Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 20.03.1963 – 2 StR 80/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ae
2172 076
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Heinz W EEEEEEEEEEEED ‚„ zuletzt wohnhaft gewesen in KB , setoren am EEE 1925 ir Ta
AB zur zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
FR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. November 1962 wird verworfen. |
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinhcit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und scinc Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision bleibt erfolglos.
| Der Beschwerdeführer beanstandet, daß nicht über cinen Beweisamtrag äuf Verlesung eines am 27. Juni 1956 erstatteten Gutachtens entschicden worden sci (§ 244 Abs. 6 StPO), und daß die Strafkamner Widersprüche zwischen dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen und mehreren in früheren Verfahren erstatteten Gutachten nicht durch Einholung eincs weiteren Gutachtens aufgeklärt habe (§ 244 Abs. 2 StPO). Darin, daß sich das Urteil entgegen der mündlichen Begründung nicht nit diesen Widersprüchen auseinandersetzt, sicht cr eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO.
Da ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Antrag auf Verlesung. eines Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, konnte schon deshalb kein Gerichtsbeschluß über einen solchen ergehen; es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob cin solcher Antrag überhaupt ein Beweisamtrag im Sinne des § 244 StPO wäre.
Zur angeblichen Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO genügt es, auf RGSt 45, 298 zu verweisen. Wenn im übrigen ein vernommener Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommt als Sachverständige in früheren Verfahren, so braucht das dem Gericht nicht Anlaß zu geben, ein weiteres Gutachten einzuholen. Solche Widersprüche sind in der Hauptverhandlung mit dem vernommenen Sachverstiündigen zu klären. Der Verteidiger hat Gelegenheit, dem Szchverständigen diese Gutachten vorzuhalten und Fragen zu stellen. Falls die Anhörung des Sachverständigen dem Richter die Überzeugung vermittelt, daß abweichende frühere Gutachten falsch sind und das jetzige Gutachten zutrifft, darf er das Urteil auf diese Überzeugung stützen. Daß die Strafkammer an der Richtigkeit des jetzigen Gutachtens keincrlei Zweifel hatte, ist im Urteil klargestellt. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob überhaupt. Widersprüche zwischen dem jetzigen und den früheren Gutachten in dem von der Revision behaupteten Umfange bestehen. Nach Ansicht des Senats ist das nicht der Fall.
det.
Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegrün-
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning