Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 28.07.1970 – 1 StR 585/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 Stk_585/69 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz Sch WB aus StB, dort geboren aa. EB 1355,

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Loesdau

Pikart

Dr. Woesner

Strickert

als beisitzende Richter,

Dr. EEEER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. GEEEEEEED zu: GE

als Verteidiger,

Justizangestellter 2

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1969 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch in den Fällen II 5 bis 10 sowie 16 und 17 der Urteilsgründe,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruge in 17 Fällen, wegen Kommissionärsuntreue in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Konkursvergebens zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die bisherigen Feststellungen in den Fällen II bis 10 der Urteilsgründe (Rücknahme der Kraftfahrzeugbrie: sowie in den Fällen II 16 und 17 (Gläser) tragen die Veru teilung wegen Betruges nicht.

1.) Im Fall II 5 bleibt offen, wie es zu einem Vermögensschaden der Württembergischen Girozentrale gekommen ist. Nach den Feststellungen war ihr der Pkw unter Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes übereignet worden vorber hatte der Angeklagte ihn an Stiemert verkauft.

MR

Worin dessen "Anwartschaftsrecht" bestand, das die dingliche Sicherung der Girozentrale hätte mindern können, geht aus dem Urteil nicht bervor.

2.) Die in den Fällen II 6 und 7 vom Angeklagten gegebenen Schecks wären, wie das Landgericht einräumt (VA S. 15, 16), bei sofortiger Vorlage eingelöst worden. Es bleibt unklar, wie der Angeklagte die Banken dazu bestimmt hat, mit der Vorlage bis zum Verkauf der Kraftfahrzeuge zu warten (UA S. 16), worin also die Täuschungshandlung besteht. Das 1äßt sich bisher auch den allgemeinen Ausführungen des Urteils zu diesen Fällen (UA S. 9) nicht mit Sicherheit entnebmen.

3.) Mit Recht macht die Revision geltend, daß in den Fällen II 8 und 9 die Banken ihre dinglichen Sicherungsrechte aus der Hand gegeben haben. Daß sie hierzu durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten bewogen worden sind, ist bisher nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er die etwa gemachten Zusagen (über Rückzahlung i des Darlehens und/oder über die Beschaffung einer anderen Sicherheit) von vornherein nicht einzuhalten beabsichtigte. Dieselben Bedenken bestehen im Fall II 10. Auch hinsichtlich der Fälle II 8 bis 10 sind die Urteilsausführungen auf Seite 9 zu allgemein gehalten, als daß sie eine sichere Grundlage für die Beurteilung abgeben könnten.

4.) Die sehr dürftigen Feststellungen zu den Fällen II 16 und 17 gestatten dem Senat keine sichere Beurteilung, ob der Tatbestand des Betrugs gegeben ist. Wie

aus der hohen Vergütung ersichtlich, betrachtete Gläser

die Hingabe der Wechselakzepte offenbar selbst als riskantes Geschäft, mit dem er aber - wie im Vorjahr

(UA S. 19) - hohen Gewinn erzielen konnte. Sieht man

die Geschäftsverbindung mit dem Angeklagten unter diesem Gesichtswinkel, so bedurfte es eingehenderer Feststellungen, um insbesondere den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden zu belegen.

II. Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine durchgreifenden Bedenken. Der Erörterung bedürfen nur folgende Fälle:

1.) Im Fall II 1 ist festgestellt, daß der Angeklag! schon bei Darlehensgewährung am 4. April 1967 über seinen Rückzahlungswillen täuschte. Auf das spätere Geschehen kommt es deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht mehr an.

2.) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß il Fall II 2 eine Täuschungshandlung nicht festgestellt sei, Sie lag in der Hingabe des Schecks; denn damit konnte - wie es der Tatrichter offensichtlich angenommen hat - die schlüssige Behauptung aufgestellt worden sein, der Scheck sei gedeckt (BGH, Urteil vom 8. April 1954 - 4 StR 199/53). Daß die Bank vor Auszahlung des Gegenwerts keine Erkundigungen über die Deckung eingezogen hat, steht der Annahme eines Betruges nicht entgegen; mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus (BGH, Urteil vom 17. September 1963 - 1 StR 304/63).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-585-69#rd_10

3.) Entgegen der Meinung der Revision reichen die Feststellungen zu den Fällen II 3 und 15 noch aus, um die Annahme des Betruges zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen (UA S. 12) gelang es dem Angeklagten, den Angestellten SED Ger TB Volksbank davon zu überzeugen, daß Eingänge von über 500 000,-- DM auf seinem Konto unmittelbar bevorständen. SW zab deshalb die Deckungszusage, als der Angeklagte sich am 26. und 27. April 1967 die auf die Volksbank gezogenen Schecks von der MB Genossenschaftsbank (Fall 15) und der Bank für Gemeinwirtschaft (Fall 3) honorieren ließ. Offensichtlich benutzte er Staiger bewußt als gutgläubiges Werkzeug; das läßt sich der Sachverhaltsschilderung noch entnehmen. Die Einlösungszusagen waren nach den Feststellungen ursächlich für die schadensbegründenden Verfügungen der Genossenschaftsbank und der Bank für Gemeinwirtschaft.

Diese beiden Banken holten allerdings die Auskünfte von sich aus ein. Das steht der Annahme eines Betruges indessen nicht entgegen; sie ist auch möglich, wenn der zu Täuschende sich - wie der Täter will - die Information

selbst verschafft (so auch OLG Stuttgart NJW 1962, 502 Nr. 19).

4.) Die von der Revision zum Fall II 4 geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Zur Täuschung durch Vorlage eines Schecks ist auf die Ausführungen zu Fall II 2 (oben 2) zu verweisen. Allerdings hat der Angeklagte den Scheck bier zur Gutschrift eingereicht; da er aber sogleich

eine (Teil-) Abhebung folgen ließ, ist die Annahme eines Betrugsschadens nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 6, 115, 117).

III. Der Strafausspruch kann insgesamt schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die Schuldsprüche in den Fällen II 5 bis 10, 16 und 17 auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-585-69#rd_14

Der Tatrichter wird bei Festsetzung der Strafen die inzwischen geänderten Strafdrohungen (Art. 1 Nr. 76, Art. 41 Nr. 1, Art. 50 Nr. 6 des 1. StrRG) sowie § 14 n.F. StGB zu berücksichtigen haben.

Pfeiffer Loesdau Pikart

Woesner Strickert