbleiben. Die zur Zeit des vatrichterlichen Urteils für Einziehung und Wertersatz maßgebenden Vorschriften der §§ 401 und 414 AbgO sind durch Art 17 Nr. 16 und 17 des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 ( BGBl I S. 981, 996) mit Wirkung ab 21. Juli 1961 geändert worden. An ihre Stelle sind der neu gefaßte 8 414 und der neu eingefügte § 414 a getreten. Einziehung zollpflichtiger Waren (§ 414) und Einziehung des Wertes (§ 414 a) sind entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtmäßige Ermessen des Richters gestellt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB sind sie schon aus diesem Grund als die milderen Vorschriften nunmehr anzuwenden (vgl. BGCHSt 16, 282, 291).
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning