Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 21.05.1963 – 5 StR 166/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _166/63 2183 041
In Namen des Vo Iikeo9
In der Strafsache
gegen
den Straßenbauarbeiter Karl-Heinz R EEEEEEEEEEEEEEEEEEEETD aus WERD, geboren am Mm 1923 in rm
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines männlichen Jusendlichen zur gleichgeschlechtlichen Urzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Mai 1963, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bunäesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkanntz
Die Revision des An.scklagten gegen das Urteil des Landg.richts in Osnabrück vom 18.Januar 19653 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe ee
1. Der Schuldspruch, den die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge. angreift, wird von den Feststellungen getragen,
2. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafe sind unbegründet.
a) Daß die jctzt abgeurteilte Tat zeitlich vor der zweiten Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern lag, hat das Landsericht bei der Versagung mil-. dernder Umstände nicht übersehen. Denn es erwähnt dabei ausdrücklich, daß die Strafe von zwanzig Monaten Gefängnis wegen Unzucht mit Kindern "inzwischen", das heißt nach der jetzt abgeurteilten Tat verhängt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß es im nächsten Satze heißt, trotz zweier einschlägiger "Vorstrafen" sei die Sicherungsverwahrung nicht angeoränet worden. Das ist nur ein ungenauer Ausdruck. Dies gilt auch für die einleitende Bemerkung der Urteilsgründe, der Angeklagte sei "zwanzigmal, darunter zweimal einschlägig, vorbestraft",
b) Obwohl die zweite Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern der jetzt abgeurteilten Tat nicht vorausging, sondern ihr folgte, war es rechtlich zulässig, sie als Grund für die Ablehnung mildernder Umstände mit heranzuziehen,
c) Es mußte nicht aus Rechtsgründen strafmildernd wirken, daß Joseph BD schon cinige Zeit vorher von einem anderen Manne in ähnlicher Weise mißbraucht worden war. Der zehnjährige Junge bedurfte darum keines geringeren, sondern eher eines noch größeren strafrechtlichen Schutzes als vorher. In den Strafzumessungsgründen brauchte nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, daß sich der Angeklagte an Joseph Bee nur einmal vergriffen hat,
3. Eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist nicht gebildet worden. Das ist jedoch im vorliegenden Falle kein Grund, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
- 3.
(vgl. BGHSt 12,1,10). Di: Strafkammer hat erkennbarerweise erst in der Hauptverhandlung vom Anscklagten gehört, daß
er inzwischen vom Landgericht in Münster zu "zwanzig Monaten Gefängnis!" verurteilt worden war. Die Akten darüber lagen ihr nicht vor. Siv konnte sich daher nicht ohne Verzögerung in zuverlässiger Weise vom Inhalt des Urteils, nach dem es sich um eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis handelt, und von den einzubeziehenden Einzelstrafen unterrichten. Die Gesamtstrafe wird nunmehr im Beschlußverfaliren nach den §§ 460, 462 StPO
zu bilden sein.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Kersting