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BGH Urteil vom 09.04.1963 – 5 StR 587/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen

Leitsatz

StGB § 263; Gesetz über lie Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerx GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl I 58%) Betrug durch Zeichnung von Aktien des Volkswagenwerks mit Hilfe vorgeschobener Porsonen.

Nachschlagewerk: Ja 2 185 03 1

Amtliche Sammlung: ja

StGB § 263; Gesetz über lie Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerx GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl I 58%)

Betrug durch Zeichnung von Aktien des Volkswagenwerks mit Hilfe vorgeschobener Porsonen.

BGH, Urt. v. 9. April 1963 - 5 StR 587/62 LG Hildesheim

In Nanz2n des Volkes

In der Strafsache gegen

den Facharzt Dr.med. "/erner KB zus VE, geboren am ED 10 ir SE,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Februar 1963 in der Sitzung vom 9,April 1963, an dener teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting

als beisıtzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EEEEEB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Win der Verhandlung, Justizobersekretär WB vei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20.September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von liechts wegen -

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Gründes

Gemäß dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand. vom 21.Juli 1960 (BGBl I 585) bot die Bundesregierung vom 16.Januar bis 15.März 1961 durch Banken 3.600.000 Aktien im Nennbetrage von 100 DM zum Kurse von 350 % zunächst dem Personenkreise an, den die §§ 6, 7 des Gesetzes bezeichnen. Das Einkommen des Angeklagten als Facharzt überstieg die in dieser. Bestimmungen gezogenen Grenzen. Durch Zahlung von je 300 DM veranlaßte er zwölf Arbeitnehmer des Volkswagemwerks, denen nach § 6 des Gesetzes ein Sozialrabatt von veils 10 %, teils 20 % zustand, unter ihrem Namen, aber für seine Rechnung Kaufaufträge über je 9 Aktien zu unterschreiben. Die Aufträge enthielten die vorgedruckte Erklärung, der Unterzeichner handele für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung, die ihn zur Veräußerung der Aktien verpflichte. Der Angeklagte ließ sich von den zwölf Belegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerks außerdem Auftragsvordrucke seiner Bank über den Verkauf von Wertpapieren blanko unterschreiben, um alsbald über die Aktien, die auf ihren Namen zugeteilt werden würden, verfügen zu können. Er behielt diese Verkaufserklärungen und reichte die Kaufaufträge bei seiner. Benk ein.

Schon das Angebot an den nach den 8% 6, 7 des Gesetzes bevorrechtigten Personenkreis führte zu einer Überzeichnung, so daß für den vorgesehenen späteren allgemeinen Verkauf nach § 8 des Gesetzes, bei dem der Angeklagte als Käufer kLätte auftreten dürfen, keine Aktien übrigblieben.

Bei der Verteilung der Aktien unter die Bewerber wurden die Kaufaufträge der Arbeitnehmer des Volkswagenwerks gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vorweg berücksichtigt, Für die übrigen Zeichner traf die Deutsche Bank, die das

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ganze Verkaufsgeschäft leitete, am 23.März 1961 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes folgsnde Regelung. Wer eine oder zwei Aktien bestellt hatte, wurde voll beliefert. Die 1.265.256 Personen, die drei, vier oder die Höchstzahl von fünf .Aktien gezeichnet hatten, erhielten zunächst

nur zwei; unter sie wurden jedoch die restlichen

408.183 Aktien verteilt, so daß 32,2609 % dieser Bewerber eine dritte Aktie bekamen. Zu diesem Zwecke wurden jeder .der rd. 30.000 Zeichnungsstellen über die beteiligten Banken weitere Aktien nach einer Quote von annähernd 32,2609 % der bei jeder Zeichnungsstelle noch vorhandenen Bewerber zugeviesen. Die zum Empfang dieser Aktien Berechtigten wurden von den einzelnen Zeichnungsstellen nach einem Schlüssel ausgewählt, den die Deutsche Bank festgesetzt hatte. Er stützte sich auf die laufenden Nummern, welche die Kaufanträge bei jeder Zeichnungsstelle erhalten hatten. Wie bei der Deutschen Bank am 22.März 1961 durch das Los ermittelt worden war, mußten die Zeichnungsstellen zunächst die Anträge, deren Nummern mit der Ziffer 4 endeten, berücksichtigen,

dabei mit der höchsten Nummer beginnen und gegebenenfalls in einer genau festgelegten Reihenfolge mit bestimmten anderen Endziffern fortfahren, bis die ihnen

für diesen Zweck zugewiesenen Aktien verteilt waren.

Schon. vor diesen \aßnahmen wurde mit den erwarteten Aktien Handel getrieben. Der Angeklagte verkaufte bereits am 20.März 1961 die für seine Rechnung bestellten 108 Aktien zum Kurse von 635 % an das Bankhaus Neumann & von Massenbach in Frankfurt. "Er selbst brauchte kein Geld in das Geschäft zu stecken, sondern erhielt schließlich im Juni 1961 eine Abrechnung, nach der von Verkaufspreis der Kaufpreis von 32.149,02 IM, der zurückzugewährende Sozialrabatt von 5.985 DM sowie Börsenumsatzsteuer, Maklergebühr, Steuern und Provision im Gesamtbetrage von 331,44 DM abgezogen waren, so daß ein Gewinn von 29.614,54 DM verblieb."

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Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil “er Bundesrepublik und der 108 Kaufinteressenten, denen sonst drei statt nur zwei Aktien zugeteilt worden wären.

Auf die Aufklär'.ngsrügen der kevision braucht nicht eingegangen zu werden, weil ihr. Sachbeschwerde Erfolg

hat.

l. Ein Betrug zum Fachteil der 108 Kaufinteressenten scheidet schon deshalb «us, weil das Abkommen, das der Angeklagte mit den zwölf Belegschaftsmitgliedern abgeschlossen hatte, wirksam und nicht rechtswidrig war, der Angeklagte also eit:.en Anspruch auf Zuteilung der Aktien hatte.

Es ist unerheblich, ob die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den zwölf Belegschaftsmitgliedern rechtlich eine Verpflichtung der Belegschaftsmitglieder begründeten, die Aktien nach Erwerb an den Angeklagten zu veräußern, oder bereits die Abtretung eines den Belegschaftsmitgliedern, bedingt durch ihren Kaufantrag, zustehenden Rechts auf Zuteilung von Aktien enthielten.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist weder eine ‚solche Verpflichtung noch eine solche Abtretung rechtlich verboten (über die grundsätzliche Abtretbarkeit künftiger und bedingter Rechte vgl. BGH NJW 1955,544).

Auch das Privatisierunrsgesetz verbietet sie nicht. Es enthält kein ausdrückliches Verbot. Auch ein stillschweigendes Verbot ist ihm nicht zu entnehmen.

§ 10 des Gesetzes knüpft an eine Veräußerung der mit Sozialrabatt erworbenen Aktien (hierunter fallen nach § 5 alle Aktien solcher Erwerber, die überhaupt ein Vorrecht auf Erwerb hatten) innerhalb der sogenannten "Sperrfrist" nur die Pflicht, den zunächst gewährten Sozialrabatt nachzuzahlen. Er verbietet also eine solche Veräußerung unmittelbar nach Zuteilung nicht. ‚Die Darlegungen des Abgeoräneten Dr. Dahlgrün in seinem

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Bericht über den entsprechend den Beschlüssen des Wirtschaftsausschusses abgeänderten Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag, 3.Wahlperiode, zu Drucksache 1680), $ l1c des abgeänderten Entwurfs, der inhaltlich genau dem jetzigen § 10 enispricht, verbiete die Veräußerung der Aktien während «er Sperrfrist, sind unrichtig. Das Gesetz hat also darauf verzichtet, die Erfüllung des

von ihm angestrebten Zweckes zu erzwingen. Dieser Zweck eing dahin, den Aktienb:sitz möglichst weit zu streuen, auch Bevölkerungskreise an die Aktie heranzubringen,

die bisher keine Aktien gekauft hatten, dabei einkommensschwachen Schichten Gewinnchancen zu vermitteln, und schließlich, die Betrirbsangehörigen des Volkswagenwerkes möglichst weitgehend un den Betrieb zu binden. Dieser Zweck konnte nur erreicht werden, wenn die nach dem Gesetz Bezugsberechtigten die Aktien längere Zeit behielten.

Mit Vereinbarungen der von dem Angeklagten getroffenen Art beschäftigt sich das Gesetz nicht ausdrücklich. Es enthält also kein ausdrückliches Verbot.

Auch ein stillschweigendes Verbot läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vom Gesetzeszweck her besteht zwischen einer solchen Vereinbarung und einer Veräußerung der Aktien unmittelbar nach Zuteilung oder gar unmittelbar nach Stellung des Kaufantrages nur ein geringer Unterschied. In beiden Fällen erfüllt der durch das Gesetz Begünstigte nicht die in ihn gesetzten Hoffnungen. Er wird nicht für längere Zeit Aktionär, gewöhnt sich nicht an den Umgang mit Aktien, die Aktien können an Personen verkauft werden, die eine große Zahl von Aktien erwerben, wobei durch die Stimmrechtsbeschränkung des § 2 nur einem zu großen Einfluß einzelner natürlicher oder juristischer Personen auf die Geschicke der Gesellschaft ein Riegel vorgeschoben wird, eine weite Streuung des Aktienbesitzes aber nicht erreicht wird. Allerdings läßt sich nicht von der Hand

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weisen, daß diejenigen Berechtigten, die erst einmal

die Zuteilung absewartet hatten, ehe sie über ihre Rechte verfügten oder sich dızu verpflichteten, durch die tat- ‚sächliche Entwicklun;,, der Dinge, nämlich die sprung-

haft einsetzende Kurssteigerung, einen Anreiz bekamen, die Aktien nicht gleich wieder zu veräußern oder sich überhaupt für das Aktiengeschäft zu interessieren.

Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um ein Verbot solcher Geschäfte in das Gesetz hineinzulesen. Die Festsetzung des Veräußerungskurses auf 350 DM pro Aktie verfolgte auch nicht den Zweck, «er begünstigten Schicht ein Geldgeschenk in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabekurs und einem sich mit Wal.rscheinlichkeit sofort bildenden wesentlich höheren Ku:s zu machen; dazu wäre die Bundesregierung aus haushaltsrechtlichen Gründen gar nicht berechtigt gewesen (BVerfG NJW 1961,1107,1108).

Nähme man ein aus dem Gesetzeszweck abzuleitendes stillschweigendes Verbot an, so bliebe auch völlig offen, bis zu welchem Zeitpunkt es gelten: sollte, ob nur so lange, bis die Berechtigten die Kaufanträge gestellt hatten, oder so lange, bis ihnen die Aktien zugeteilt waren. Der Angeklagte hat nack den Feststellungen die Aktien schon vor der Zuteilung an die Berechtigten zum "Preise von 635 % weiterveräußert. Das deutet darauf hin, daß in der Zeit, nachdem die Kaufanträge ‚gestellt waren, aber ehe die Aktien zugeteilt waren, schon offene Verkäufe getätigt worden sind, die Verkäufe in diesem Zwischenzeitraum also „edenfälls von den Beteiligten als unbedenklich angeseilen wurdeu. Würde man davon ausgehen, daß das Verbot nur gait, bis die Kaufanträge | gestellt waren, so würde der Unterschied zwischen dem, was das Gesetz in § 10 ausdrücklich erlaubt, und den, was es angeblich stillschweigend verbietet, immer geringer. Abreden, wie sis der Angeklagte getroffen hat, ‘würden dann schon unmittelbar nach Einreichung der Kaufanträge zulässig gewesen zein.

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Schließlich kommt hinzu, daß der ursprüngliche Gesetzentwurf vom 22,"ai 1957 (BTDrucks 3534 der 2.Wahlperiode) ausdricklich in § 11 Abs.1 bestimmte, daß das Recht der Ar)eitnehmer des Volliswagenwerkes, Aktien im Nennbetra;.e von 1000 DM zu erwerben, nicht übertragbar sei, wäırend das Privatisierungsgesetz, wie gesagt, ein solches ausdrückliches Verbot nicht mehr enthält.

Weder die Deutsch: Bank noch die Bundesregierung Aurften die Zuteilung von Aktien an Bedingungen knüpfen, .die das Gesetz nicht vorsah; das aber ist durch die den Kaufanträgen zugefügt... Klausel geschehen.

Der Angeklagte r.unn deshalb keinen Betrug dadurch begangen haben, daß er die Aktien überhaupt erworben hat. Eine Schädigung anderer Kaufinteressenten scheidet schon aus diesem Grunde aus.

2. Einen durch die Täuschung des Angeklagten herbeigeführten Schaden der Bundesrepublik sieht die Strafkammer darin, daß diese ven ürmAngeklagten für 54 von 108 Aktien zunächst nur einen um 20 % Sozialrabatt gekürzten Betrag von 280 DM p.o Aktie erhalten habe (UA 5.15); dieser Schaden sei erst, so meint das Urteil, nach Vollendung des Betruges durch Rückzahlung des Sozialrabatts wiedergutgemacht worden (UA 5.20).

Diese in der rechtlichen Würdigung enthaltenen Darlegungen werden durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Wann, durch wen, wieviel für die Aktien des Angeklagten an die Bundesrepublik oder die einziehende Bank gezahlt worden ist, wird nirgends festgestellt. Nach Seite 13 UA hat jedenfalls der Angeklagte selbst an niemanden etwas bar gezahlt, sondern er hat auf Grund einer Abrechnung mit seiner Abkäuferin von dieser für die von ihm weiterverkauften Aktien den Kauferlös abzüglich eines Betrages von 350 DM pro Aktie erhalten. Da das Bankhaus Neumann & von Massenbach als

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Abkäuferin des Angeklagten diesem den Kaufpreis in Abzug gebracht hat, li:gt es sehr nahe, daß dieses Bankaaus den Betrag zugunsten der Bundesrepublik eingezahlt aat. Daß es dabei zurächst einen um den Sozialrabatt gekürzten Betrag bez:.hlt und erst später den Sozialrabatt zurückgezahlt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Senat kann aber von sich aus nicht ausschließen, daß ie Bundesrepublik zunächst nur einen um den Sozialrabatt gekürzten Betrag erhalten hat und ihr erst später ein Betrag in Höne des Sozialrabatts zurückvergütet worden ist. Nur wenn dies der Fall war und

ler Angeklagte es wußt.:, kommt Betrug durch Zahlung pines zu niedrigen Kavfpreises in Betracht.

Ist der gesamte Betrag (350 DM pro Aktie) auf Binmal an die Bundesrepublik gezahlt worden, so könnte bin Betrug (Eingehungsbetrug) darin liegen, daß jeden-Falls ein Kaufvertrag zu einem Preis mit Sozialrabatt abgeschlossen worden wäre. Der Kaufvertrag ist durch lie Aktienzuteilung zustande gekommen. Wann die 108 Aktien den Belegschaftsangehörigen zugeteilt worden sind, ergibt das Urteil nicht, Es stellt nur fest, daß fer Angeklagte die Aktien schon vor der Zuteilung, ınd zwar am 20.März 1961 weiterveräußert hatte. War lies den zuständigen Sachbearbeitern der Volksbank Wolfsburg, die die Zuteilung vorgenommen hat, bekannt, and waren sich deshalb diese und der Angeklagte darüber sinig, daß der Angeklagte schon aus diesem Grunde 550 DM pro Aktie bezahlen müsse, so ist von vornherein sin Kaufvertrag zu diesem Betrage zustande gekommen, and ein Eingehungsbetrug scheidet aus.

Hat der Angeklagte sich, sei es im Wege des Eingehungs- oder des Erfüllungsbetruges, auch nur vorübergehend den Sozialrabatt erschlichen, so ist es unerheblich, ob sich feststellen läßt, zu welchem Preis die Aktien anderweit hätten veräußert werden können.

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Der Angeklagte durfte die Aktien nur zu einem Kurs von 350 DM erwerben, da durch seine Abkommen mit den Belegschaftsmitgliedern die Voraussetzungen des § 10 des Privatisierungsgesetzes erfüllt waren. Durch Verschleierung dieser Tatsache könnte der Angeklagte einen Schaden in Höhe des gewährten oder zugesagten Sozialrabatts herbeigeführt haben.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting