Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 05.06.1963 – 2 StR 435/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Z— 2708 95
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Gerichtsvollzieher i.R. Adolf SED au rap GE zcvoren ar MED 1.597 1: AU 0 5t-
preußen, wegen Amtsunterschlagung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Wir ier Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juni 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Ihr werden auch die dem Angeklagten
im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war als Gerichtsvollzieher verpflichtet, über jeden ihm erteilten Auftrag eine Sonderakte zu führen, aus der sich der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben mußte. Er hatte ferner alle Aufträge in ein Dienstregister einzutragen und in diesem auch Art und Zeit der Erledigung sowie die entstandenen Gebühren zu vermerken. Außerdem hatte er Kassenbücher zu führen, in die alle Einnahmen aufzunehnen waren. Von 1956 bis 1958 erhob der Angeklagte in 15 Fällen von Schuldnern Zwangsvollstreckungsgebühren im Gesamtbetrag von mehr als 250 DM. Er trug diese aber nicht in das Dienstregister und die Kassenbücher ein, so daß sie nicht zur Abführung an die Landeskasse erfaßt wurden.
Von 1955 tis 1958 verbuchte er ferner in zahlreichen Fällen Kostenvorschüsse von Gläubigern in einer Gesamthöhe von mehr als 5 000 DM nicht in den Kassenbüchern und versah mitunter auch das Dienstregister mit unrichtigen Vermerken. Der Angeklagte rechnete hierüber auch nicht ab. In fünf weiteren Fällen unterließ er es ferner,
einkassierte Beträge von mehr als 800 DM in die Kassentücher einzutragen und an die Gläubiger abzuführen. Sänt. liche Aufträge hatte er jedoch zunächst ordnungsmäßig
im Dienstregister aufgeführt. Auch vermerkte er alle Zahlungseingänge in den Sonderakten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, sich der fortgesetzten Antsunterschlagung unä teilweise zugleich der Untreue schuldig gemacht zu haben, mangels Beweises freigesprochen. Sie ist der Meinung, daß er nach seiner Vorkildung und infolge Nachlassens seiner körperlichen und geistigen Kräfte den Aufgaben eines Gericl vollziehers nicht gewachsen gewesen sei. Aus diesem Gruzsite und weil er alle Aufträge zunächst in das Dienstregister eingetragen, auch die Sonderakten oränungsmäßig geführt hat, ferner weil er in zwei Fällen ihm nachteilige Buchungen vorgenomnen und einmal die Einlösung eines Verrechnungsschecks vergessen hat und sichließlich weil er nicht bemerkt hat, daß sein Sohn ihm nach und nach etwa 3 500 DH entwendete,s hält sie seine Einlassung für glaubhaft, daß er sich keine Fremidgelder hake aneignen wollen, sondern daß ihm die Dinge über den Kopf gewachsen seien und er seit 1956 völlig die Übersicht über den Geschäftsbetrieb verloren habe. Nach Ansicht der Strafkammer ist dem Angeklagten auch nicht nachzuweisen, daß er an die bei seiner mangelhaften Geschäftsführung bestehende Gefahr, sich an Fremdgeldern zu vergreifen, gedacht hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und Fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe täglich. bis 1 Uhr nachts gearbeitet, gefolgt ist, ohne diese Angabe durch Vernehmung von Angehörigen oder Hausmitbewohnern oder Kollegen des Angeklagten oder Beamten der Dienstaufsicht zu überprüfen. Ob diese Rüge nicht schon deshalb scheitern muß, weil nur angegeben ist, aus welchen größeren Kreise nach Ansicht der Beschwerdeführerin Personen als Zeugen in Betracht kamen, so daß es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bezeichnung bestimmter Beweismittel fehlt, kann dahinstehen.
Jedenfalls drängte sich der Strafkammer die von der Revision vermißte Beweiserhebung nicht auf. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß Hausmitbewohner, Kollegen oder Beante der Dienstaufsicht aus eigener Anschauung über die tägliche Arbeitszeit‘, des Angeklagten Angaben machen konnten, die seine Einlassung in Frage stellten. Insbesondere war nicht zu erwarten, daß die mit den Geschäftsprüfungen befaßten Beamten mehr bekunden konnten, als der Strafkammer aus den in der Hauptverhandlung erörterten Protokollen bereits bekannt war, nämlich daß der Angeklagte nach ihrer Wahrnehmung und seinen eigenen Erklärungen nicht überlastet gewesen sei, Die Familicnangehörigen mögen zwar genauer unterrichtet gewesen sein. Damit, daß sie den Angeklagten belasten würden, war jedoch nicht ohne weiteres zu rechnen.
2.) Die Auffassung der Revision, daß die Strafkammer sich mit einem vor dem Dienstaufsichtsrichter abgelegten Schuldeingeständnis des Angeklagten im Urtei? hätte auseinandersetzen müssen, geht fehl. Dem Angeklagten sind, wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt,
seine damaligen Angaben in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Daraus ist zu schließen, daß sie auch bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden sind. Weshalb die Strafkammer nicht diesen Angaben, sondern der späteren Einlassung gefolgt ist, ergibt sich aus den ausführlichen Erwägungen, mit denen sie ihre Überzeugung begründet hat, daß der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Straftat nicht zu überführen sei. Sie hat dies zwar nicht ausdrücklich gesagt; darin liegt aber weder ein verfahrensrechtlicher noch ein sachlichrecht-
iicher Hangel.
3.) Die Wertung»der Persönlichkeit des Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Hinweis darauf, daß der Angeklagte kaufmännisch nicht vorgebildet und u.a. Polizeibeamter gewesen sei, dient der Stralkammer nur zur Stützung ihrer Auffassung, daß er über keine große Erfahrung verfügte, als sich nach der Währungsreform die Gerichtsvollziehergeschäfte sprunghaft belebten. Hieraus sowie aus seiner geistigen Verfassung und aus weiteren Umständen hat sie dann gefolgert, daß er den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers nicht gewachsen gewesen sei und daß seine Einlassung, ihm seien die Dinge über den Kopf gewachsen, geglaubt werden könne. Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz ist hierbei nicht erkennbar. |
4.) Die Meinung der Beschwerdeführerin, die "Bedeutung" des § 350 StGB sei verkannt, [findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Insbesondere ergibt sich nicht eine Verwechslung der Begriffe "Vorsatz" und "Absicht" daraus, daß die Strafkammer ausführt, sie messe der Tatsache, daß der Angeklagte alle Aufträge ins Dienstregister eingetragen und die Zahlungseingänge
in den Sonderakten vermerkt habe, entscheidende Bedeutung zu, weil es nämlich, wenn er die Absicht gehabt hätte, sich die eingegangenen Zahlungen rechtswidrig zuzueignen, nahegelegen hätte, die Vorgänge nicht aktenkundig zu machen, Damit will die Strafkammer ersichtlich nur auf einen - allerdings schwerwiegenden Beweisgrund hinweisen, der nach ihrer Auffassung neben den weiteren in Urteil dargelegten Umständen gegen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten spricht. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Im übrigen hat die Strafkammer, wie sie ausdrücklich hervorhebt, nicht die Überzeugung erlangt, daß der Angeklegte auch nur daran gedacht hat, er könne sich an Fremdgeldern vergreifen, Damit scheidet sowohl ein untedingter als auch ein bedingter Vorsatz aus.
5.) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Baldus Dotterweich Mayr
Meyer Henning
Een