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BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 1 StR 97/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2168 059

In Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Malermeister Josef Z mim aus u dort geboren am (EEE 911,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 1962

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Mit Recht beanstandet der wegen Unzucht mit einer Abhängigen, Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte das Verfahren der Strafkammer,

Das Landgericht hat die Straftat in eincm einmaligen Geschlechtsverkehr des Beschwerdeführers mit seinem Mündel geschen. Der - von einer militärgerichtlichen Verurteilung abgesehen - bisher unbestrafte Angeklagte hat diese Verfehlung in stets gleichbleibender Weise bestritten. Die Strafkammer hat ihn aber auf Grund der Aussage des im Verkehr mit Männern nicht unerfahrenen Opfers der Tat für überführt angesehen, obwohl dieses anfangs geleugnet hatte, mit dem Beschwerdeführer geschlechtlich verkehrt zu haben, später angegeben hatte, von seinem Vormund zu dem Verkchr mit Gewalt gezwungen worden zu sein, und in der Hauptverhandlung schließlich bekundet hat, sich freiwillig dem Angeklagten hingegeben zu haben. Die Jugendkammer hat die Widersprüche in der Darstellung der einzigen Belastungszeugin, die zur Tatzcit 17 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 23 Jahre alt war, aus näher dargelegten Gründen für verständlich und ihre Aussage hauptsächlich deshalb für glaubwürdig gehalten, weil nach einem antkropologischen und erbbiologischen Gutachten der Angeklagte sehr wahrscheinlich der Erzeuger eines von seinem Mündel geborenen Jungen sci und weil die Zeugin nach der übereinstimmenden Auffassung des als Sachverständigen gehörten Landgerichtsarztes und des Gerichts wegen ihrer geistigen Primitivit+tät und Phantasielosigkeit gar nicht in der Lage sei, den Inhalt

ihrer Bekundungen in der Hauptverhandlung zu erfinden oder sich zu solcher Aussage von ihrer Umgebung beeinflussen zu lassen.

In seinem Schlußvortrag hat der Verteidiger vorsörglich beantragt, den Autoschlosser RO ; nit dem das Mädchen unter anderen auch wiederholt geschlechtlich verkehrt und den es zuerst als Vater ihres Kindes genannt hatte, als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er nach Mitte September 1956-mit ihr nicht mehr verkehrt hattc; dadurch sollte zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin cin weiterer Widerspruch in ihren Darstellungen bewiesen werden, nämlich daß auch ihre Angabe falsch sei, sie habe während des vierten Schwangerschaftsmonats noch einmal

mit Reithmeier verkehrt. Die Strafkammer hat zu diesen Antrag in dem Urteil Stellung genommen. Sie hat die beantragte Vernehmung "nicht für erforderlich" gehalten, weil auch Abweichungen in den Aussagen EB: und dcs Mädchens über ihren letzten Verkehr die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erschüttern könnten.

Diese Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags begegnet Bedenken.

Mit den Worten, sie halte die Vernehmung "nicht für erforderlich", hat die Strafkammer offenbar sagen wollen, nach ihrer Auffassung sei die Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist, oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhanges ungeeignet ist, die zu treffende

Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 433°‘.

Ein Zusammenhang ist auch bei Hilfstatsachen gegeben, die der Beurtcilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen sollen. Ob die Tatsache ungeeignet ist, die Entscheidung

zu beeinflussen, hat der Tatrichter im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung zu entscheiden (RGSt 29, 368;

BGH Urt. v. 24. November 1959 - 1 StR 567/59 - und vom 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61; S. 9 fi. Wenn er sich von vornherein darüber klar ist, daß er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall ihres Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, dann wäre die Beweisaufnahme zwecklos und braucht nicht durchgeführt zu werden. Danach wäre, für sich allein betrachtet, die Ablehnung der hilfsweise beantragten Zeugenvernehmung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn das Landgericht hat auch angegeben, aus welchen tatsächlichen Gründen es diese Beweiserhebung für bedeutungslos hielt.

Es ist aber ein.auf die Rüge des Angeklagten vom Revisionsgericht zu beachtender Verfahrensfehler, daß die Gründe die Ablehnung des Beweisamtrags nicht tragen, weil sie mit der Beweiswürdigung des Urteils in einem inneren Widerspruch stehen. Die Strafkammer ist sich der Schwierigkeit, die Aussage der Belastungszeugin zu würdigen, bewußt gewesen und hat sich trotz ihrer eigenen Erfahrungen in Jugend- und Jugendschutzsachen dazu sachverständiger Hilfe vergewissert. Die Auffassung des Sachverständigen hat nach dem Urteil mit zu ihrer Entschließung beigetragen, nicht dem Angeklagten, sondern dessen früherem Mündel zu glauben. In Übereinstimmung :mit dem Landgerichtsarzt hat die Strafkammer die Belastungszcugin als geistig zu primitiv und zu phantasielos angesehen, um die Schilderung ihres Verliehrs

mit den Beschwerdeführer zu erfinden oder sich zu dieser Darstellung von anderer Seite beeinflussen zu lassen. Dem widersprechen allerdings in gewissem Maß die Angaben der Zeugin vor der Hauptverhandlung, ihr Vormund habe den Geschlechtsverkehr gewaltsam erzwungen. Wie der Sachverständige diesen Widerspruch erklärt, teilt das Urteil nicht mit. Das Landgericht hält dieses Verhalten des Mädchens für verständlich, weil es sich mit der unwahren Darstellung vor ihren Verwandten rechtfertigen wollte. Diese Begründung überzeugt; sie räumt aber die Tatsache nicht aus, daß dic Zeugin trotz ihrer geringen Geistesgaben und ihrer Phantasiearmut in der Lage gewesen ist, eine falsche Darstellung über das geschlechtliche Erlebnis mit dem Beschwerdeführer zu geben. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Nachweis. eines weiteren Widerspruchs in den Bekundungen des Mädchens über ihren letzten Verkehr mit Reithmeicr den Sachverständigen, der weder die beantragte Beweiserhebung noch ihre Ablehnung durch das Landgericht kennte, in: seine Tr Beurteilung der Aussagetüchtig- . kcit und Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinflußt hätte; denn es. handelt sich dabei nicht um die - Angabe eines belichigen ungefähren Zeitpunktes, sondern um die Aussage, sie habe längere Zeit nach dem Wegbleiben ihrer Periode, dessen Bedeutung sie sofort erkannt hatte, noch einmal mit Rceithmeicr Verkehr gehabt. Ebenso kann nicht ausgeschlossen vwerden, daß cine weniger überzeugte oder möglicherweise gar andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin durch den Sachverständigen die Beweiswürdigung der Strafkammer beeinflußt hätte,

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des - aus Rechtsgründen sonst nicht zu beanstandenden - Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Dr. Geier Willms ‚Hübner

Mei Sanders