Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 24.05.1963 – 4 StR 135/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 053
4_StR 135/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsdreher Friedhelm 8 aus VER Kreis D » geboren am 1932 in »„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
S
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1963, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,
Eundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Leng-Hinrichsen Sundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. R, Weber als beisitzende Richter, Bundosanvwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision dcs Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg von 22, Oktober 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfallflucht in einen besonders schweren Fell zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drci Jahren entzogen.
Hit der Revision ficht der Angeklagte nur seine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und den gesamten Strelausspruch an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts:
1. Der Angeklagte stellt in Abrede, daß er vorsätzlich nach einen Verkehrsunfall gefiohen sei. Damit kann er aber nach äen Urteilsfeststeilungen keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des Gutachtens cinces ärztlichen Sachverständigen für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte durch den Sturz mit seinem Kreftrad, bei welchem er und sein Beifahrer Seidler zu Boden geschleudert wurden, nur geringe Verletzungen erlitten und insbesondere keine Gehirnerschütterung davongetragen hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts kann die vom Angeklagten behauptete Bewußtlosigkeit, wenn sie überhaupt eingetreten war, "höchstens Teile einer Minute" unmittelbar nach dem Unfall bestanden haben. Der Angeklagtc, bci dem äurch den Unfall keine Erinnerungslosigkeit eingetreten ist, - er weiß, daß er in Nebel auf der Autobahn in falscher Richtung gefahren ist, und kann sich an den Anblick des Hindernisses und "den Xnall" des Anpralis erinnern -, hat hiernach also erst in bereits wieder voll bevustem Zustand sein umgestürztes Kraftrad besichtigt und,
nachdem er die Beschädigungen und dic Betriebsunfähirrkeit festgestellt hatte, das Kraftrad schiebend den 12 Kilometer weiten Heimweg angetreten. Auch daß durch den Alkoholgenus die Zurechnungsfähigkeit unä die Bewußtseinsklarheit des Angeklagten erheblich vermindert waren, hat das Landgericht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen enthält das Urteil
die von der Revision behaupteten Denkfchler nicht. Die Überzeugung des Landgerichts, wonach er "erkannte, daß sein Mitfahrer SW hilflos dalag, aber noch lebte", hält somit der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision versucht in unzulässiger \cise, ihre eigene Beweiswürdigung
an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.
Hiernach ist der Schuldspruch wegen Unfallflucht rechtsbedenkenfrei,
2, Der Strafausspruch wegen fahrlässiger Tötung kenn kcinen Bestand haben, weil das Landgericht den nahelicegenden,
strafmildernd in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Mitschuld des an den Unfallfolgen verstorbenen Scidler im Urteil nicht erörtert hat,
Zwar haben der Vorsitzende und die beiden Beisitzer der Strafkammer in ihren dienstlichen Äußerungen erklärt, der Vorsitzende habe in der mündlichen Urtceilsbegründung hervorgehoben, daß dic Kammer bei der Strafbemessung cin erhebliches Mitverschulden des Getöteten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt habe. Wenn aber die mündliche Urteilsbegründung mit der schriftlichen nicht im Einklans steht, sind allcin die schriftlichen Urteilsgründe maßgcbend (RGSt 4, 383; 13, 685 IM Nr. 1 zu § 268 StPO;
BGHSt 7, 365, 370, 371),
Ah —-
Eine zugunsten des Angeklagten erheblich ins Gewicnt fallende Mitschuld SGBB's an dcm Unfall liegt deshali nahc, weil er mitgefaehren ist, obwohl er selbst an Nachmittag den Angeklagten zum gemeinsamen Gastwirtschaftsbesuch aufgefordert hatte, mit ihm in mehreren Gastvirtschaften gezecht hatte und auch zugegen war, als sich am Abond die Gastwirtin BB weigerte, ihnen wegen ihres angetrunkenen Zustandes noch Bier zu geben (vgl. BGH VRS 21, 54, 57). Wenn sich ein erhebliches Mitverschulden des Opfers der fahrlässigen Tötung nicht ausschließen läßt, muß es zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden;
5, Die Höhe der Strafe wegen Unfallflucht kann von derjenigen wegen der fahrlässigen Tötung beeinfluät sein. Deshalb muß der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden. Das Landgericht wird danach erncut darüber zu befinden haben, ob ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunchnen ist. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht (vgl. BGH NJW 1958, 836; VRS 22, 276, 278; BGHSt 18, 9, 12),
4. Mit der Beseitigung der Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381).
Das Landgericht wird auch darüber erneut zu entscheiden
haben.
5. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von dor Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Krumne Seibert Leng-Hinrichsen
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Börtzler Dr. Weber