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BGH Entscheidung vom 12.03.1963 – 5 StR 575/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 575/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Rechtsanwältin Dr.jur. Ilse VD zu: rw geboren am ED 1923 ir ru (Thüringen),

2. den Hausmakler Walter AB zus Hu dort geboren an EB 1903,

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.März 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

“ Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltcin

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision der Angeklagten Dr. Vggg> wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 16.März 1962

l. in den Fällen Ip (Fail 7 der Urteilsgründe) und MP(Fall 18 der Urteilsgründe) aufgehoben; insoweit wird die Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;

- 2.

2. samt den Feststellungen

-a) in den Fällen SB (Falı 3 der Urteilsgründe), Hg (Fall 4 der Urteilsgründe) und Fe» (Fali 20 der Urteilsgründe),

db) in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten Ag wird das Urteil insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte im Falle N (Fall 18 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; in diesem Fall wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Ferner wird die Gesamtstrafe aufgehoben.

III. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden verworfen.

IV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung in den Fällen SEE He und

TOD sowie über die Strafen gegen die Angeklagte Dr.VgB und über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten AB an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten beider Rechtsmittel zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründesgt

'I. Revision jer Angeklagten Dr. Vi.

1. Diese Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen Bankhaus Krab (Fall 5 der Urteilsgründe), a] | (Fell 12 der Urteilsgrürde), Hoi (Fall 14 der Urteilsgründe), Log (Fall 15 der Urteilsgründe) und falsche Versicherung an Eides Statt (Fall 19 der Urteilsgründe) richtet.

2. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung in den übrigen Fällen.

a) Im Fall SB (Fall 3 der Urteilsgründe), in dem die Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt ist, erwecken die Ausführungen der Strafkammer sowohl zur Täuschungshandlung als auch zum Schädigungsvorsatz rechtliche Bedenken.

aa) Die Täuschungshandlung sieht die Strafkammer darin, daß die Angeklagte bei den Verhandlungen mit SCHE über die Darlehenshingabe nicht von sich aus erwähnt habe, welche Schulden auf der Wäscherei lagen ‚und daß diese im Augenblick keine Gewinne abwerfe, in nächster Zeit auch nicht mit Gewinnen zu rechnen sei..

Eine Täuschungshandlung könnte in diesem Verhalten der Angeklagten nur dann gesehen werden, wenn nach ihrem Willen in Sp hieräurch eine irrige Vorstellung über bestimmte gegenwärtige Tatsachen erweckt werden sollte, 'd.h., wenn die Angeklagte durch ihr Verhalten in SB hätte den Eindruck erwecken wollen, die ‘Wäscherei werfe.zur Zeit einen Gewinn ab, oder ös seien keine oder. nur. geringfügige Schulden vorhanden. Daß die Angeklagte geglaubt hat, in Schreiber entstehe dieser Eindruck, ist im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt.. Die bloße Feststellung, SB hätte bei Kenntnis der

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wahren Sachlage nach der Überzeugung der Angeklagten das Darlehen nicht gegeben, reicht nicht aus. Denn eine solche Überzeugung der Angeklagten wäre auch dann möglich gewesen, wenn sie dav>n ausgegangen wäre, SB mache sich über etwaige Schulden und über die gegenwärtige Rentabilität der Wässherei gar keine Gedanken. Das Revisionsgericht vermag die fehlende Feststellung auch dem Urteilszusamnenhang nicht zu entnehmen, zumal SCHE, wie der Angeklagten bekannt war, nach den Feststellungen wußte, daß die Wäscherei keine Buchführung hatte und daß sie sich in einer Umstellung befand sowie daß sein Geld zur Anschaffung notwendiger Maschinen verwandt werden sollte.

bb) Den Schädigungsvorsatz sieht die Strafkammer darin, daß die Angeklagte gewußt habe, werde infolge seiner Vermögensverfügung einen Schaden erleiden, weil er nach ihrer Vorstellung einen Gewinn aus der Wäscherei, jedenfalls aber einen solchen, der über den Zinsfuß der Spareinlagen hinausginge, nicht erhalten konnte.

Diese Ausführungen verkennen den Begriff des Vermögensschadens beim Betrug. Dieser besteht beim Eingehungsbetrug nicht darin, daß der Geschädigte weniger erhält, als ihm versprochen ist, sondern darin, daß sein Vermögen. nach der Vermögensverfügung geringer ist als vorher. Da SCENE das Gelä vorher nicht gewinnbringend angelegt hatte, kann der Zinsverlust kein Schaden sein.

b) Im Fall Hgg (Fall 4 der Urteilsgründe) kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte mit H@B eine feste Gebührenvereinbarung für den Fall ge- | troffen habe, daß die Strafsache nicht zum Bundesgerichtshof gehe, während die Höhe der Gebühren offenblieb, falls es vor dem Bundesgerichtshof zu einer Hauptverhandlung kommen werde. Dafür, daß die Strafkammer bei diesen Feststellungen die gesetzliche Gebührenregelung in der

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Rechtsanwaltsgebührenor inung übersehen habe, besteht kein Anhalt. Die Revis:on führt zwar zutreffend aus, daß ein Rechtsanwalt, der zu Beginn eines Strafverfahrens nach seinen Gebühren ın der Strafsache befragt wird, auf die gesetzlichen Rahmengebühren der §§ 83, 84 BRAGebO hinweisen und dabei angeben kann, daß die Gebühren voraussichtlich eine bestimmte Höhe haben würden. In einer derartigen Auskunft würde ragelmäßig noch keine Gebührenvereinbarung zu sehen sein. Der Rechtsanwalt, der innerhalb der Rahmengebühren nach § 12 BRAGebO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, kann aber, ohne daß es insoweit der Schriftform bedarf, diese Bestimmung auch von vornherein in der Weise vornehmen, daß er mit dem Auftraggeber eine innerhalb des Gebührenrahmens liegende feste Gebührenvereinbarung trifft. Die Urteilsgründe ergeben die Überzeugung der Strafkamer, daß die Angeklagte mit Hg eine feste Gebührenvereinbarung von 300 DM, üle innerhalb des gesetzlichen Rahmens lag, für den Fall getroffen hat, daß es nicht zu einer Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof komme. Dieses Ergebnis war durch eine. einfache Auslegung “ von Willenserklärungen zu gewinnen. Die Strafkammer war nicht, wie die Revision meint,.verpflichtet, sich hierbei der Hilfe eines Sachverständigen zu. bedienen.

Trotzdem erweckt die Verurteilung der Angeklagten "wegen Betruges rechtliche Bedenken. on

ı Die Angeklagte hat ihr Verlangen auf Zahlung von

“ 600 DM gegenüber der Ehefrau des Hg danit begründet, daß das Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach zum Bundesgerichtshof gehen werde und daß die Sache schwierig sei. Da alle Gebühren nach § 16 BRAGebO erst fällig sind, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit be-

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endigt ist, oder wenn cine der sonstigen Voraussetzungen des § 16 BRAGebO vorli:st, so ist alles, was der Rechtsanwalt vorher fordert. ein Vorschuß. Auf einen angemessenen Vorschuß kat er nach § 17 BRAGebO Anspruch. Wenn die Angeklagte Jjamit rechnete, daß es mit Wahrscheinlichkeit zu einer Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof kommen würde, so durfte sie auf die ihr dann zustehende Forderung einen Vorschuß nehmen. Dies war nur dann ausgeschlossen, wein die Vereinbarung zwischen ihr und HgB dahin auszulegen war, daß ein Vorschuß für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof erst gefordert werden dürfte, wenn feststand, daß eine solche Hauptverhandlung stattfinden würde, oder wenn wenigstens das Hauptverfahren eröffnet war. Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer die Honorarforderung gegenüber der Ehefrau des HB und die Vereinbarung zwischen der Anigeklagten und HB nicht geprüft.

c) Im Fall Marion I (Fall 7 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten zu Unrecht als Untreue gewertet. Die 60 DM schuldete die Angeklagte der Marion als Teil ihres Lohnes. Die Vereinbarung, daß dieser Teiibetrag an die Mutter der Marion gezahlt werden sullte, begründete nur die Verpflichtung zur Lohnzahlung in besonderer Form. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Angeklagte mit der Mutter und der Jugendbehörde für Marion über diese Art der Zahlung verhandelte, und daß sie sich auch im übrigen um die finanziellen Angelegenheiten der Marion kümmerte. Die Verletzung der Verpflichtung, Teile des Lohnes an einen Dritten zu zahlen, ist keine Untreue (BGHSt 6,314, 318).

d) Im Fall Mg (Fall 18 der Urteilsgründe) sieht die Strafkammer die Täuschungshandlung der Angeklagten darin, daß sie die kurzfristigen Wechsel unterschrieb. Die Strafkammer sieht in dieser Unterschrift nicht nur die Zahlungsverpflichtung zu den angegebenen Terminen,

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sondern auch die Erklärung, daß die Angeklagte hierzu in der Lage sein werde. Das beruht bei der Sachlage auf einem Rechtsirrtum. Mphatte das Darlehen gegen den Wechsel gegeben auf Cie Erklärung des Arste hin, daß sich die Angeklagt& in Schwierigkeiten befinde. gg wußte also, daß sie zur Zeit der Darlehenshingabe nicht zahlungsfähig war. Da ihm keinerlei nähere Angaben darüber gemacht worden sind, daß die Angeklagte in kurzer Zeit eine größere Geldsumme erwarte, konnte die Hingabe des Wechsels nur bedeuten, daß die Angeklagte sich bemühen werde, zum Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Erklärung aber war nicht unrichtig. Ein Betrug liegt daher nicht vor.

e) Im Fall fahrlässiger Falscheid (Fall 20 der Urteilsgründe) dringt die Verfahrensrüge durch, daß der Zeuge Sc nicht vereidigt worden ist, ome daß ein Beschluß über seine Nichtvereidigung gefaßt worden wäre. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht.

Zur Sachrechtsfrage bemerkt der Senat folgendes:

l. Geld, das ein Anwalt vom Anderkonto abhebt, geht nicht notwendig zunächst in sein Eigentum über. Gerade bei Auszahlung aus Anderkonten wird es der Bank regelmäßig gleichgültig sein, an wen sie die Geldscheine und Geldstücke übereignet. Es handelt sich dann um eine sogenannte "Übereignung an den, den es angeht". Staudinger (BGB 11.Aufl. Bem.IV 2 b B zu § 929) ist der Auffassung, daß in diesen Fällen der bloße innere Wille des ver- . deckten Stellvertreters ‚genüge; um das Eigentum "unmittelbar von dem bisherigen Eigentüner auf den verdeckt Vertretenen übergehen zu lassen. Nach dieser Auffassung würde der Mandant, den der Anwalt bei Abhebung vom Anderkonto zum Eigentümer machen will, ohne weiteres Eigentüner. Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung (RGZ 140,223,229/230) in solchen Fällen zur wirksamen

Eigentumsübertragung ncch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868 BGB im Wege des Insichgeschäfts, das für einen mit den Verhältnissen Vertrauten erkennbar ist. Schon der Umstand, daß der Anwalt vom Anderkonto abhebt, könnte in.Fällen, in denen dies Anderkonto für einen einzelnen Mandanten geführt worden ist, für den mit den Verhältnissen Vertrauten erkennbar machen, daß der Anwalt das Geld für diesen Mandanten erwerben und bis zur Auslieferung verwahren wolle. Dieses Insichgeschäft ist überdies entbehrlich, wenn das Besitzmittlungsverhältnis schon vorher ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war (Palandt, BGB 22.Aufl. Bem.5 a bb zu § 929). Es ist mindestens nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten stillschweigend vereinbart ist, der Anwalt solle Geld, das er von einem für den Mandanten eingerichteten Anderkonto abhebe, bis zur Auszahlung für diesen verwähren. Einer äußeren Kennzeichnung solcher Gelder. als Gelder des Mandanten bedarf es in diesem Falle nicht (Palandt aa0).

Die Angeklagte hatte das Anderkonto nicht für einen einzelnen Mandanten, sondern für mehrere eingerichtet. Das schloß nicht schlechthin aus, daß sie die mehreren Mandanten bei der Abhebung zu Miteigentümern machte. Miteigentum nach § 1008 BGB kann auch dadurch begründet werden, daß das Eigentum an bestimmten Gegenständen, also hier an den Geldscheinen und’ Geldstücken, auf mehrere Personen übertragen wird (Staudinger, BGB 11. Aufl. Bem.I 2 b zu § 1008). Eine solche Begründung des Miteigentums der Mandante n der Angeklagten würde aber zunächst voraussetzen, daß sie für bestimmte Mandanten bestimmte Bruchteile erwerben wollte, daß sie also mindestens wußte, welchen Mandanten wieviel Geld zustand. Sie würde weiter voraussetzen, daß eine etwaige vorträgliche stillschweigende Vereinbarung

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eines Besitzmittlungsv :rhältnisses den mittelbaren Mitbesitz umfaßte, odır daß bei der Mitbesitzbegründung durch Insichgeschäft die Beteiligten und ihre Bruchteile äußerlich erkennbar wurden.

2. Die 200 DM, die nicht vom Anderkonto stammten, waren Eigentum der Angeklagten. Dieses Geld kann nicht Eigentum ihrer Mandanten geworden sein, weil es an der erforderlichen Kenntlichmachung der Berechtigten fehlt.

3. Da sich nicht eusschließen läßt, daß die Strafen in denjenigen :’ällen, in denen die Revision der Angeklagten Dr. Ve verworfen worden ist, durch die in den aufgehobenen Fällen beeinflußt sind, waren sämtliche Strafaussprüche aufzuheben.

II. Revision des Angeklagten A

1. Im Fall Mgenußte diese Revision aus denselben Gründen durchdringen wie die Revision der Angeklagten Dr.VgEB Auch dieser Angeklagte war insoweit freizusprechen.

2. Im Fall HR kann hingegen das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Es trifft zwar zu, daß Rechtsanwalt ScHW a1s Zeuge nicht vereidigt worden ist. Es ist aber ausgeschlossen, daß das Urteil im Fall HUB Hierauf beruht. Die Urteilsgründe lassen klar erkennen, daß bei den Feststellungen zu diesem Punkt die Aussage des Rechtsanwalts Sch keine Rolle gespielt haben kann.

Die sachlichrechtlichen Einwendungen des Angeklagten Arste gegenüber dieser Verurteilung sind offensichtlich unbegründet.

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3, Es erscheint ausgeschlossen, daß die Höhe der Strafe im Fall Higw äurch die Bestrafung im Fall ME beeinflußt ist. Deshalb war gegenüber dem Angeklagten A nur die Gesamtstrafe aufzuheben.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker