Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 03.09.1963 – 5 StR 222/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 222/63 (altı 5 StR 354/61) 2181 037
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zeitschriftenhändler Hans V 0) aus Hg geboren an EP 925 in zgpKreis vo
wegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.September 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Hamburg vom 12.0ktober 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründeg
1. Revisionsbegründung des Verteidigerss
a) Das Urteil des erkennenden Senats vom 8.Mai 1962 läßt weder im Urteilsspruch noch in den Entscheidungsgründen irgend einen Zweifel darüber, daß nur der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben worden ist. Über den Schuldspruch hat der Senat damals nicht entschieden, weil der Angeklagte in seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Revisionsbegründung vom 24.Oktober 1961 die Revision auf die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und damit auf das Strafmaß, beschränkt hatte. Alle Feststellungen über die Tatbestandsmerkmale eines Vergehens gegen § 1§ 4 StGB waren damit rechtskräftig geworden,
Die Revision irrt also, wenn sie meint, das Landgericht habe mit Unrecht nicht näher geprüft, ob "überhaupt eine strafbare Handlung des Angeklagten vorgelegen!" habe, und ob die einzelnen Schriften, Bilder usw, jeweils unzüchtig gewesen seien. Der Tatrichter hatte lediglich über die Hauptstrafe (einschließlich der Frage des § 20a StGB) und über die Nebenstrafe der Einziehung neu zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 8.Mai 1962, 5.5 letzter Absatz vor 4).
b) Beachtlich sind daher nur die Ausführungen auf Seite 6 bis 8 der Revisionsbegründung. Sie greifen aber ebenfalls nicht durch.
‚ Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung selbst zugegeben, daß er wiederum Handel mit Pornographien betrieben habe, Dieser - so festgestellte - Umstand konnte gegen ihn verwendet werden, auch wenn wegun dieses Verstoßes noch keine Verurteilung erfolst war. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, enthält neue Tatsachen und ist deshalb unzulässig.
- 3.
Auch war es allein Sachs des Tatrichters, die Beweggründe der Verzichtserklärung auf Rückgabe des beschlagnahmten Materials zu würdigen.
Hinsichtlich der Schreibmaschine mit großem Wagen und des Vervielfältigungsapparates hat die Strafkammer erneut festgestellt, daß diese Gegenstände dazu gedient haben, Pornographien anzufertigen. Schon deshalb ist die Einziehungsanordnung gerechtfertigt.
Daß die kurze Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist, kann ebenfalls mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden; die Erwägungen des Landgerichts genügen der ständigen Rechtsprechung.
2. Revisionsbegründung des Angeklagtens
a) § 226 StPO ist nicht verletzt. Nach der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift ist stets in Gegenwart aller Gerichtsmitglieder verhandelt worden.
b) Die anderen Verfahrensangriffe sind verspätet und deshalb unzulässig.
Unzulässig ist auch das Gesuch um Wiedereinsetzung wegen dieser Verfahrensrügen. Eine solche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zur Nachholung einzelner Verfahrensangeriffe grundsätzlich nicht gewährt. Ein Ausnahmefall aber ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben,
c) Die Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung vom 4.April 1963 sind ebenfalls verspätet. Die Revisionsb»gründungsfrist war bereits durch Zustellung des Urteils an den hierzu bevollmächtigten Verteidiger in Lauf gesetzt "worden.
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d) Die sachlichrechtlichen Einwände sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Sicemer Schmitt