Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 24.09.1963 – 1 StR 339/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_S4R 339/61 2123 031
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann,z.Zt. Kraftfahrer und Monteur Heinrich E ED
eus AB, dort geboren an ED 315; wegen fortgesetzter Steucrhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. EEE in ier Hauptverhandlung,
Staatsanwalt Dr. pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. März 1961 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis Gesamtstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu drei Geldstrafen verurteilt; außerdem hat es die Bekanntmachung des Urteils angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Dem Verfahren steht kein Verfahrenshindernis ent-
gegen.:
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Das Finanzamt hat am 18. Novenber 1957 eine Untersuchung wegen’des
Verdachts der Beförderungssteuerhinterziehung eingeleitet und dadurch die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 419
Abs. i AbgO) unterbrochen (§ 419 Abs. 2 AbgO). Diese Verjährungsunterbrechung wirkt auch für das anschliceßende gerichtliche Verfahren (BGHSt 12, 14)»
Straffreiheit nach dem StFG 1954 steht dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht zu, als er vor dem 1. Dezember 1953 Beförderungssteuer hinterzogen hat, weil er die Straftat über diesen Stichtag hinaus fortgesetzt begangen hat.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat jeweils eine Verkürzung der staatlichen Steueransprüche darin gesehen, daß der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1955 bis 30. September 1955, vom 1. Dezember 1955 bis 31. Mai 1956 und vom 1. Juli 1956 bis 31. Juli 1957 die vorgeschriebenen Erklärungen über Beförderungen im Werkfernverkehr. nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und die Beförderungssteuer nur teilweise und obendrein verspätet entrichtet hat, Diese Auffassung ist im Ergebnis richtig. Das Urteil spricht zwar einheitlich von "Beförderungssteuernachweisungen" und erwähnt dabei "§ 44 BefStDV" (UA 2), womit es offensichtlich § 44 BefStDV 1955 meint. Ebenso führt es in der rechtlichen Würdigung neben § 396 AbgO nur "§ 11 Abs. 1 BefStG" an, womit es wiederum offenbar § 11 Abs. 1 BefStG 1955 meint. Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, unvollständig und ungenau, weil diese Bestimmungen 'erst 1955 in Kraft getreten sind. Gleichwohl tragen die Feststellungen den Schuläspruch.
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Der Angeklagte war verpflichtet, für die im Werkfernverkehr durchgeführten Güterbeförderungen Beförderungssteuer zu entrichten. Diese Pflicht ergab sich für die Zeit bis zum 31. Mai 1955 aus § 1 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 159) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BefStG vom 29. Juni 1926 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 531) und für die Zeit vom 1. Juni 1955 ab aus § 1 BefSt@ 1955 (BGBl. I S. 366). Der Steuersatz betrug bis zum 31. Mai 1955 0,99 Pfg. je Tonnenkilometer (§ 11 II. BefStDÄndV vom 29. Jamuar 1952 - BGBl. I S. 91), vom 1. Juni 1955 bis 30. September 1956 3 Pfg. je Tonnenkilometer und für die Zeit danach 4 Pfg. je Tonnenkilometer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BefStG 1955), Die Ansicht der Revision, die Erhöhung der Steuer im Jahre 1955 sei grundgesetzwidrig und deshalb nichtig, trifft nicht zu; das hat das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil vom 22, Mai 1965 - 1 BvR 78/56; NIW 1963, 1243 - entschieden.
Für die Erhebung der Beförderungssteuer waren zunächst die 88 28 bis 35, 36 Abs. 1 und Abs. 2, 37, 38 und 49 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom 21, September 1936 (RGBl. I S. 738) mit den Änderungen maßgebend, die sich aus § 4 der VO vom 18. April 1951 (BGBl. I S. 260) ergaben. Nach §§ 34, 35 dieser Vorschriften mußte der Steuerpflichtige für jeden Monat bis zum 20. des folgenden Monats dem Finanzamt eine "Nachweisung" über die steuerpflichtigen Beförderungen nach vorgeschriebenem Muster vorlegen und gleichzeitig die darin selbst berechnete Steuer bezahlen. Anstelle dieser Regelung führte die BefstDV 1955 (BGBl. I S. 659) ein Voranmeldungs- und Veranlagungsverfohren ein. Nach § 44 BefStDV 1955 mußte der Steuerpflichtige nunmehr für jeden Monat bis zum 20. des folgenden Monats dem
"inanzamt eine Voranmeldung über die steuerpflichtisen Beförderungen nach vorgeschriebenem Muster einreichen und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorauszahlung in Höhe des darin errechneten Steuerbetrages entrichten, An dicse Voranmeldungen und Vorauszahlungen schloß sich jährlich eine in § 45 BefStDV 1955 näher geregelte Veranlagung. Die Gültigkeit dieser Vorschriften zu bezweifeln, besteht kein Anlaß. §§ 44, 45 BefStDV 1955 sind weder auf Grund des Abschn. II Art. 3 Abs. i Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955, der nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nichtig ist (BVerfGE 10, 251), noch auf Grund
der von dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem Vorlagebeschluß vom 13. November 1962 - RML Nr. III 53/59 - für unwirksam erachteten Nr. 1 und 4 der angeführten Vorschrift, sondern auf Grund der Nr, 5 dieser Bestimmung erlassen worden, gegen deren Wirksamkeit Bedenken von der Revision nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
Die Steuerschuld war jeweils mit dem Beginn der Beförderungen entstanden (§ 3 Abs. 1 StAnp@). Dadurch, daß er die vorgeschriebenen Nachweisungen oder Voranmeldungen nicht rünktlich oder gar nicht einreichte, ließ der Angeklagte das Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen im Unklaren und verwehrte es ihm, die im vorangegangenen Monat entstandenen staatlichen Steueransprüche alsbald festzustellen und beizutrceiben. Darin hat das Lanägericht ohne Rechtsfehler eine Steuerverkürzung i.8.d. § 396 Abs. 1 AbgO. gesehen (RGSt 60, 182; BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22).
Dice Revision meint, der Begriff des Tönnenkilometers sei in den Beförderungssteuergesetzen nicht genügend bestimmt worden und habe mangels ausreichender Ermächtigung in S4 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer vom 2. März 1951 und in Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4
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Verkehrsfinanzgesetz 1955 auch durch § 4 BefStDindV vom 18. April 1951 und die darin erwähnten Bestimmungen und später durch die BefStDV 1955 nicht näher festgelegt wer-Gen können; deshalb fehle es überhaupt an einer Be-. rechnungsgrundlage für die Beförderungssteuer im Werkfernverkehr und damit an einem gültigen Steuertatbestand. Das trifft nicht zu und ist insbesondere auch nicht etwa die Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, auf dessen Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht vom 13. November 1962 - RML Nr. III 53/59 - der Beschwerdeführer verweist. Dieses Gericht hat Bedenken gegen die Gültigkeit der Ermächtigung in Abschn. II
Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und A Verkehrsfinanzgesetz 1955
und der auf Grunä dieser Vorschriften in der BefStDV 1955 getroffenen Bestimmung, daß bei der Ermittlung der geleisteten Fonnenkilometer stets die Bisenbahntarifentfernung zugrundezulegen ist, auch wenn die tatsächlich durchfahrene Strecke kürzer ist. Das Tinanzgericht Rheinland-Pfalz zieht aber nicht in Zweifel, daß die Steuerpflicht für Beförderungen im WerkfTernverkehr wirksam angeordnet worden ist, und will, wenn das Bundesverfassungsgericht die Ungültigkeit der angeführten Zrmächtigung feststellt, in dem steuerlichen Ausgangsverfahren dic Zahl der Tonnenkilometer nach den von den Kraftfahrzeugen durchfahrenen Strecken berechnen (S. 3
des Beschlusses). Ob nun bei der Ermittlung der Tonnenkilometer stets von der Eisenbahntarifentfernung auszugchen ist oder ob die tatsächlich durchfahrenen kürzeren Strecken zugrundegclegt werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat nämlich, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, nicht in Abrede gestellt, daß die der Steuerberechnung zugrundegelegten Beförderungsleistungen richtig sind. Deshalb erübrigt es sich hier auch, das Verfahren entsprechend dem Antrag des Beschwerde-
ührers noch einmal auszusetzen, bis das Bundssversssungsgericht auch über die angeführte Vorlage des
2. Das ungeschricebene Tatbestandsmerkmal der Steueruncehrlichkeit (vgl. RGSt 70, 10; BGHSt 2, 338, 340) hat dic Strafkammer ebenfalls mit Recht als erfüllt angeschen. sie hat das freilich nicht besonders ausgeführt, aber ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte den ihm bekannten Pflichten zuwider die Nachweisungen oder Voranmeldungen trotz wiederholter Mahnungen (UA 2) Jahrelang verspätet oder überhaupt nicht einreichte, dadurch cine rechtzeitige Feststellung und Einziehung dcr Beförderungssteuer durch das Finanzamt unmöglich machte (UA 6) und sich dieser Tolge bewußt war und sie seines Vorteils wegen wollte (UA 8). Diese Tatsachen rechtfertigen die Bejahung der Steuerunehrlichkeit (BGH NW 1953, 1841 Nr. 22 und BB 1960, 928).
5. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte scine Pflicht, Beförderungssteuer zu entrichten und die damit in Zusammenhang stehende Erklärungspflicht kannte, daß er wußte, daß die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Pflichten dem Tinanzamt die rechtzeitige Feststellung der Steueransprücte und ihre: Durchsetzung unmöglich machte und daß ihm so der Vorteil erwuchs, nicht alsbald zur Begleichung seiner Steuerschulden herangezogen zu werden. Das alles wollte der Beschwerdeführer auch, wic dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist. Der Angeklagte hat, vie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, nicmals an cine Steuerfreiheit geglaubt. Geirrt hat er sich nur in der Annahme, die Erhöhung des Steuersatzes
von 1. Juni 1955 ab sci verfassungswidrig und deshalb unwirksam. Dieser Irrtum über die Gültigkeit der Steuererhöhung schloß scinen Vorsatz jedoch nicht aus; er beeinflußte nur den Schuldumfang. Das hat die Strafkammer nicht besonders dargelegt, aber richtig beachtet. Das Urteil stellt zunächst objektiv die ganzen Steueransprüche dar, die der Angeklagte verkürzt hat (UA 2 bis UA 5). Bei der Behandlung des Vorsatzes führt es dann aber aus, daß der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, daß er mindestens eine Steuer von 0,99 Pfg, je Tonnenkilometer für die ganze Zeit schuldete. Daraus ergibt sich, daß das Landgericht vorsätzliche und damit strafbare Steuerhinterziehungen nach § 396 Abs. 1 AbgO nur insoweit angenommen hat, als sich die Steuerverkürzungen auf Steueransprüche bezogen, die nach dicsem dem Beschwerdeführer als gültig vorschwebenden Steuersatz berechnet waren. Deutlicher kommt das in den Ausführungen zur Stralzumessung zum Ausdruck; dort hebt die Strafkammer ausdrücklich hervor, daß sie
bei der Bestimmung der Strafen davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte sich auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1955 zur Entrichtung von Beförderungssteuer nur in der bis dahin bereits geltenden Höhe für verpflichtet gehalten habe.
b) Die Revision meint, wenn das Verhalten des Angeklagten überhaupt strafbar sci, dann stelle, es eine fortgesetzte Steucrhinterziehung dar, weil er auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gehandelt habe. Auch damit dringt das Rechtsmittel nicht durch. Es ist zwar denkbar, daß ein Täter auf Grund cines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes bestimmten steucrlichen Verpflichtungen längere Zcit hindurch nicht nachkommt, während dieser Zeit aber hin und wieder pünktlich einzelne Steucrerklärungen einreicht und dic entsprechende Steuer bezahlt. Er erfüllt dann seine Stceuerpflichten während des ganzen längeren Zeit-
abschnitts auf Grund eines Gesamtvorsatzes nicht und begeht deshalb eine fortgesetzte Steuerstraftat (BGHSt 1, 313, 315). So war es hier aber nicht. Nach den Feststellungen der Strafkaemmer gab der Angeklagte jeweils den ursprünglichen Vorsatz auf, die vorgeschriebenen Steuererklürungen nicht oder nicht rechtzeitig abzugeben und die Steuer nicht pünktlich oder überhaupt nicht zu entrichten, :als er diese Verpflichtungen für kurze Zeit rechtzeitig erfüllte, und entschloß sich danach wieder neu, den Pflichten aus dem Beförderungssteuergese'tz und seinen Durchführungsbestimmungen verspätet oder gar nicht nachzukommen (UA 7). Eine solche innere Haltung ist möglich, Auf Grund dieser Feststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann (§ 337 StPO), hat die Strafkammer mit Recht angenommen, daß der Angeklagte drei fortgesetzte Steuervergehen und nicht eine sich über die ganze Zeitspanne erstreckende fortgesetzte Steucrhinterziehung begangen hat,
4. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht offensichtlich auch für die erste Steuerhinterziehung nicht § 396 AbgO i.d.F. des § 9 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur vorläufigen Neuoränung von Steuern vom 6. September 1949 (GVBl. I S. 469) zugrundegelegt, sondern hat bei allen drei Taten einheitlich § 396 AbgO i.d.P. des Art. INr. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. I S. 418) angewendet. Das ist richtig; denn die Strafdrohung des § 396 AbgO in dieser neuen Fassung ist die mildere (8 2
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Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch sonst 1äßt die Bestimmung der Eingselstrafen, dic Bildung der Gesamtgefängnisstrafe und die Anordnung der Bekanntmachung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Geier Seibert Willms
Fischer Mai