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BGH Entscheidung vom 19.06.1962 – 5 StR 192/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 192/62 2178 027

Im Namen _ des Volkes

In der Strafsache

segen

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den Eierhändler Heino T (suEEEEEEEEEEEED aus ONE (di), geboren am MED 192: in m.

wegen fortgesetzten Betruges u.ä.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Ko/fka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 5.Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.

Das Urteil muß auf dic Revision des Angeklagten aufgehoben werden, weil folgende Verfahrensrüge durchgreift:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, die Inhaber der vom Angeklagten belieferten Firmen als Zeugen darüber zu hören, daß der Angeklagte ihnen nur Eier geliefert habe, die in seinem Betrieb ordnungsgemäß abgestempelt worden waren. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden.

Zu Recht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer sich bei der Urteilsfindung an die Wahrunterstellung nicht gehalten hat. Das Urteil stellt im Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache fest, daß der Angeklagte von Langner auch Zier bezogen hat, die bereits gestempelt waren (vgl. UA S.7 u.11). Dabei sagt es zwar nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte diese Eier an von ihm belieferte Firmen weitergegeben hat. Dies versteht sich aber bei einem Eiergroßhändler, wie es der

Angeklagte ist, von selbst.

Das Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen. Die Strafkammer hat den Betrug nicht nur darin gefunden, daß der Angeklagte über das Vorhandensein orädnungsmäßiger Belege (Eiersammellisten) getäuscht und dadurch erreicht hat, daß ihm Ausgleichsbeträge gezahlt wurden, die ihm mangels ordnungsmäßiger Belege nicht zustanden. Sie hat gen Tatbestand des Betruges außerdem teilweise auch dadurch als erfüllt angesehen, da? der Angeklagte vorgespiegelt hat, sämtliche Eier seien (erst) in seinem Betrieb gestempelt worden, während in Wahrheit ein Teil der Eier bereits gestempelt war, als er sie von Langner bezog, und daß er insoweit Ausgleichsbeträge erhalten

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hat, die ihm auch deshalb nicht zustanden, weil sie bereits an andere Personen gezahlt worden waren. Die Strafkammer hat diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten gewertet (vgl. UA S.13).

Sie hat ihn außerdem bei. der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ihre Feststellung, der Angeklagte :habe gewußt, daß die von IB zelieferten Erfassungslisten falsch waren, beruht u.a. auf Schlußfolgerungen, die sie daraus gezogen hat, daß der Angeklagte von Llw auch sestempelte Eier bezogen hat (vgl. UA S.11).

Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schnidt

Siemer Schmitt