Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.06.1963 – 5 StR 188/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 060
Iz Namen des Volkes
In der Strafsache
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1. den technischen Zeichner Kurt H EB zus zum, geboren am EEE 1920 iz zip Kreis VE ,
2. den Vertreter Heini iD zu: zug, geboren an EEED 1925 ir up,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat d=s Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juni 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als b._ ° "== Richter, Oberstaatsamwalt L_ = ?rmdesgerichtshof (er als Vertreter der £ "nn mw>ltarhaft, Jüstizerr...1lte ED
als Urkundskeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Die Revisionen der Angeklagten Hi
und AU gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30 November 1962 werden verworfen,
Dem Angeklagten AB sinäd auf die Gesamtstrafe die in dieser Sache seit dem 27.Dezember 1902 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, und die Gefängnisstrafe anzurechnen, die er auf Grund des Urteils des Autsgerichts in Münster vom 27.Januar 1961 verbüßt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen —
3.
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Die sacklichrechtlichen Ausführungen in der Revision des Angeklagten HB ı.ni die allgemeine Sachrüge des Angeklagten ZU H12iben erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteiluıg wegen gemeinschaftlicher politischer Verdächtiguns.
Zu dem deutschen Strafrecht, das nach § 3 StGB für die Taten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich auch dann gilt, wenn sie im Akuslande begangen werden, gehört jedenfalls § 24la StGB. Dieser stimmt mit den vom Landgericht herangezogenen Bestimmungen in § 1 Abs.l, 3 und 5 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 19051 (@YBl S.417) wörtlich überein. Ob auch . dieses Gesetz auf Auslandstaten unter den Voraussetzungen des § 3 StGB anzuwenden ist und in welchem Verhältnis es dann etwa zu § 24la StGB steht, kann Gaher unentschieden bleiben.
Das Landgericht nimnt mit Recht an, daß die Tat der Angeklagten auch unter den besonderen Verhältnissen am. Tatorte strafwürdiges Unrecht war (§ 3 Abs.2 StGB).
Diese Wertung ist allein nach deutschen Maßstäben vorzunehmen (BGHSt 8,349,357). Dabei entscheidet das inländische Rechtsempfinden. Dieses läßt es, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht-zu, ein strafwürdiges Unrecht nur deshalb zu verneinen, weil die Angeklagten ihre schwere Verfehlung gegen ihre Mitgefangenen und Landsleute "unter den niederdrückenden Verhältnissen eines sowjetrussischen Lagers ausgeführt" haben; An dieser Beurteilung kann der Vortrag der Revision nichts ändern, Die Strafwürdigkeit im ‚Sinne des § 3 Abs.2 StGB hat insbesondere nichts mit der Frage zu tun, ob nach völkerrechtlichen Grundsätzen eine Siegermacht stets rechtmäßig handelt.
wie das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise darlegt, gerieten die Mitgefangenen, die dem russischen Politoffizier als "Feinde der Sowjetunion! gemeldet wurden, dadurch in Gefahr, durch Willkürmaßnahmen aus politischen Gründen und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen ihrer Freiheit noch länger oder in noch schlimmerer Form beraubt zu werden. Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl. Das Landgericht spricht von der Gefahr willkürlicher Maßnahmen des Politoffiziers oder der sonstigen Lagerleitung. Die Ausführungen der Revision, Verfahren sowjetischer Gerichte gegen Feinde der Sowjetunion seien keine Verfolgung im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, liegen neben der Sache.
Das von der Revision bezweifelte Unrechtsbewußtsein des Angeklagten HB konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum deshalb stillschweigend annehmen, weil er von Februar 1946 bis September 1949 in Westdeutschland und West-Berlin, also im Bereiche freiheitlicher Rechtsauffassungen gelebt hatte. Gerade zu dieser Zeit setzte sich in der Öffentlichkeit nach den Erfahrungen unter dem Nationalsozialismus die Erkenntnis durch, daß politische Denunziationen an ein Gewalt- und Willkürsysten dem Recht zuwiderlaufen. Diese Rechtsüberzeugung führte im Jahre 1951 zu den oben erwähnten Strafvorschriften, unter die besonders Mitteilungen bestimmter Art an Organe kommunistischer Staaten fallen. Entgegen der Meinung der Revision war eine Kenntnis von diesen Strafbestimmungen zum Unrechtsbewußtsein des Angeklagten nicht erforderlich (BGHSt 2,194,202). Darum dringen auch die mündlichen Ausführungen nicht durch, die
der Verteidiger des Angeklagten AU zu diesem Punkte gemacht hat. Ahrend lebte nach dem Kriege bis
Mitte September 1950 in Westdeutschland,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Börker Kersting