Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 14.08.1963 – 2 StR 264/63

2. Strafsenat

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InNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Horst K aus rmungel geboren om EEE 1959 in zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. ir der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Februar 1963 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch vie

folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig der Unzucht mit Kindern in zwölf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Nr. 1 StGB), in sieben Fällen in YVateinheit mit Verführung Ninderjähriger zur gleichgcschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB); er ist weiterhin schuldig der versuchten Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, im anderen in Tateinheit mit versuchter Verführung eines KHinderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 8, Februar 196% in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechuet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht

mit Kindern in zwölf Fällen, begangen in Tateinheit "teils mit schwerer Unzucht unter Männern im Sinne von § 175 a Nr. % StGB, teils mit schwerer Unzucht unter Männern im Sinne von § 175 a Nr. 3 StGB", ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall

begangen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht unter Männern im Sinne von § 175 a Nr. 1 StGB, im andern Fall begengen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht unter Nännern nach § 175 a Nr. 3 StGB unter Annahme erheblich ver. minderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesanmtstrafe von üirei Jahren sechs lonaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner kevision rügt er Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtswivtel hat keinen Erfolg und Tührt nur zu einer anderen Fassung des Urteilsspruchs,.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat in keinem der 14 Einzelfälle Fenler zu Lasten des Angeklagten ergeben,

Dies gilt zunächst von den vier Fällen (4, 8, 9 b und 10 a der Urtoilsgründe), in denen die Strafkammer — außer den in sämtlichen Fällen einwandtrei gegebenen Verbrechen nach § 1756 Abs. 1 Nr. 3 StGB - zugleich Verbrechen der Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 Nr. 1 StGB angenommen hat. Hier sind insbesondere die Nötigungsmittel: Gewalt gegenüber dem Zeugen YWB (:'a1ı1ı 5) und Gem (9 >), Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegenüber I (4) und Walter se (10 a) nachgewiesen.

[4]

Auch die Verurteilung wegen Verführung Minderjähriser zur Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB in sieben weiteren Fällen (1, 2, 5, 6, 7 a, 9 a und 11) wird entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft von den Feststellungen des Urteils getragen, Die Art und Weise, wie der Angeklagte auf den Willen der ahnungslosen, geschlechtlich unerfahrenen Jungen eingewirkt hat, ist jeweils angegeben; der Erfolg seiner Verführungshandlungen ergibt sich daraus, daß die acugen das kürzere oder längere Zeit anhaltende unsittliche Tun des Angeklagten geschehen ließen. Dies zilt auch tei

Heinz-Jürgen Se (7 a) trotz seiner Worte "er mache dies nicht" und bei CE (9 a), der nur dem Afterverkehr Widerstand entgegensetzte. Daß der Angeklagte dem Zeugen Werner Pg8 (Fall 5) selbst überraschend die Hose Kerunterzog, steht angesichts der vorausgegangenen Einwirkung einer Verführung nicht entgegen; von einer Überrumpelung (vgl. RG HRR 1937 Nr. 1560) kann hier nicht gesprcochen werden.

Dadurch, daß die Strafkammer im Fall 10 » (Walter SB) eier Verführung noch Nötigung, sondern nur ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat, ist der Angeklaste nicht beschwert.

Die Versuchsfälle (3: Pw und 7 b: Heinz-Jürgen SEEW zeven zu Beanstandungen keinen Anlaß.

Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Vergleich‘“zwischen der Strafe gegen den Angeklagten und der in einer anderen Sache ausgesprochenen kann nicht Gegenstand eines Revisionsangrififs sein.

Da der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils nicht ersehen läßt, in wieviel Fällen Verbrechen nach § 175 a Nr. 1 und nach § 175 a Nr. 3 StGB vorliegen, ist er neu selaßt worden.

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning