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BGH Urteil vom 05.04.1963 – 4 StR 87/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist ein Urteil mit der Begründung aufgehoben worden, daß die zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen, so wird das Verbot der Schlechterstellung nicht dadurch verletzt, daß der Richter auf dieselbe Strafe erkennt, die das frühere Urteil als Gesamtstrafe verhängt hatte.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2 16 1 035

StPO § 358 Abs. 2 ; StGB 88 177, 236, 73

Ist ein Urteil mit der Begründung aufgehoben worden, daß die zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen, so wird

das Verbot der Schlechterstellung nicht dadurch verletzt, daß der Richter auf dieselbe Strafe erkennt,

die das frühere Urteil als Gesamtstrafe verhängt hatte.

BGH, Urt. v. 5. April 1963 - 4 StR 87/63 - IG Detmold -

In Namen des Vo1lkes

In der Strafsache gegen

den Betriebsschlosser Arno X (ED u: 'ı GE , Kreis UGW, zeboren an EEE 925 in SEE, zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Entführung u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter KXrumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Profi. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. F’itner als beisitzenäse Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Januar 1963 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 21. Mai 1962 wegen Entführung und außerdem wegen Notzucht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einsatzstrafe für die Notzucht hatte zwei Jahre drei Monate Zuchthaus betragen, die Einzelstrafe für die Entführung ein Jahr drei Monate Zuchthaus. Die türgerlichen Ehrenrechte waren ihm auf drei Jahre aberkannt, die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.

Auf seine erste Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht verurteilt wurde. Im Strafausspruch ist das Urteil aufgehoben worden.

Das Landgericht hat erneut auf eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren neun Honaten und auf dieselben Nebenentscheidungen erkannt.

1. Die Revision meint, es verstoße gegen das Verbot der Schlechterstellung, daß das Landgericht, obwohl nunmehr die Strafe für Notzucht in Tateinheit mit Entführung zu verhängen war, der Höhe nach dieselbe Strafe festgesetzt hat wie im ersten Urteil bei Tatmehrheit.

Das Verbot der Schlechterstellung ist nicht verletzt. Bei der Beurteilung, ob eine höhere Strafe als früher verhängt ist, sind sowohl die Strafen als auch die abgeurteilten Tatvorgänge, auf die sich die Strafen beziehen, mit£inander zu vergleichen. Sind in beiden Verfalren dieselben Sachverhalte abgeurteilt (dazu BGHSt 9, 324), so wird das Verbot der Schlechterstellung nicht verletzt, wenn die jetzt verhängte Strafe die frühere oder früheren

nicht überschreitet. Teitergehenden Inhalt hat das Verbot der Schlechterstellung nicht. Es Kommt daher nicht darauf an, ok der Tatvorgang, der im früheren Urteil

als Tatmehrheit beurteilt worden ist, nunnehr als Tateinheit beurteilt wird. Der Umfang des abgeurteilten Vorgangs wird hierdurch nicht berührt. Im vorliegenden Falle ist die frühere Gesamtstrafe so hoch gewesen wie die jetzt verhängte Einzelstrafe. Auch die dem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge sind dieselben. Die Rüge greift daher nicht durch. So hat bereits das Reichsgericht entschieden (RGSt 62, 61, 63; 67, 242; RG JE 1931, 250? Nr. ?8). Es entspricht auch der rechtlichen Betrachtungsweise und den Rechtsgrundsätzen, auf denen die äntscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 345; 7, 86; 12, 74 und 14, 5 beruhen.

2. Auch aus sachlichrechtlichen Gründen ergeben sich zegen die Verhängung derselben Strafe im Ergebnis keine Bedenken, Es ist ein anerkannter Grundsatz der Strafzumessung, daß das Gericht den Umstand, daß der Täter durch ein und dieselbe Tat gegen mehrere Strafgesetze verstoßen hat, kei der Strafzumessung erwägt. Ob sich dieser Verstoß jedoch rechtstechnisch als Tateinheit oder als Tatmerheit darstellt, ist für die Strafe oft von untergeordneter Bedeutung. Allerdings mag es häufig schwerer wiegen, wenn ein oder mehrere Strafgesetze durch mehrere seltständige Handlungen verletzt werden, als wenn dies nur äurch eine einzige Handlung geschieht. Doch hängt dies von dem festgestellten Verhalten des Täters &b, vor allen davon, ob die mehreren Handlungen größere Gefährlichkeit oder verbrecherische Energie offenbaren. Im Einzelfa)l kann je nach den Umständen der Tat der Unrechts- und Schuldgehalt bei Erfüllung mehrerer Straftatbestände durch äleselbe Handlung genau so schwer wiegen, als wenn der Täter diese Strafgesetze durch mehrere selbständige Handlungen verletzt hätte.

3. Die Revision macht ferner geltend, der Beweisamtrag, den „ngeklagten auf scine Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Ablehnungsbeschluß der Strafkammer lautete dahin: "Der Beweisamtrag zu Ziffer 5 wird atgelehnt, weil er, soweit er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB behauptet, den rechtskräftigen Schuldspruch betriff;, soweit er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB geltend macht, weil kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Angeklagte wegen Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche in seiner Einsichts- und Ilemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei."

Soweit der Antrag zu § 3 51 Abs. 1 StGB in Beträcht kam, mußte er abgelehnt werden, da der Schuldspruch rechtskräftig ist und die Schuldfähigkeit des Angeklagten damit feststeht.

Soweit der Beweisamtrag zu § 51 Abs. 2 StGB gestellt worden war, mußte er nach den § 244 Abs. ? und Abs. 4 Satz 1 StPO behandelt werden, Das Landgericht hat allerdings im Ablehnungsbeschluß keinen der Aklehnungsgründe, die in diesen Vorschriften vorgesehen sind, ausdrücklich angegeben. Wie im Urteil hat es aber schon im Beschluß ausgeführt, es bestehe kein hinreichender (gemeint ist: keinerlei) Anhaltspunkt für einen Zustand im Sinne des § 51 Abs, 2 StGB. äErsichtlich wollte es damit sagen, daß es für die Beurteilung, ob die zur Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit behaupteten Umstände Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wecken können, genügend eigene Sachkunde besitze. Angesichts der Sachlage ist das nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte in seinem Beweisamtrag nämlich nur geltend gemacht, ein Mensch, der im Vollkesitz seiner geistigen Kräfte sei, würde sich nicht äa-

- )0—_

Surch der Gefahr sofortiger Festnahme aussetzen, daß

er die geschädigte Person nach der Tat zu deren Verwandten fahre oder für ihre Unterkunft Sorge trage,

oder sie mit anderen Personen, die zur Strafverfolgung beitragen könnten, in Verbindung bringe. Daher sci

die angeblich Verletzte, die ihn als Zeugin der Straftat beschuldige, unglaubwürdig; die Vorgänge müßten

sich anders abgespielt haben, nämlich so, wie er sie darstelle.

Ob ein derartiges, möglicherweise oder angeblich wenig vernünftiges Verhalten des Täters Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit aufkommen 13ß8t, wird ein Gericht auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung häufig aus eigener Sachkunde entscheiden können. Mit seinem Antrag hat der Angeklagte im Gegenteil nur unterstreichen wollen, daß er geistig gesund und unschuldig, die Zeugin aber unglaubwürdig sei. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei als Soldat verschüttet gewesen, ist aus dem Beweisamtrag nicht ersichtlich. Insoweit kann daher kein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegen.

&£. Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die

Revision zu verwerfen.,

Jagusch Krumme zugleich für den früheren Bundesrichter Martin, der nicht mehr Bundesrichter ist

Lang-Hinrichsen Flitner