Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.06.1963 – 2 StR 183/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 _StR_ 183/63
2168 004
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Internatsleiter Horst > GEEEEEEEEED aus vr (Gi. geboren an EB 1933 in "EBEEBEND .
wegen versuchter Unzucht nit Abhängigen u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, _ Bundesansalt Dr. WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter Een
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Kain vom 27. Novemker 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des versuchten Mißbrauchs ihm anvertrauter Jugendlicher zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB), in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Unzucht nit einem Kind (8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zur Gesamtstrafe von acht \ionaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn von der Anklage dreier weiterer gleichartiger Verbrechen freigesprochen. "
Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht, wie in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschrieten, ausgeführt; sie: muß daher unberücksichtigt bleiben.
Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.
In Zall Ei sieht das Landgericht in dem üriff des Angeklagten mit beiden Händen unter die Bettdecke
an den Geschlechtsteil des Jugendlichen nur einen Anfang der Ausführung unzüchtiger Handlungen. Es meint, mit
Rücksicht auf die Schnelligkeit, mit der sich der Vorgang abgespielt hate, die rasche Abwehr des Jugenälichen und die dadurch bedingte nur flüchtire Berührung, sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß eine die Annahme einer vollendeten Handlung rechtfertigende ÄAußere Erhetlichkeit noch nicht vorgelegen habe.
Diese Ausführungen begegnen allerdings rechtlichen Bedenken. Wenn ein Erzieher, wie hier festgestellt, einem ihm anvertrauten Jugendlichen an den Geschlechtsteil greift, um seine eigene Geschlechtslust zu erregen, so ist das eine vollendete unzüchtige Handlung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, gleichgültig, ob die Berührung länger oder infolge sofortiger Abwehr nur kurz dauert. Anders wäre es vielleicht, wenn es zu gar keiner Berührung des Geschlechtsteils gekommen wäre, Die Unrichtigkeit der Auffassung des Landgerichts zeigt sich auch darin, daß es offentar nicht feststellen konnte, an welchen _ beabsichtigten, über eine kurze Berührung hinausgehenden unzüchtigen Handlungen der Angeklagte durch die Abwehr des Jungen gehineert worden sein könnte. Da in dem Schlafsaal noch zwei weitere Schliler anwesend waren, die den Angeklagten Feotachteten, ist es unwahrscheinlich, daß er mehr vorgehabt haben könnte, als einen schnellen Griff an den Geschlechtsteil des Schülers.
Der Angeklagte hat sich somit nach dem festgestellten Sachverhalt im Fall TB eines vollendeten Verkrechens nach § 174 Kr. 1 StGB schuldig gemacht. Durch die irrige Rechtsauffassung des Landgerichts, es liege Versuch vor, ist er demnach nicht beschwert. |
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Auch im Fall SW ist es fraglich, ob nicht schon die auf Sinnenlust beruhenden Schläge des Angeklagten mit der Hand auf das bekleidete und der Schlag auf das halb entklößte Gesiß des Jugendlichen den Tatbestand vollendeter unzüchtiger Handlungen im Sinne der 88 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen. Sein Vorgehen war Jedenfalls Versuch, weil der Angeklagte vorhatte, dem zwölfjährigen Schüler die Unterhose ganz herunterzuziehen und ihn auf das neckte Gesäß zu schlagen. Eine solche Handlung ist mehr als eine bloße handgreifliche Zudringlichkeit, Unter den vom Lardgericht festgestellten Umständen verstößt sie für einen Eeobachter,
Ger ihre ganze Bedeutung, sowohl ihre äußere Erscheinung,.
als auch die Gesinnung und die perverse Willensrichtung des Angeklagten kennt, gegen das allgemeine Scham-
und Sittlichkeitsegefühl in geschlechtlicher Hinsicht (RESt 67, 110; IW 1936, 1974; EGHSt 2, 164, 167). Die äußere Erscheinuns#sform sexuell bestimmter Handlungen von widernatürlich Veranlagten läßt ihren unzüchtigen Charakter nicht immer ohne weiteres erkennen. Für ihre Bewertung kommt es wesentlich auf Gesinnung und “Aillensrichtung des Täters an (RG JW 1936, 1974). Daß der Angetrlagte den Schüler geschlagen hat, um sich geschlechtlich zu erregen, hat das Lendgericht festge- -tellt.
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Die Strafzumessun:sgründe geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning