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BGH Entscheidung vom 26.06.1963 – 2 StR 185/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 185/63 2168 093

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maler und Anstreicher Armin 5 ÜEEEEEEp zus

DEE />f21z, geboren om m 915 in TE:

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in dcr Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. November 1962 im Stralausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen . Gevohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwölf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren

sechs Monaten Zuchthaus und zu zwölf Geldstrafen verurteilt, außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Die Sachrüge hat zum Strafausspruch Erfolg, da die Voraussetzungen: der Strafschärfung nach § 20 a

Abs. 1 StGB nicht dargetan sind.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 243 StPO rügt, handelt es sich um eine wirkungslose Protokollrüge, da er mur auf ein falsches Zitat, einen Mangel der Sitzungsniederschrift, hinweist.

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2, Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und im Fall 2 u ist offensichtlich unbegründet.

warnt ade ar en u

rechtlich zu oanstanden. Zu den Ausführungen der Revision ist nur zu bemerken:

Im Falle 2 sind die Betrugsmerkmale irrtumsfrei dargelegt. Dic Tatsache, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat noch 10 DM auf einem Konto der Raiffeisenbank in DO = tchen hatte (vgl. Fall 4), steht der Feststellung über seine mangelnde Rückzahlungsabsicht nicht. entgegen. | | |

Die Annahme eines Betrugs im Falle 1 (Ki una 8 (Freu Ep) begegnet keinen Bedenken.

Fortsetzungszusammenhang in den Fällen 5 - 7 (SCWEEB-Car&) una 8 - 9 (Frau Ei) scheidet deshalb aus, weil kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313, 315) festgestellt ist. Soweit in den Fällen 11 - 12 CHE und Schau) ein solcher Vorsatz dergetan sein sollte, fehlt es für den rechtlichen Zusammenha ang en der weiteren Voraussetzung der Gleichartigkeit der Begehungsakte.

1 Hingegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB nachgewiesen, nicht aber diejenigen der Strafschärfung für gefährliche Gev; ‚ohnheitsverbrecher.

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Das Landgericht hat § 20 a Abs. 1 StGB angewendet, der die Strafschärfung zwingend vorschreibt. Es hat an sich zuci frühere Verurtceilungen mit der geforderten Mindeststrafhöhe angeführt: eine Strafe von einem Jahr Gefängnis wegen unbefugten Tragens von Kriegsauszeichnungen, die während der Wehrmachtzugehörigkeit des Angeklagten (1937 - 1945) ausgesprochen wurde; außerdem eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, u.a. wegen im Juni 1960 begangenen Betruges im Rückfall in zwci Fällen (Urteil von 23. August 1961). Eine ebenfalls eryähnte weitere Verurteilung von 1944 wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis scheidet in diesem Zusammenhang aus, zumal da sie auch vom Lendgericht in die Gesamtwürdigung ausdrücklich. nicht einbezogen wurde. u |

Nach § 20 a Abs.3 StGB kommt aber eine frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind, Verbüßungszeiten nicht eingerechnet. Hier liegen zwischen der ersten in Frage kommenden Verurteilung und der zweiten Tat (Betrug im Rückfall im Juni 1960) mindestens 15 Jahre; nach : 1945 hat der Angeklagte Strafen erst wieder ab 1954 verbüßt, als die Verurteilungen wegen Betrugs einsetzten.

Demnach sind schon die formellen Voraussetzungen für die Strafschärfung nach Abs. 1 der Vorschrift nicht nachgewiesen.

Im übrigen 1äßt das Urteil auch jede Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit vermissen.

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Zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher . Gewohnheitsverbrecher sei, fordert das Gesetz eine solche eingehende und sorgfältige Würdigung (vgl. BGHSt 1, 94,

99; BGH NöW 1953, 673, 674 ; RGSt 68, 149, 153). Bezüglich ger früheren, seit 1954 begangenen Taten reicht dazu die summarische Aufstellung der Strafkammer nicht aus, er sei zweimal wegen versuchten, dreimal wegen vollendeten Betrugs und zweimal wegen Rückfallbetrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er zum Teil verbüßt habe, mag auch von zweien dieser Verurteilungen noch Strafhöhe und Verbüßungszeit angegeben sein. Vielmehr ist unerläßlich,

über äußere Ursachen und innere Beweggründe, über Umstände und Umfang ‘der zur Gesamtwürdigung heranzuziehendeä Taten nähere Feststellungen zu treffen, also eine, wenn auch kurze, Darstellung der zugrundäeliegenden Sachverhalte zu geben. Nur so 1äßt sich ein Bild des Täters gewinnen und

die Frage beurteilen, ob er die Taten aus. einem auf Veranlagung beruhenden oder äurch Übung erWworbenen,. zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang begangen hat. In diesem Sinne müssen die Taten "symptomatisch" sein,d.h. gemeinsame lierkmale aufweisen, die ihn als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dies nimmt die Strafkammer zwar hinsichtlich aller, auch der bis 1945 begangenen, ebenfalls nicht näher beschriebenen Taten (mit Ausnahme der fahrlässigen Tötung)

an, indem sie sie im Anschluß an das Gutachten des Medizinalrats Dr. Hindringer auf seine "Angeberei" und "Großmarnssucht" zurückführt. Aber sie unterläßt es, die erwähnten sachlichen Beurteilungsgrundlagen dafür zu geben, die

allein auch die rechtliche Nachprüfung ermöglichen. Hier

war dies um so. nötiger, als sich der Angeklagte seit 1945 bis 1954 straflos geführt hat.

Schließlich fehlen Feststellungen über eine Gefährlichkeit des Angeklagten. Dieses zusätzliche Merkmal ist nur dann

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zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblichen Gewichts begehen werde (vgl. BGH und RG aa0).

Wach allem ist der Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

Baldus “ Scharpenseel . Mayr

Meyer Henning

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