Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.04.1965 – 5 StR 41/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(alt: 5 StR 587/62)
BUNDESGERICHTSHOF 2138 043 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Facharzt Dr.med.Werner KB zu: vo, geboren am EEE 1910 in sn.
wegen Betruges
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt - als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka '
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
als beisitzende Richter, _
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Mu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt m als Verteidiger,
Justizangestellte I] als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
“ für Recht erkamnt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.0Oktober 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.:
1. Die Feststellung, der Angeklagte habe keinen Sozialrabatt in Anspruch nehmen wollen (UA S.3), steht nicht in unlösbarem Gegensatz dazu, daß die Volksbark Ve in zwei getrennten Beträgen den Kaufpreis und den "zurückzugewährenden" Sozialrabatt für die. dem Angeklagten. im Juni. 1961 ‚zugeteilten 108 Volkswagenaktien auf die für derartige Zahlungen an die Bundesrepublik vorgesehenen Konten überwies (UA S. 4): Obwohl: das Landgericht von einer "Zurückgewährung" des Sozialrabattes spricht, ergeben die .Urteilsgründe, daß die Volksbank von vornherein den gesamten Kaufpreisbetrag von 350 DM pro Aktie, wenn auch aus. banktechnischen Gründen über zwei getrennte Konten, sa doch gleichzeitig und auf einmal an die Bundesrepublik abgeführt hat. Für diesen Fall hat der erkennende Senat:in-seinem das erste tatrichterliche Erkenntnis aufhebenden Revisionsurteil ausdrücklich entschieden, daß: ein Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch Zahlung eines zu niedrigen Kaufpreises nicht in Betracht komme. An diese gemäß § 358 -Abs.1 StPO im vorliegenden Verfahren bindende rechtliche Beurteilung hat sich
die Strafkammer gehalten.
Das gleiche gilt für die Darlegungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, einen Eingehungsbetrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch Absahluß eines Kaufvertrages zu einem zu niedrigen Preis anzunehmen.
2.-Auch soweit die Strafkammer darüber hinaus den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, mit dem Erwerb der VW-Aktien Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch Fehlleitung sozialpolitisch gebundener Mittel begangen zu haben, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand. Es stellt (UA S.3) ausdrücklich fest, der Angeklagte habe unwiderlegt geglaubt, durch die von den Antragstellern
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verlangte Erklärung solle nur verhindert werden, daß der Kaufinteressent zu Unrecht den Sozialrabatt in Anspruch nehme, während er selbst gar keinen Sozialrabatt habe erlangen wollen. Diese Feststellung in Verbindung mit den Darlegungen auf Seite 5/6 UA ergeben eindeutig, daß dem Angeklagten hinsichtlich der Täuschung der übergeordneten Banken über einen wesentlichen Umstand weder direkter noch bedingter Vorsatz nachzuweisen war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Guneralbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker