Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 20.03.1963 – 2 StR 56/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 Sm_56/63 | 2169 096.
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Zimmermann Hermann VE aus — geboren am EW 13927 in ung:
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat WB in der Verhandlung,
Bundesanvaelt WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Oktober 1962 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. "
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachtcil des Angeklagten. Die Strafkammer hält zutreffend den Tatbestand des schweren Diebstahls für gegeben.
Dagegen geben die Ausführungen zum Strafausspruch Anlaß zu Mißverständnissen.
% Zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen führt die Strafl-amner zwei Vorstrafen an. Nach den Feststellungen war dic erste Strafe am 5. August 1958 verbüßt, während die zweite Tat bercits im Mai 1958 begangen worden ist. Einzelheiten über die Verbüßung der ersten Strafe enthält das Urteil nicht. Allein hiernach könnte also Rückfall nicht angenonnen werden. Nun betrug aber die erste Strafe fünf
Monate Gefüngnis. War sie im August 1958 voll verbüßt,
dann mußte sie notwendig bei Begehung der zweiten Tat im Mai 1958 teilverbüßt sein. Das genügt für die Anwendung des
> 244 StGB»
Dic Strafkamnmer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und von der Strafmilderung des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Hicrnach betrug die Mindeststrafe drei | Monate Gefängnis. Tatsächlich ist die Strafkammer davon auch . ausgegangen, obwohl das Urteil in mißverständlicher Weise . von einen Jahr spricht und damit offenbar den normalen Strafrahmen des § 244 Abs. 2 StGB meint. Denn es wird ausdrücklich bemerkt, daß kcin Anlaß bestehe, diese "Mindeststrafe" Bu zu unterschreiten. Die Strafkammer war sich also bewußt, | gemäß § 51 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 StGB eine noch geringere Strafe als ein Jahr Gefüngnis verhängen zu können.
Baldus Dotterweich : Kirchhof Meyer Henning