Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 21.08.1963 – 4 StR 282/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21er PeS Ku
A StR _282/63
Bescehlwuß
In der Strafsache
gegen
den Kältetechniker Albert R ED zus DEE: geboren arı EEE 1925 ir DEE.
wegen Übertretung der StVO hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
s
I. Der Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen in
Dortmund auf der Immermannstraße und wollte nach links in die bevorrechtigte Münsterstraße einbiegen. An der Einmündung, die weder mit Leitlinien noch mit Pfeilen zur Kennzeichnung von Fahrspuren (Bild 31 a, 36 a, 36 b Anl. zur StVO) verschen war, hatten sich zwei oder drei Personenkraftwagen nach links bis zur Fahrbahnmitte eingeordnet, die nach links abbiegen wollten, wie sie durch Blinkzeichen anzeigsten. Der Angeklagte sah dies, fuhr rechts an ihnen vorbei und hielt rechts neben dem vordersten Fahrzeug an. Er bog dann eher
als die links von ihm stehenden Wagen nach links in die Münsterstraße ein und behinderte dadurch einen von links herankommenden Motorrollerfahrer,
Er ist wegen Übertretung der §§ 1, 8, Abs. 3 Satz 2 StyO i.V. mit § 21 StVG zu Geldstrafe verurteilt worden. Mit der Revision macht er geltend, das mehrspurige Linkseinbiegen sei nicht verboten, Er habe sich, soweit möglich, nach links cingeoränet.
Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Ansicht, der Angeklagte habe gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO verstoßen, weil er seine Einordnungspflicht verletzt habe. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 121 Abs, 2 GVG vorgelegt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1959 (VRS 17, 453) es für zulässig erklärt hat, daß ein Kraftfahrzeugführer, der aus einer Einbahnstraße nach links in eine andere Einbahnstraße einpiegen will, mit besonderer Vorsicht Fahrzeuge, die, um ebenfalls nach links abzubiegen, äußerst links eingeordnet langsam fahren, auf der linken Fahrbahnhälfte rechts überholt und rechts neben dem haltenden vordersten Fahrzeug hält.
II. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einen Verkehrsfall entschieden, in dem auf einer Einbahnstraße nach ganz links hin eingeordnete Kraftfahrer ebenso wie der rechts neben ihnen auffahrende nach links in eine andere Einbahnstraße abbiegen wollten. Im Vorlegungsfallc betrifft der im übrigen gleiche Verkehrsvorgang das Abbicgen aus einer Straße mit Gegenverkehr in eine ebensolche, bevorrechtigte Straße. In beiden Fällen können die zu berücksichtigenden gesamten Verkehrsumstände völlig verschicden liegen und daher dieselbe, aber auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung nahelegen. Beim Linksabbiegen sind zahlreiche berechtigte Verkehrsbelange miteinander auszu-
gleichen: das des Einbiegenden, des Folgeverkehrs, etwaigen Gegenverkehrs, bei Kreuzungen auch dasjenige des Quer- und Einbiegeverkehrs aus einer oder beiden Richtungen. Diese Gesichtspunkte können zu einer solchen Vielzahl von Einordnungsfragen führen, daß es fraglich ist, ob sich allgemein gültige, für die Verkehrsübung brauchbare Regeln dafür, vom grundsätzlichen Linkseinordnen abgesehen, aufstellen lassen. Die Auffassung, daß ein Rechtsauffahren, auch bei breitesten Fahrbahnen beider Straßen, schlechthin unzulässig sci, wird sich schwerlich rechtfertigen lassen. Ebensowenig steht schon fest, daß gemeinsames Auffahren, Halten und Wiederanfahren, wenn der Rechtsfahrende nunmehr schneller ist, stets ein Überholen im Rechtssinne darstellen müßte, Beim Halten und Wiederanfahren liegen die wesentlichen Umstände vielfach anders als beim zügigen Überholen, das, von Sonderregelungen abgesehen, nur links geschehen darf. Verkcehrsrechtsfragen lassen sich nicht aus Begriffen heraus entscheiden. Maßgebend müssen die natürliche Betrachtung und dic praktischen Verkehrsbedürfnisse sein,
Das vorlegende Oberiandesgericht kann seinen Rechtsfall hiernach entscheiden, ohne durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Einbahnstraßenfall gebunden zu sein. Die obigen Ausführungen sollen nur zeigen,
daß die Vielzahl der denkbaren Umstände einer solchen rechtlichen Bindung entgegensteht.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Dr. Weber