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BGH Entscheidung vom 17.09.1963 – 1 StR 304/63
1. Strafsenat
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1_StR_304/63 2123 097
Im Nan en des Volkes
Inder Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Alfred H u - "EEE, geboren sn GE 1922 15 SC S—., zur zeit
in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtehof6 in ‚der Sitzung vom 17. Septenber 1963, an ‚der teilgenonnen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willnms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter - Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt teim Bundesgerichtehof ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt ‘Dr. [© der Verkündung als. Vertreter ‚der Bundessnwaltschaft,
Justizangestellter I ,/ ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Br I F BE
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 5.April 1963
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des ‚Rechtsmittels. |
Ihm wird: die. Untersuchungshaft seit dem 5. April 1963 angerechnet, soweit sie. ‚drei Honate übersteigt. BE
Von Rechts wegen
Das. Landgericht } hat den Angeklagten“ wegen. "acht, devon.
. zwei fortgesetster. und drei. in Tateinheit. mit Urkunden- . - Fälschung. kegangener Rickfallbetrüge, wegen: eines. fortgesetzten‘ versuchten‘ Rückfallbetrüges. und wegen zwei Unterschlagungen zu einer Gesamtstrafe von. vier Jahren. Zuchthaus und zu neun ‚Geldstrafen verurteilt,. sie. Geld-. strafen durch Anrechnung, von 100. Tagen Untersuchungshaft für verbüßt. erklärt und die weitere Untersuchungshaft. angerechnet, soweit sie ein. Jahr. und drei Monate | über-
steigt.
Die Revision des Angeklagten, ' die auf die: Verurteilung in einem.Fall des. ‚Rückfallbetruges (Fall SB) "und im Fall des. tortgesetzten. versuchten Rickfalltetrugen, ‘auf | die Strafzumessung ‚und‘ gie: Entscheidung. über die Nicht-.. . anrechnung eines Teiles ‘der: Untersuehungshaft: keschränkt ist, erhebt die Aufklärungsrüge und ruet. die | Verletzung des. sachlichen Rechts.
1. Fall vu
1. Die in diesem Fall erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, durch welche Beweismittel sich die Strafkammer die von der Revision für erforderlich. gehaltene weitere Aufklärung hätte verschaffen sollen. on nn
‚2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils leiden an einem Widerspruch: Nach UA 10 und .28 hat der Angeklagte.
: sich den Kreftfahrzeugtrief: von Michel. am 20, Kai 1.1960
durch falsche. Vorspiegelungen. aushändigen lassen; als er
auf den Kaufpreis: von. i. ‚800 De für ‚den: gebrauchten 'DRW-
DEW Meisterklasse. Baujahr 1952. oret, ‚eine Anzahlung. von.
200 DM geleistet. hatte: Nach- UA. 3 unten hat: er sich den
Kraftfahrzeugbrief. dagegen unter falschen. Vorspiegelungen
geben lassen, nachdem er nach den. 216. Juni _1960. eine weitere
zahlung. von 700 DM. auf den Wagen: geleistet, hatte; diese. <chlung stannte- aus. Geldern ‚in. Höhe von 1. 000: DM, sie er
sich ven einem: gewissen Fasenacht am 16. Juni. 1960 ertrogen.
na ‚ter.
"Der Widerspruch. ist jedoch. sowohl Tür. die Sehald- als auch für die Straffrage‘ ohne: Bedeutung: ‚Für. ‚die. ‚Schu spielt es keine ‚Rolle, ob. der ‚Angeklagte zu der Zeit, ala er sich den ‚Kreftfahrzeugbrier, von.den Eheleuten. 1 BB herausschwindelte, auf. ‚den. von ihm; gekauften PR noch 1.600. IM oder ‚Nur. Noch! ‚900: DM. schuldete, "Auch- für. Biachtierfrage konnt: es. ‚darauf. ‚nicht: an, da das. ‚Tanägerient,. das Be
| versagt hat, im. Ball ae aut die gevetaliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus. erkannt. hate re
Im übrigen sind die Angriffe der: Revision in diesem Fall offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat auf
eine Betrugsatsicht des Angeklagten unter snderem daraus geschlossen, daß er die 360 DM, die er am 24. Juni 1960
von dem Fuhrunternehnmer er 7 als Darlehen gegen Übergabe. des Kraftfahrzeugbriefes zur Sicherheit erhielt, nicht en SBeezanlt hat. Das. ist aus Rechtsgründen nicht zu. begnstanden, ‚auch nicht, wenn die ‚100 DE aus dem von Fassnacht ertrögenen Geld nach der Herausgabe des. Briefea
NEED gezanıt sein. sollten. 5 Be
DaB in der Herausgabe des Briefen“ eine Vermögensbeschädigung 2 1 dag, Kat das Tandgericht. entgegen der Neinung. der Revision zutreffend Arash e
11 Fall =, I und‘ 2
Auch die Verurteilung ‘des. Angeklagten wegen Mortgesetzten
versuchten Betruges. zum Nachteil ‘des Schauspielers Beppo ei 7)
ir Fa, das Kaufmanns Robert er in. ee 7 und“ des Kaufmanns Josef : 68 EB >12: begegnet.
keinen. rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte. hat den. geiandten Fereönen. am. 13. una | 16. Oktober 1967 Telegramme geschickt, ‘in denen- er: ‘ohne nähere Begründung um die- telegrapbische Übersendung: von
3: 000, 4 200 und, 13.200. m. 1, hauptpostlagernd. Nürnberg dat.
der Telegranne des Bid versehen KG esen-w Könnte, und ‚hat deswegen. auch: wiederholt tbei-@ Morden hach- „gefragt. (UA. 24,. 37); ‚Die. ‚Zapendung 4er Telegramue sollte
den Empfängern vörapiegeln, ‚daß sie:die. darin. ‚angeforderten. “ Suagen echuldeten und den. an sich vereinbarten. Zahlungs- ‚termin versäumt hätten, cur 42). BE
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1. Mit der - richtig verstandenen - Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, die Strafkammer habe nicht durch Verlesung der bei den Akten befindlichen Telegramme festgestellt, daß der Angeklagte die Gelder. "ohne, jede Begrün-
dung" gefordert habe. Die Feststellung des Land; zerichts, der Angeklagte habe: die Gelder in den Telegrannen "ohne nähere Begründung". angefordert, ist. jedoch. nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, ‚als "ohne jede Begründung" zu verstehen. Es ist: ‘darum nicht ersichtlich, was das Tandgericht. noch weiter. durch eine Verlesung. der Telegranne” zugunsten, des "Angeklagten: nätte. festetellen, ‚Können. ‚Im. übrigen waren. die Telegramme | ausweislich des Verhandlungsprotokolla dem Angeklagten vorgelegt und. nit ihm besprochen worden. Er. het. ihre Absendung zugegeben und ihren Inkelt durch seine Einlassung‘ anerkannt (UA 36). Auf. ‚den. Ürkundenbeweis durch Verlesung der Telegramne (5 249 St20) war die 'trafkanner doher. ‚nicht angewiesen. u u nn
‚2. Der Angeklagte. hat zwar mit dert Übersendung < der. telegramme- nicht durch: ausdrückliche. Behauptungen, wohl aber durch‘ schlüseiges Verhalten getäuscht: ‚Falsche‘ atsachen können nicht nur durch ausdrückliche "Behauptungen, “. chlü in orgenpiegelt werden. Eg. konnt denn darauf 'an,. ‚wie: ner ‚htsgeschäftliche Verkehr. die Handlung oder Erklärung‘ des Täters versteht ‚oder ‚verstehen darf, so. ‘daß äie. am Rechtsverkehr orientierte Muslegung seines gesamten ‚Verhaltens, zu ‚dom Schluß. führt, ‚der ziter wolle eine, ‚bestinnte. ‚Tatsache: .erk. art (8 chönke/Schröder 10. Aufl..1961. Ant. mw. 2.208 263. Stan). Henn das. Landgericht UA 42 ‚feststellt, ‚die. Tusendung der Telegramne. habe den. Enpfängern vorspiegeln: 'sollen, daß sie die darin angeforderten Summen schuldeten und. versäumt hätten, ‚sie bei. Fälligkeit zu zahlen, so steht das mit diesen Grundsätzen nicht
in #iderspruch. Die Auslegung, die das Landgericht den _ Telegrammen gibt, lag im Rahmen des Denkmöglichen und läßt keinen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln erkennen.
Daß die Täuschungshandlung des Angeklagten nur tei einen - groben - Versehen der Empfänger der Telegramne Erfolg haben konnte, steht. seiner Verurteilung wegen versuchten Rückfallbetruges nicht entgegen. ‚Der Tatbestand des Betruges setzt nur voraus, daß die Täuschung den Irrtum des Verletzten verursacht hat; nicht aber, daß sie die ausschließliche Ursache. des Irrtune- gewesen ist {RG HRR 2540 - ‚Nr. 474). Ob der i Getäuschte‘ bei. ‘der. Anirendung. der üblichen Aufnerksamkeit den’ Irrtum ‚hätte vermeiden köhnen, ist: unerheblich; seine mitwirkende Fahrlässigkeit: schließt. aen ‚Ursachenzusemrenhang nicht aus. (so, ‚zutreffend ‚Hang, 016 Homburg RIU 1956, 392 Nr. 23). | N
‚III. Das Landgericht | hat. sieh. mit der irage der Zurechnungsfühigkeit. des. Angeklagten: eingehend auseinander-. gesetzt. Es ist. zu ‚dem Ergebnis gekommen, daß: &r ein Peychopath ist, daß jedoch. die. darauf zurückauführenden ‚Persönlichkeitsmüngel keinen. Krankheitewert. Die Voraussetzungen des $- 51 Abe. ex ‚oder. 2 StGB hat e es ohne: erkennbaren Rechtsirrtum verneint: ‚Die Angriffe: ‚der. ‚Bevision gegen. die Niohtanwendung. des s 51 Abaı 2 ‚StOB. eind offensichtlich unbegründet, mr om u
Iv. Offensichtlich unbegründet. ist ie Revision such, soweit sie sich. gegen. die Strafzunessungsgründs den angefochtenen Urteils wendet. Diese lassen ‚keinen Hechtsfehler erkennen. nn
Fehlerhaft ist es allerdings, daR das: Landgericht als Sinzelstrafe Tür: den. fortgesetzten versuchten Rückfallbe-. trug die Strafe von sechs Monaten Zuchthaus ausgesprochen
a
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at. Es hätte diese Strafe zunächst nach S 44 Ats. 3
etz 2 StGB in neun %onate Gefängnis und dann bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 74 StGB die neun \Nonste Gefängnis wieder in seche Monate Zuchthaus umrechnen müssen..
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Im Ergebnis. iet dieser Fehler jedoch unschädlich.
"V. Die Revision beanstandet die Nichtanrechnung von. einem Jakr drei Konaten Untersuchutigshaft mit der Be- u eründung, der Angeklagte ‚habe ‚durch. das: 'anfäng liche. Verleugnen seiner. Identität "das ‚Strafverfahren nicht um eine so lange Zeit verzögert wie das. Landgericht. annehme. Dafür bezieht sie sich auf. eine, Reihe von Aktenstellen.
Es kann often bleiben, ob das Vorbringen der Bevi sion zu diesen Punkt ‚eine: ‚zulässig erhobene. ‚Aufklärungs-. rüge enthält. ‚Die Revision. übersieht, nämlich, ‚daß der | Gesichtspunkt der Verzögerung des Strafverfehrene durch u verleugnen der Identität nur einer der beiden Sesichts-
punkte ist, “aus denen die Strafkammer einen Teil der Br Untersuchungshaft nicht anrechnet. ‘Der zweite‘ Grund für äle Nichtanrechnung eines. Teils. der Untersuchungshaft : durch die Strafkammer ist. der; daß der Angeklagte auch
in seiner richterlichen Vernehmung vom. 26. ‚Februar 1962. in den wesentlichen Punkten, In. senen. er jetat durch.
am Hohnort der Geschädigten € gewesen zu. neck. Dieses PA u ; alten ‘des Angeklagten durfte ‚das Tanägericht als: ‘eine Ds charakterliche Haltüng- ansehen, die die Nichtanrechnung
der Untersuchungshaft, rechtfertigt: {BEHSt Ir :107).. In. welcher Eöhe die Strafkammer. dann die Untersuchungs-
haft wegen der Haltung. des: Angeklagten nicht anrechnete,
stand in ihren Ermessen. Ein Rechtsfehler bei der Aus-
übung dieses Ermessens ist nicht: erkennbar. Es kam
darum entgegen der Meinung der Revision nicht auf den
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Zeitraum an, um den der Angeklagte das Verfahren durch das Bertreiten seiner Identität verlängert hat.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Dr. “eier - Willns Hübner Fischer Sanders
en