Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.04.1963 – 4 StR 68/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_68/63 2161 029 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Elektriker Adolf :Hans DB END . } geboren arı UOMEEEE : 92° in E zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.:R.
hat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EB una Odberstaatsanwalt Schveling in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Falle OD verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch im Falle Kae.
Außerdem wird die Gesamtstrafc und die Geldstrafe aufgchoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu "einer" Geldstrafe von 1 000 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 StPO bei der Beweiswürdigung mit den Aussagen der Zeugen auseinandersetzen müssen, habe dics aber hinsichtlich der Aussage des Bauzeichners Di» nicht getan, ist unbegründet, Die für erwiesen erachteten Tatsachen hat das Landgericht im Urteil angegeben. Satz 2 des § 267 Abs. 1 StPO, wonach auch sogenannte Beweistat-. sachen angegeben werden sollen, ist eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Gericht brauchte sich daher mit dieser Aussage nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (Löwe/Rosenberg StPO 20. Aufl. § 267 Anm. 7).
2. Nie Sachrüges
a) Den Schuldspruch in den Fällen 1 und 3 greift dic Revision nicht im einzelnen an. Ein Rechtsirrtum ist insovcit nicht ersichtlich.
b) Auch im Falle 2 (KW ist der Schuläspruch rechtlich nicht zu beanstanden.
Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Feststellungen liegt nicht vor. Dem Urteil zufolge ist der Angeklagte mit seiner Ehefrau zu dem Kraftfahrzeughändler KOEEB gckommen und hat erklärt, daß er einen gebrauchten Vegen kaufen wolle. In dem schriftlichen Kaufvertrag "trat scine Ehefrau als Käuferin auf, während cr den Vertrag mitunterzeichnete". Das Landgericht hat, wie auch aus den Urteilsfeststellungen über den Zweck dieses Verhaltens des Angeklagten hervorgeht, die Überzeugung gewonnen, daß der Anscklagte die in dem Kaufverireg festgelegten Käuferpflichten selbständig neben seiner Ehefrau übernehmen wollte. Ihm hat dann auch KilWw den \agen übergeben.
Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte "icder in der Lage noch willens war", den Wagen zu bezahlen. Im Wege der Revision kann diese Feststellung nicht bemängelt werden.
Wenn der Wagen auch auf den Namen des Verkäufers KB zugelassen worden ist, so war Ki s Vermögen doch nach der Übergabe des Wagens an den zahlungsunwilligen Angeklagten, von dem keine Bezahlung zu erlangen war, in Höhce des noch geschuldeten Kaufpreises gefährdet. Das steht der Vermögensschädigung gleich.
Daß der Angeklagte in diesem Falle alle Tatbestandsmerkmalc des Betrugs vorsätzlich erfüllt hat, ist dem Urteil einwandfrei zu entnehmen.
c) Dagegen kann das Urteil im Falle 4 der Urteilsgründe (OWEN) nicht bestehenbleiben.
Als der Angeklagte bei der Firma OWEEW cinc Reparatur des von Ks erworbenen Wagens zum Preise von 336,85 DM hatte ausführen lassen, zahlte er 18,15 DM in bar und übergab der zuständigen Angestellten der Firma einen Scheck über 318,70 DM. Diesen Scheck hatte der Bauzeichner DD scfälligkeitshalber unterschrieben. Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß der Scheck keine Deckung hatte, nicht jedoch, daß dies der Angeklagte wußte oder daß er mindestens damit. rechnete. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß auch ein aus Gefälligkeit ausgestellter Scheck Deckung haben kann.
Glaubte der Ängeklagtce, daß der Scheck gedeckt sei, so hat er dadurch, daß er durch Hingabe dieses Schecks die Angestellte des Autohauses OB zur Herausgabe des Wagens veranlaßte, diese Firma nicht vorsätzlich in ihrem Vermögen geschädigt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Angeklagte schon bei Auftragserteilung Angaben unwahrer Art gscmacht hat, um keinen Argwonhn aufkommen zu lassen, Daraus, daß er dies getan hat, kann möglicherweise gefolgert werden, daß er mindestens Zweifel an der Deckung des Schecks hatte. Diese Prüfung steht aber allein dem Tatrichter zu, zumal da sich das Urteil nicht über die Person des Bauzeichners Di ausspricht und nicht darlegt, wicweit die Verhältnisse des Dgp dem Angeklagten bekannt waren und aus welchem Grunde Digg sefälligkeitshalber unterschricben hat,
d) Als der Kraftfahrzeughändler Kerstan auf den Vagen, den er dem Angeklagten verkauft hatte, von diesem keine Zahlungen mehr erhielt, konnte er ermitteln, daß dcr Angeklagte den Wagen zwecks Reparatur in einer Werk-
Ir.
stätte hinterstellt hatte, Gegen Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1 035,46 DM erreichte er, daß ihm die Werkstätte den Wagen herausgab:
Das Landgericht meint,’ deß KB insgesamt cin Schaden von 3 635,46 DM (Restkaufpreis von 2 600 DM und 1 035,46 DM Reparaturkosten) entstanden sci. Das ist irrig, Der Schaden, den der Angeklagte durch seinen Betrug Kie zugefügt hat, ist nicht höher als 2 600 DM. Die Auslösung dcs Wagens gegen Zahlung der Reparaturkosten hat Ke freiwillig vorgenommen, Durch sic ist scin bisheriger Schaden nicht vergrößert, sondern verkleinert worden, weil er sich so den Wagen, dessen Wert nach Vornahme der Reparatur höher war als der Betrag der Reparaturkosten, sichersteilte,
Bei der Bemessung der Strafe im Falle KB :2:t das Landgericht die Höhe des Schadens straferhöhend berücksichtigt. Da dieser Schaden zum Nachteil des Angeklagten zu hoch angegeben ist, kann der Strafausspruch in diesem Falle kcinen Bestand haben.
e) Nach den Strafzumessungserwägungen wird die Versagung mildernder Umstände nicht davon berührt, daß der Schuldspruch im Fall EEE und der Strafausspruch im Fallc KOEB aufgehoben werden müssen. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3, je die geset2- lich zulässige Mindeststrafe, müssen daher aufrecht erhalten bleiben.
f) Neben der Zuchthausstrafce wegen Betrugs im Rückfall ist durch § 264 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe zwingend
vorgeschrieben, Neben jeder Einzelzuchthausstrafe muß eine einzelne Geldstrafe ausgesprochen werden. Auf diese mchreren Geldstrafen muß gesondert erkannt werden
Jagusch Krumme
zugleich für den BR Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet Börtzler Dr. Weber