Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 19.04.1963 – 2 StR 48/63

2. Strafsenat

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Im Namen des

In der Strafsache

gegen

2172 079

Volkes

den Fabrikanten Herbert TED aus BE; Kreis

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wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 2 _

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Oktober 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - viegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfola. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Daß die Aussage des Zeugen We keinen "Niederschlag" im Urteil gefunden hat, ist, wie die Revision selbst einräumen muß, kein Rechtsfchler, da der Tatrichter nicht verpflichtet ist, die Beveisnittel anzu-

führen, geschweige denn, sich mit ihnen allen ausdrücklich

auseinanderzusetzen (vgl. § 267 Abs. 1 StPO).

Mit dem Vorbringen, es hätte sich im Falle des (eschlechtsverkcehrs am Geburtstag der Ehefrau des Angeklagten dic Überlegung aufdrängen müssen, woher der Angeklagte eigentlich gewußt habe, wann und wie lange seine

Frau die Wohnung verlassen würde, könnte die Revision einc

Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt haben. Die Rüge

wäre indes unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, mit deren Hilfe die weitere Aufklärung hätte erstrebt werden sollen.

Auch im übrigen ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO}.

Die Sachbeschwerde ist nicht begründet.

Die Einzelausführungen der Revision, insbesondere ihrc Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Henriettc EZ: bewegen sich überwiegend in unzulässiger Weise auf dem der Revision verschlossenen Gebiete des Tatsächlichen und der Beweiswürdigung. Auch die angeführten Widersprüche und Denkfehler sind in Wahrheit im Urteil nicht zu finden; Unstimmigkeiten zwischen Urteilsgründen und Akteninhalt sind von vornherein nicht zu beachten.

Allerdings mag der Revision zugegeben werden, daß sich. über den Schuldumfang, den die Strafkammer bei der Verurteilung berücksichtigt hat, zunächst gewisse Zweifel erheben könnten. Im Urteil ist durchweg von "etwa zehn Fällen" eines Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und Henriette Hg» die Rede. Auch bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs darf das Urteil keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß nur die festgestellten Vorgänge den Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden sind; insbesondere ist die Mindestzahl der Fälle, von der der Natrichter ausgegangen ist, anzugeben (vgl. BGH in JR 1954,

265 = IM Nr. 11 zu § 75 StGB}.

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Indes lassen die Urteilsgründe im ganzen bedenkenfrci erkennen, daß die Strafkammer mit der wiederholten Angabe der Fälle nicht eine mehr oder weniger bestimnte Schätzung vorgenommen, sondern eine Mindestzahl festgestellt hat.

Im übrigen sind von den einzelnen Fällen vier nach Art,

Ort und Zeit beschrieben; außerdem sind noch drei bis

vier - mit den vier ersteren offensichtlich nicht identische -— Fälle genannt, in welchen der Angeklagte den Verkehr mit dem Mädchen von hinten ausführte. Bei der Gleichartigkeit dieser Unzuchtshandlungen bedurfte es keiner weiteren Feststellungen.

Auch sonst bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.

Dem Urteil 2 StR 234/62 vom 4. Juli 1962,das der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

F

Die Einwände der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.

Dotterweich Scharpenseel . Kirchhof Meyer Henning