Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 05.07.1963 – 4 StR 223/63

4. Strafsenat

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2161 090°

a StR 223/63

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Josef 5 m zus Ei dort geboren an EB '930;

wegen versuchter Gewaltunzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanuelt Bin der Verhanilung,

Oberstaatsanwalt Dr. ED Hei der Urteilsverkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Essen vom 14. März 1963 mit den Teststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen. Von Rechts wegen

F

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Gründe?

Der Angeklagte ist wegen versuchter Vornahme unzüchtizer Handlungen nit Gewalt zu einer Gefängnisstrarfc von sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht nat äle Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angesichts eines b5lutalkoholgehalts von 2,21 %o für gegeben erachtet, wei”. nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinen Hemmungsvermögen beschränkt gewesen sci.

Der Angeklagte hatte am 28. August 1962, nachdem er 2u verschiedenen Gastwirtschaften dem Alkohol zugesprochen hatte, im Eingang des Kaufhauses "Kepa" in der Nähe des Yiehofer Platzes in Essen Frau Marianne Egg :tehen sehen, die bis 24 Uhr in einem Hotel als Serviererin ge-

- arkeitet hatte und nunmehr auf die Straßenbahn wartete. Zr ging zunächst an ihr vorbei. Nach wenigen WNinuten kehrte er zurück, sprang unvermittelt mit den Yorten: "Dualte Sau, jetzt kommt doch niemand mehr" auf sie zu und ergriff mit der einen Hand das Kleid in der llöhe des Kragens, mit der anderen Hand versuchte er unter ihren Rock zu fassen. Frau E wehrte ihn jedoch heftig mit ihrer Handtascı: ab und stieß ihn zurück, so daß es ihm nicht gelang,

ihren Geschlechtsteil zu berühren. Hierauf flüchtete er. wurde aber bald von der Polizei gefaßt.

Mit der Revision erhebt er die Verfahrens- und d!o Sachrüge. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es jedoch nicht, da bereits die Sachrüge durchgreift.

Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, daß der Angeklagte Gewalt, also eine zur Überwindung eines Widerstands entfaltete körperliche Kraft, angewendet hat. Dice

beiden Griffe an das Kleid und unter den Rock können überraschend vorgenommen worden sein, ohne daß in diesem Augenblick ein Widerstand vorhanden war. Es ist auf Grund der Urteilsdarlegungen auch nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nicht cinmal Gewalt anwenden wollte um einen von ihm erwarteten Widerstand zu brechen. „ic das Urteil bei der Strafzumessung ausführt, hat der Anseklagte Frau Zn auf Grund der örtlichen Verhältnisse für eine Prostituierte gehalten. Möglicherweise hut er deshalb anfangs damit gerechnet, daß sie seinen Griffen keinen Widerstand entgegensetzen werde. Dafür spricht, daß er, als Trau EB sich wehrte, sogleich von scinem Vorhaben abgelassen hat und flüchtete. In dieser Hinsicht muß der Sachverhalt noch eingehender durgelegt verden.

Sollten die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gegeben sein, so käme eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht. Der hierfür erforderliche Strafantrag ist gestellt (HA Bl. IR).

Ergänzend sei noch hinzugefügt, daß die übrigen Revisionsangrifife nicht durchgreifen. Das Landgericht .>\ rechtsfchlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte zurechnungstähig war. Es führt aus, er habe sich sicher bewegt, als er kurz nach der Tat zur Polizeiwache gebracht worden sei. Sein Benehmen sei beherrscht und höllich gewesen. Auch habe er nicht getorkelt. Unter diesen Umstänaen konnte das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung kommen, daß bei der Höhe des Blutalkoholgehalts von 2,21 %o die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben waren, da nach den Er-Tahrungen der ärztlichen Wissenschaft regelmäßig bei

einer solchen AlkKkoholbeeinflussung noch kein Yollrausch eintritt. Bine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen krfahrungssätzen liegt nicht vor.

Krumne Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler Sanders