Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 5 StR 3/63

5. Strafsenat

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2183 052 5 StR 3/63

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fluglehrer Hans “ m zus sm gevoren an ÜMMD 15:5 in zuge

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsiden: Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11.0ktober 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aurich zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründer?

Das Urteil muß aufgehoben werden, weil § 258 StPO

verletzt ist.

Nachdem die Beweisaufnahme zunächst geschlossen war, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Anträge gestellt hatten und der Angeklagte das letzte Wort gehabt hatte, hat sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen. Nach dieser Beratung hat der Vorsitzende zunächst noch einen Beschluß über die Ablehnung eines ergänzten Beweis- . antrages verkündet. Anschließend hat er sofort das Urteil verkündet, ohne dem Angeklagten nochmals das letzte Wort zu erteilen oder ihm in anderer Weise Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das trägt die Revision vor; es ergibt sich auch aus der Sitzungsniederschrift (Bd.II B1.196 | d.A.). Die Bescheidung eines Beweisamtrages gehört zur ' Beweisaufnahme im Sinne des § 258 StPO, nach deren Schluß ‚ der Angeklagte das letzte Wort haben muß.

Auf die übrigen Rügen der Revision kommt es deshalb nicht mehr an.

Der Senat verweist die Sache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landgericht in Aurich.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker