Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.04.1963 – 5 StR 596/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 596/62 Im Namen des Volkes 2185 032
In der Strafsache
gegen
den Architekten Dr.Rıdolf En aus VB geboren am EB 1926 in zu,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Febrıaar 1963 in der Sitzung vom 9.April 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsideiıt Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte 0) in der Verhandlung, Justizobersekretär GW bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Dr. C> wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20.September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Gemäß dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volksw:.genwerk GmbH in private Hand vom 21.Juli 1960 (BGBl I 585) bot- die. Bundesregierung vom 16.Januar bis 15.März 1961 durch Banken 3.600.000 Aktien im Nennbetrage von 100 IM zum Kurse von 350 %.zunächst dem Personenkreise an, lien die §§ 6, 7 des Gesetzes be- "zeichnen. Das Einkommen des Ängeklagten überstieg die in diesen Bestimmungen gezogenen Grenzen. Er veranlaßte . seine Sekretärin Helga CE und ihre Freundin Christa TED, denen nıch § 6 des Gesetzes ein. Sozialrabatt von 20 % zustand, bei seiner Bank unter ihren Namen, aber für seine Rechnung Kaufanträge über je fünf Aktien zu unterschreiben. Die Anträge enthielten die vorgedruckte Erklärung, die Unterzeichnerin handele für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung, die sie zur Veräußerung der 4ktien verpflichte.
Schon das Angebot an den nach den §§ 6, 7 des
. Gesetzes bevorrechtigten Personenkreis führte zu einer Überzeichnung, so daß für den vorgesehenen späteren allgemeinen Verkauf nach § 8 des Gesetzes, bei dem der Angeklagte als Käufer hätte auftreten dürfen, keine Aktien übrigblieben.
Bei der Verteilung der Aktien unter die Bewerber wurden die Kaufaufträge der ärbeitnehmer des Volkswagenwerks gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vorweg berücksichtigt. Für die übrigen Zeichner traf die Deutsche Bank, die das ganze Verkaufsgeschäft leitete, am 23.März 1961 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes folgende Regelung. Wer eine oder zwei
'. Aktien bestellt hatte, wurde voll beliefert. Die
1.265.256 Personen, die drei, vier oder die Höchstzahl von fünf Aktien gezeichnet hatten, erhielten zunächst nur zwei; unter sie wurden jedoch die restlichen
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408.183 Aktien verteilt, so daß 32,2609 % dieser Bewerber eine dritte Aktie bekamen. Zu diesem Zwecke
wurden jeder der rd. 30.000 Zeichnungsstellen über die beteiligten Banken weitere Aktien nach einer Quote von annähernd 32,2609 % der bei jeder Zeichnungsstelle noch vorhandenen Bewerber zugewiesen. Die zum Empfang dieser Aktien Berechtigten wurden von den einzelnen Zeichnungsstellen nach einem Schlüssel ausgewählt, den die Deutsche Bank festgesetzt hatte. Er stütz te sich auf die laufenden Nummern, welche die Kaufanträgse bei jeder Zeichnungsstelle erhalten hatten. tie bei der Deutschen Bank am 22.März 1961 durch das Los ermittelt worden war, mußten die Zeichnungsstellen zunächst die Anträge, deren Nummern mit der Ziffer 4 endeten, berücksichtigen, dabei mit der höchsten‘ "Nummer beginnen und gegebenenfalls in einer genau festgelegten Reihenfolge mit bestimmten anderen Endziffern fortfahren, bis die ihnen zugewiesenen Aktien verteilt waren.
Auf diese Weise erhielten Helga CB därei una Christa I] zwei Aktien zugeteilt, die auf ihren Namen noch jetzt von der Bank des Angeklagten geführt werden. Der Angeklagte hat den Erwerbspreis abzüglich 20 % Sozialrabatt gezahlt.
Das Landgericht verurteilt ihn wegen Betruges zum Nachteil der fünf Kaufinteressenten, denen sonst drei statt nur zwei Aktien zugeteilt worden wären.
Auf die Aufklärungsrüge der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, weil ihre Sachbeschwerde Erfolg hat.
1. Entgegen den Darlerungen des Urteils scheidet ein Betrug zu Ungunsten anderer Kaufinteressenten aus.
Der Senat hat in dem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5 StR 587/62 eingehend anhand der Gesetzesbestimmungen und der Gesetzesgeschichte dargelegt, daß das Privatisierungsgesetz
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es den Belegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerkes weder ausdrücklich noclı stillschweigend verbot, das ihnen gesetzlich verliehene Recht, Aktien des Werkes zu erwerben, an Dritta abzutreten oder sich zu verpflichten, die Aktien sofort nach Erwerb weiterzuveräußern, und daß auch allgemeine gesetzliche Bestimmungen: dem nicht entgegenstehen. Er hat ferner dargelegt, daß deshalb die Bundesregierung oder die. Deutsche Bank die Zuteilung von Aktien nicht davon abhängig machen durften, aaß derartige Vereinbarungen. nicht vor Zeichnung der Aktien getroffen waren.
Heiga U] und Christa REED gehörten, soweit
erkennbar, nicht zu den Belegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerkes. Sie gehörten vielmehr .offenbar zu den ° Gruppen von Personen, die nach §§ 5, 6 des Privatisierungsgesetzes mit Rücksicht auf ihr Einkommen bezugsberechtigt waren; ihre Bezugsberechtigung ging nach §§ 6, 7 den Belegschaftsmitgliedern nach. Das hindert aber nicht,
daß sie nach allgemeinen Vorschriften berechtigt waren, sowohl ihr künftiges Recht auf Übertragung der Aktien gemäß den von ihnen abzuschließenden Kaufverträgen abzutreten als auch sich zu verpflichten, die Aktien sogleich nach Erwerb auf den Angeklagten zu übertragen.
Bei Abtretung künftiger Rechte ist nur erforderlich,
daß zur Zeit der Äbtretung ihre Entstehung möglich erscheint. Das war auch bei den Berechtigten nach
§ 8 5, 6 des Privatisierungsgesetzes der Fall.
Auch das Gesetz selbst verbot derartige Geschäfte für diese Gruppe ebensowenig wie für die Belegschaftsmitglieder des Volkswagenwerkes. Den in der Entscheidung des Senats 5 StR 587/62 gemachten Darlegungen ist für diese Gruppe nur folgendes hinzuzufügehs
Der Entwürf des Privatisierungsgesetzes vom 22.Mai 1957 (Drücksache 3534 der 2.Wahlperiode des. Bundestages) gab in § 11 nur den Belegschaftsmitgliedern des Werkes einen Anspruch auf bevorzugten Aktienerwerb.
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Sonstige Personen mit g:ringem Einkommen waren in § 10 nur insoweit bevorzugt, als sic einen Sozialrabatt erhalten sollten, wenn sie Aktien erwarben. Deshalb bestimmte der Entwurf auch nur für die Belegschaftsmitglieder des Volkswagenwerkes, daß ihre Rechte nicht übertragbar seien. Daraus läßt sich nichts dafür herleiten, daß die sonstigen Sozinlrabattberechtigten, denen das Privatisierungsges.tz im Gegensatz zum Entwurf ebenfalls ein Recht auf bevorzugten Erwerb gibt, hinsichtlich der Vorwegabtretung ihrer Rechte anders
zu behandeln sein könnten als dis Belegschaftsmitglieder.
Daß der Angeklagtı die Rechte der Helga Cup unentgeltlich erworben hat, während es sich in dem dem Urteil5-StR 587/62 zugrunde liegenden Fall durchweg um entgeltlichen Erwerb gehandelt hat, macht ebenfalls keinen rechtlichen Unterschied. Durften die Bevorzugten entgeltlich über ihre Rechte verfügen, so durften sie es auch unentgeltlich.
Da der Angeklagte somit das Recht auf Aktienzuteilung vorzeitig vrwerben durfte, kann er durch diesen Erwerb anderen Aktienaänwärtern keinen Schaden zugefügt haben.
2. Rechtliche Bedenken bestehen gegen das Urteil aber auch insoweit, als es eine Schädigung der Bundesrepublik verneint. Wie man auch immer rechtlich das Abkommen zwischen dem Angeklagten und Helga CE und Christa Rp auffaßt, fest steht jedenfalls, daß vom Augenblick der Zuteilung un der Angeklagte allein der wirtschaftlich Borechtigte an den Aktien sein sollte und jede Verfügung darüber für seine Rechnung erfolgen mußte. Infolgedessen durfte der Angeklagte für diese Aktien gemäß § 10 des Privatisierungsgesetzes keinen Sozialrabatt in Anspruch nehmen. Der Angeklagte hat aber nur den um den Sozialrabatt gekürzten Kaufpreis bezahlt. Darauf, .zu welchem Preis die Bundesrepublik die Aktien an andere Bewerber hätte veräußern können,
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wenn der Angeklagte sie nicht erworben hätte, kommt es nicht an. Gegen den Angeklagten hatte die Bundesrepublik von vornherein einen Anspruch auf Zahlung von 350 IM
pro Aktie. Das hat der ingeklagte dadurch verschleiert, daß er seine Abmachungen mit den formell Berechtigten nicht klargelegt hat.
Da die Strafkammer den Fall nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat und deshalb insoweit Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, kann der Senat den Urteilsspruch nicht bestätigen, sondern muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverweisen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Kersting
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