Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 20.05.1963 – 5 StR 455/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 455/63 2183 082
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Gerhard J EEEEEED
aus IB, geboren am ED 1922 ir zw rreis on
wegen Unzucht nit einer Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesseirichtshofs in der Sitzung von 5.November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schnitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt:
als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20.Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Xiel zurückverwiesen,
- Von Kechts wegen - oO
- .. —
Gründe§
Mit Erfolgs rüst die Revision des Angeklagten, daß (- wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt -) die Zeugin Heidenarie Tggggpricht zemäß § 63 StPO auf ihr Recht hingewiesen worden ist, "Aie Beeidigung des Zeugnisses
zu verweigern",
Diese Zeugin war zwar nach § 52 Abs.1l Nr.3 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden, diese Belehrung vermochte jedocr den weiterhin erforderlichen Hinweis auf das Eidesverweigerunssrecht nicht zu ersetzen (BGHSt 4,217).
Auf dem Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 63 StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Nach den Entscheidungssründen haben die Bekundungen der Heidemarie DB uns der Umstand, dab älese Zeugin "ihre Aussage beschworen" hat (UA 5.8), die Überzeugung des Landgerichts wesentlich beeinflußt,
Die angefochtene Bntzscheidungs war daher - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange aufzuheben.
Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein anderes Landgericht desselben Landes zurückverwiesen worden.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker