Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 23.04.1963 – 5 StR 46/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_46/63
ImNamen des vo1x2184 021
In der Strafsache gegen
den Eierhändler Eric m EEED zu: CD geboren am EEE :320 in CB (NMeckienburg),
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsidert Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Die Revisi:n des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12.0ktober 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des ‚Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, einen Buchsachverständigen darüber zu hören, "daß Anträge für 97.000 DM an sich subventionsfähiger, aber nicht gestempelter Eier bei ihm, dem Angeklagten N vom IVA abgelehnt wurden, denen ‚gegenüber etwa 50.000 DM Beträge für nicht existente oder nicht sortierte Eier stehen, die VW von LVA bezogen hat, und, daß N@ stwa 8.000 DM aus seinem eigenen Kapital an Prämien an die Bauern ausgezahlt hat".
Die Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben. Dies wird im Urteil damit begründet, daß die in dem Antrag genannten Beweistatsachen unerheblich seien, weil sie die Betrugstaten nicht rechtfertigen könnten.
Die Revision hält das für rechtsfehlerhaft. Sie meint, die Erzeuger der in dem Antrag als "an sich subventionsfähig, aber nicht gestempelt" bezeichneten Eier hätten Ansprüche auf Ausgleichsbeträge für diese Eier gehabt. Der Angeklagte habe also nur getäuscht, um rechtlich begründeten Ansprüchen zum Erfolge zu verhelfen. Er sei daher weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Betruges strafbar (vel. BGHSt 3,160).
Die Rüge scheitert schon daran, daß der Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen - gleichgültig, ob er als eigener Anspruch gegen den Staat immer dem Erzeuger oder, in Fällen, in denen die Eier an einen Kennzeichnungsbetrieb geliefert wurden, dessen Inhaber zustand -
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in jedem Falle nach den §§ 1, 3 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31.März 1956 (BGBl I 239) voraussetzte, daß die Eier gekennzeichnet waren, sei es durch den Erzeuger, der sie in den Verkehr brachte, sei es durch den Kennzeichnungsbetrieb, an den sie geliefert worden waren (ebenso BVerwG VII C 59.61 vom 25.Mai 1962). Dies trifft hier nicht zu. Die Eier waren nach dem Inhalt des Antrages "nicht gestempelt", also nicht gekennzeichnet, Sie waren daher auch nicht "an sich subventionsfähig".
Daß der Angeklagte etwa 8000 DM aus eigenen Mitteln als Ausgleichsbeträge an Bauern gezahlt hatte, berechtigte ihn nicht, sich durch Täuschung Ausgleichsbeträge für Eier zu verschaffen, die teilweise überhaupt nicht vorhanden, teilweise nicht gekennzeichnet waren. Es befugte ihn auch nicht, die Ausgleichsbeträge in Höhe von 9.268,62 DM, die er im Fall II der Urteilsgründe vom Landesverwaltungsamt erhalten hatte, den Sammlern, denen er sie schuldete, vorzuenthalten,.
2. Der Verteidiger hat in dcr Hauptverhandlung vor
der Strafkammer außerdem hilfsweise beantragt,
a) Assessor LEW von BEM in Bee als Zeugen darüber zu vernehmen, "daß WEB 1959 ihn auf die Tatsache der Nichtstempelung hingewiesen hat und daß der Vermerk über diese Besprechung dem Ministerium in Hannover zugeleitet wurde",
b) Sachbearbeiter EB von LVA, Außenstelle OD, als Zeugen darüber zu hören, "daß er schon 1957 den N darauf hingewiesen hat, daß er zu wenig absetze von den Anträgen, und daß “EEE 958 das, was er 1957 mehr erhalten hat, wieder von den Anträgen abgesetzt hat".
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Die Strafkammer hat den Anträgen nicht stattgegeben, Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe von der Erwägung leiten lassen, daß die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind unbegründet.
Die in dem Antrag zu a) behauptete Beweistatsache zwingt nicht zu dem Schluß, auch die Beamten des Landesamts für Ernährungswirtschaft oder des Landesverwaltungsamts, die die Zahlungen der in Rede stehenden Ausgleichsbeträge anoräneten, hätten gewußt, daß die Eier, für welche die Ausgleichsbeträge begelırt wurden, teilweise überhaupt nicht vorhanden und teilweise nicht gekennzeichnet waren. Es bedeutet daher auch keinen Widerspruch, daß. die Strafkammer diesen Schluß nicht gezogen hat, vielmehr zu der Überzeugung gelangt ist, diese Beamten seien getäuscht worden.
Der in dem Antrag zu b) behaupteten Beweistatsache widerspricht nicht die auf Seite 6 UA festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1957: bis Juli 1961 u.a. Anträge auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 64.603,39 DM für 2.261.456 Eier einreichte, die überhaupt nicht vorhanden waren. Beide Tatsachen schließen einander nicht aus.
3. Die Aufklärungsrüge (Seite 19 der Revisionsbegründung) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).
II.
Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Was die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, kann der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen.
. 1. Wegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausgleichsbeträge wird auf die Ausführungen verwiesen, die oben unter I 1 gemacht worden sind.
2. Im Fall I 3 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Betrug des Eierhändlers Leonhard Meg) liegt der Betrug darin, daß das Landesverwaltungsamt durch Täuschung veranlaßt wurde, Ausgleichsbeträge in Höhe von 5.495,44 DM an den Angeklagten auszuzahlen, die dieser nicht geltend machen konnte, weil die Eier nicht durch seine Hand gegangen waren. Auf den Vermögensvorteil, den er dem MegD verschaffen wollte, hatte dieser keinen Anspruch (vgl. BVerwG aa0).
3. Im Fall II der Urteilsgründe (Untreue) ergeben die Feststellungen unbedenklich, daß zwischen dem Angeklagten und den Sammlern ein Treueverhältnis bestand, wie es der Treubruchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt.
Richtig ist, daß das Urteil keine Feststellung darüber enthält, ob die Eier, für die Ausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 9.268,62 DM an den Angeklagten gezahlt wurden, gekennzeichnet waren. Dies kann indessen der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen, weil der Angeklagte den Sammlern gegenüber auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Verträge verpflichtet war, die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Ausgleichsbeträge
dadurch zu begründen, daß er die Eier kennzeichnete. Unterließ er dies, so fügte er ihnen durch diese pflichtwidrigkeit Nachteile im Sinne des § 266 StGB ZU.
Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarsteit Kuffka Schmidt Börker Kersting