Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 07.06.1963 – 5 StR 406/63

5. Strafsenat

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5 StR 406/63 2183 071

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Otto X EEE :.: Te geboren aniED 1952 ir <nmun ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Oktober 196%, an der teilsenommen haben:

Senatspräsident Prcof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 7.Juni 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründesz

ı. Die Angriffe der Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Rüge, ‚der Tatrichter hätte von Amts wegen den Angeklagten durch nsinen medizinischen Sachverständigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB untersuchen lassen" nissen. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer eingehend geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (- es handelt sich insoweit nicht um einen Schreibfehler, wie die Revision meint -); auch hat sich das Urteil nit der Frage auseinandergesetzt, ob hier ein "medizinischer Sachverständiger" hinzuzuziehen ski. Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es auch bei Taubstummen nicht ausnahmslos einer Untersuchung durch Sachverständige.

2. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil die Revision zutreffend rügt, daß das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht genügend festgestellt hat. Nur über die Verurteilung vom 22.Mai 1959 werden Tat- und Verbüßungszeit in den Entscheidungsgründen mitgeteilt. Ob vor Begehung dieser Taten (also vor dem Monat November 1958) die Geldstrafe aus dem Jahre 1953 bezahlt oder die Freiheitsstrafe vom 28,August 1956 verbüßt oder ob eine der beiden Strafen ganz oder teilweise erlassen worden war, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Daß der Beschwerdeführer bereits am 19.September 1958 und am 22.Mai 1959 wegen Rückfallbetruges verurteilt worden war, machte es jetzt nicht entbehrlich, die Voraussetzungen des Rückfalls im einzelnen festzustellen (§ 267 Abs.2 StPO).

FE

- 3-

Das Landgericht wird daher - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— nochmals über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe verhandeln und entscheiden müssen,

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting