Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.07.1963 – 1 StR 277/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL Zu
1_StR_277/63 2123 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich CD zuictzt in vg
gcboren oı ED '916 ir. GEHE
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgcrichts Mainz vom 8. November 1962 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit er wegen Mcincides verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung ‘ und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das. Landgericht zurückverwiesen. u
Die weitergchende Revision des Angeklagten wird verworfen. .
Von Rechts wegen
Das Lanägcericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges und wegen Meineides zu einem Jahr scchs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger cidlich vernommen zu werden. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum
Teil begründet,
i. Die Angriffe gegen äie Verurteilung wegen Kreditbetruge haben keinen Erfolg.
"Die Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist nicht zulässig erhoben. Die Darlchensgeberin ist als Zeugin vernommen worden. Darauf, daß ihr bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind, kann keine Aufklärungsrüge gestützt werden (BGHSt 4, 125, 1265 BGH VRS 21, 356). Andere Beweismittel, mit deren Hilfe ‘die Strafkammer hätte prüfen können, ob die Gläubigerin das Darichen ctwa aus persönlichen Gründen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des . Beschwerdeführeros gegcben hat, hat die Revision nicht angegcben (vgl. BEHSt 2, 168).
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen enthalten keine Widersprüche. Es ist miteinander vereinbar, daß der Angeklagte sich der Darlehensgeberin als "eutsituierter Geschüftsmann" ausgab, und ihr zugleich erklärte, er befinde sich in Zchlungsschwierigkeiten; denn seine Geldnot war nach seiner Schilderung durch eine augenblickliche Zahlungsstockung sciner Schuldner entstanden und nur vorübergehend, Entgegen den
da
Ausführungen der Revision begegnet auch die Annahme des Lande... richts keinen Bedenken, der Beschwerdeführer habe die Gläu- | bigerin über scinc wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht,
Er hatte ihr angegeben, er habe beträchtliche Außenstände,
von denen allerdings ein Teil eingeklagt werden müsse. Tatsächlich konnte er seinc Forderungen, soweit sic überhaupt bestanden (UA 13), damals nicht übersehen; außerdem waren sie zusammen nicht cinmal halb so hoch wic seine Schulden. Danach hat der Beschwerdeführer der Darlchensgeberin eine günstigere wirtschaftliche Lage vorgespiegelt, als sie in Wirklichkeit vorhanden war. Für die Gläubigerin war es auch nicht gleichgültig, wie die Revision meint, ob der Angeklagte das gelichene Geld zur Bezahlung. seines neuen Magens.oder zur Auslösung seines alten Autos verwendete, das er beim Kauf des neuen in Zahlung gab; denn für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit machte es einen wesentlichen. Unterschied, ob er
‘nicht imstande war, mit eigenen Mitteln eine für ihn über-
raschend zeitig entstandene Kaufpreisforderung oder eine Wechselschuld zu begleichen, deren Fälligkeitszeitpunkt er seit drei Monaten kannte.
Dice Bemessung der wegen dicser Tat verhängten Einzelstrafe ist aus Rechtsgründen. nicht zu beanstanden. Von der Bestrafung vegen Meineides, die vorläufig. nicht bestehen bleiben kann, ist sic erkennbar nicht beeinflusst.
II. Dagegen hält die Verurteilung wegen Meineides der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen der
Strafkammer, dem Angeklagten habe zur Zeit der Eidesleistung der von Frau Reinhardt’ erworbene Personenkraftwagen noch gehört, begegnen durchgreifenden verfahrens- und sachlichrechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers,
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cr habe dieses Fahrzeug mit scinem übrigen Betricbsvermögen Frau EI übertragen gchabt, unter anderem deshalb für widerlegt angeschen, weil er den Wagen auch nach der Übergabe weiter benutzt habe und nicht auf dic Erwerberin habe unschreiben lassen, "wic sich aus den Akten 1 C 594/57 ergibt." Diese Akten des Amtsgerichts Worms waren jedoch nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Das war
nach der Sitzungsnicderschrift (Bl. 1125 d.A.) und nach den Urteil (UA 21) nur mit dem in ihnen befindlichen Kaufvertrag vom 22. Juni 1957 geschehen. Aus dem Vertrag konnte sich nichts über die Benutzung des Fahrzcougs nach der später vorgenonmmenen angeblichen Veräußerung ergeben. Daß auch die übrigen. Teilc der angegebenen Akten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, läßt sich weder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil entnchnen. Die Revisiön rügt deshalb mit Recht, daß die Strafkammer durch die Verwertung der. ganzen. Akten 1C 594/57 des Amtsgerichts Worns gegen § 261 StPO verstoßen hat.
Dazu kommen zwei sachlichrechtliche Fehler.
Dice Feststellungen über den Erwerb des Kraftvagens durch den Angeklagten sind nicht widerspruchsfrei. Das Landgericht hat an einer Stelle dargelegt, daß das Fahrzeug dem Beschverdeführer beim Kauf sofort übereigret worden sei, obwohl er nur den halben Kaufpreis anzehltce (UA 20; vgl. auch UA 24 "sein Eigentum an dem Fahrzeug"). An einer anderen
telle des Urteils spricht dic Strafkemmer aber von einem "Anwartschaftsrecht an den ERW" (UA 23). Das könnte zwar nur eine ungenaue Ausdrucksweise sein; dagegen spricht abcr, daß in demselben Satz vom Eigentun an der Kommode dic Rede ist.
“ Zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, cr habe das Auto vor der Eidesleistung an Frau EB veräußert gehabt, hat das Landgericht den Unstand herangezogen, daß er in dem
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von der Vorbesitzcerin gegen ihn angestrengten Rechtsstreit "sein Eigentum an dem Fahrzeug nice bestritten" habe. Diese Bevreisführung ist rechtlich fehlerhaft. Der Beschwerdeführer war in jenem Rechtsstreit auf Zahlung des Kaufpreisrestes verklagt worden. Für die Frage, ob die Kaufprceisforderung ger Verkäuferin begründet war, war es gleichgültig, ob der Angeklagte das auf Grund des Kaufs erworbene Eigentum oder Anwartschaftsrecht an dem Wagen inzwischen weiterübertragen hatte. Deshalb Kann aus scinem Nichtbestreiten "seines Figentuns an dem Fahrzeug" nicht darauf geschlossen werden, daß er den Wagen oder die Anvartschaft darauf inzwischen nicht weiterveräußert hatte.
Diese Mängel nötigen dazu, die Verurteilung: wegen Meineides und den Ausspruch Über die Gogamtstrafe aufzuheben, Damit entfallen auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit, -
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Untersuchung, ob der Angeklagte bei dem Offenbarungseid falsch geschworen hat, wieder auf alle seine Angaben in dem Vermögensverz cichnis zu erstrecken haben, auch auf das Eigentun an der Kommode und die Anwartschaftsrechte an dem Vervielfältigungsepparat, der Schreibmaschine und dem Kühlschrank. Dabei wird es Feststellungen zu treffen haben, die im Gegensatz zu den bisherigen (vgl. UA 19 Mitte und VA 23 Mitte) eindeutig und so ausreichend sind, daß seine Auffassung, es fchle an einer rechts swirksamen Übertragung .
“ dieser Rechte, nachgeprüft werden kann... Ferner wird die
Strafkamner auf klare Feststellungen auch über die beiden Konten bei den Sparkassen in Heidelberg und Worms bedacht sein müssen. Die bisherigen Feststellungen dazu sind das nicht. Von dem Konto in Heidelberg heißt es an einer Stelle, der Angeklagte habe es einom Rechtsanwalt "treuhänderisch übertragen" gchabt (UA 22), an anderer Stelle, es sei ihm
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nie übertragen", sondern nur die Verfügungsmacht darüber eingeräumt worden (UA 24). Inwiefern der Beschwerdeführer selbst noch Geld von diesen Konto abheben konnte, nachdem er es auch zur Tilgung sciner Schulden dem Rechtsanwalt übertragen oder ihm die Verfügungsmacht darüber eingeräumt hatte, läßt das Urteil nicht erkennen. Ebenso muß näher dargelegt werden, ob das Konto in Worms, über das Frau > nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls Verfügungsmacht besaß und auf das sie zwei Tage vor der Eidesleistung Geld cingezaehlt hatte, ein persönliches Sparkonto dcs Angeklagten oder ein zu dem inzwischen übertragenen Geschäft gehörendes Girokonto war, und welche Vorstellungen der Beschwerdeführer sich darüber machte.
Vorsorglich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß das Landgericht auch dann, wenn cs etwa den Vorwurf des Meineides nicht mehr für nachweisbar halten sollte, über
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die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die bestehen gebliebenc Einzelstrafe wegen Betruges ausdrücklich zu entscheiden und dabei §§ 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben wird,
Dr. Geier Seibert Fischer
Mai Sanders.