Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 02.07.1963 – 5 StR 225/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 225/63 2181 040
ImNanmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Otto GC mmmp aus TEE geboren am ED 1322 in > PD
- Sachbezeichnung: IW8 u. wegen fortgesetzter Hehle’’ei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Xoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kerstin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof www als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urzundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11.Dezember 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Von Eechts wegen -
- 2.
Gründe§
pie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), greift nicht durch. Die Zeugen haben nicht bestätigt, daß Landgerichtsrat Dr.Trops während der Hauptverhandlung von 16*2 bis 16*9 Uhr fest geschlafen habe.
2. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Strafkamner habe die Verteidigung durch die Ablehnung des von ihr gestellten Beweisamtrages in einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt (§ 338 Nr.8 StPO). Die Strafkammer hat sich mit der Begründung der Ablehnung, daß nämlich die unter Beweis gestellte Behauptung schon hinreichend festgestellt sei (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO), im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Nach den Urteilsgründen waren es andere Umstände, die dem wegen Hehlerei verurteilten Beschwerdeführer die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Nähmaschinenoberteils aufärängten.
3. Die umfangreichen Änderungen des Urteilsentwurfs durch den Vorsitzenden der Strafkammer hat der Berichterstatter genehmigt, und zwar, ehe die Revision den Mangel gerügt hat. Dieses Verfahren war zulässig.
II. Sachrügen.
l. Die sachlichrechtlichen Bedenken, die die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitwirkung an dem Versuch, in lagen einen der von Ads
und Kiekhöfel gestohlenen Nähmaschinenoberteile zu verkaufen, erhoben hat, sind nickt begründet. Die Strafkamnmer hat im einzelnen die Tatsachen darzetan, die dem Beschwerdeführer die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Maschinenteils verschafften. Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß der Satz, der die Ausfükrungen des Landgerichts zum Hehlereivorsatz (nicht Gesamtvorsatz) des Beschwerdeführers abschließt, für sich allein nicht verständlich ist. Aus dem Zusammenhang mit den vorausgehenden Ausführungen ist jedoch hinreichend deutlich zu «ntnehmen, daß die Strafkammer durch den Satz ergänzend festg.:stellt hat, der Beschwerdeführer habe, als er der Arbeitgeberin seines Vaters in Hgg zusammen mit ABB einen Besuch abstattete, um dort seinem Vater den genannten Gegenstand zum Kauf anzubieten, von dessen strafbaren Herkunft bereits Kenntnis gehabt. Der mangelhafte Aufbau des in Frage stehenden Satzes macht
daher die Aufhebung des Urteils nicht erforderlich. Im übrigen stellt es für den Beschwerdeführer keine Beschwer dar, daß das Landgericht in dieser Einzelhandlung entgegen ReSt 56,191 und BGH NIW 1955,350,351 nicht vollenäete, sondern nur versuchte Hehlerei erblickt hat.
2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitwirkung an der Veräußerung des Fernsehgeräts durch Ki viäerspricht nicht der Freisprechung wegen des vorausgegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers. Die ihm zunächst noch fehlende Kenntnis hat er gemäß den Feststellungen vor Veräußerung des fernsehgeräts erlangt.
3, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in den beiden erörterten Einzelfällen aus einem vorhergefaßten einheitlichen Vorsatz heraus handelte. Die Annahme einer fortgesetzten Handlun; beschwert ihn nicht.
4. Der von der Revision endlich erhobene Vorwurf, ninsichtlich der Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem Verkauf an Erhard Wo fehle die Feststellung des inneren mMatbestands völlig, ist Zegenstandslos. Wie die Gliederung des Urteils eindeutig erkennen läßt, hat die Strafkammer auf Grund dieses Vorfalls 1edig1li ch den früheren Mitangeklagten Ki verurteilt, bei der Bestrafung des Beschwerdeführers dagegen, übereinstimmend mit dem Eröffnungsbeschluß vom 16.Juli 1962 (Bd.III B1.96 d.A.), diesen Vorfall außer Betracht selassen (Abschnitt G und H der Urteilsgründe).
Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge durchgeführte Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Bedenken zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat, ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting